Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Gründung einer (Pty) Ltd in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Wie wird eine (Pty) Ltd gegründet und welchen grundsätzlichen Regeln unterliegt sie?

Es muss ein Gesellschaftsvertrag (Memorandum of Incorporation ‚MOI‘) geschlossen werden, der dann beim Unternehmensregister hinterlegt wird. Eine Einigung vor dem Notar ist hierzu nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann durch Anwälte vorbereitet werden, der Gesellschaftsvertrag kann auch schlicht vorschriftsmäßige Standardparagraphen enthalten.

Durch den Gesellschaftsvertrag können umfassende, soweit möglich, auch von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen getroffen werden. Eine (Pty) Ltd kann auch von nur einem Gesellschafter gegründet werden und muss mindestens einen Geschäftsführer haben, der innerhalb der ersten 30 Tage der Geschäftsaufnahme bestellt wird. Es gibt keine Mindesthöhe für das Stammkapital. Ein Gesellschaftervertrag, insofern dieser nicht in Konflikt mit dem Gesellschaftsvertrag (Memorandum of Incorporation ‚MOI‘) steht, regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter.

Die Übertragbarkeit der Unternehmensanteile muss durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt sein. Insbesondere dürfen die Unternehmensanteile nicht öffentlich, z. B. an einer Börse angeboten werden. Ebenso ist der Bezug von Fremdkapital über die Finanzmärkte eingeschränkt.

Die Gesellschafterversammlungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen und des Gesellschaftsvertrags einberufen. Mindestens alle 15 Monate. Die Pflicht eine Buchprüfung durchzuführen hängt von der Größe des Unternehmens ab. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer können durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse festgelegt und konkretisiert werden. Eine Bilanz muss jährlich gefertigt werden.

Darf man den Namen der Gesellschaft frei wählen?

Grundsätzlich darf der Firmenname frei gewählt werden soweit dieser Namen noch im Handelsregister zu Verfügung steht. Allerdings darf der Firmenname weder Rassen, Ethnien, Geschlechter oder Religionen diskriminieren. Zudem ist es verboten einen Namen zu nutzen, der dem einer anderen Gesellschaft entspricht oder mit einer anderen Gesellschaft zu verwechseln ist. Es sind die Bestimmungen des südafrikanischen Urheberrechts zu beachten. Auch darf der Name nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um ein Staatsorgan. Die Unternehmensnamen müssen Zusätze anfügen, die deutlich machen, dass es sich um haftungsbeschränkte Unternehmen handelt.

Welche Rechte kommen Aktionären und Gesellschaftern grundsätzlich zu?

Jedem mit berechtigtem Interesse an den Anteilen einer Gesellschaft kommt ein Einsichtsrecht in Bezug auf die Gesellschaftsunterlagen (MOI, Direktorenunterlagen, Register etc.) zu.

Minderheitsgesellschafter und die Geschäftsführer können sich vor Gericht gegen rechtswidrige Verhaltensweisen oder sittenwidrigen Missbrauch der Gesellschaft wehren. Dazu zählt auch das Zurückhalten von Informationen. Ob dies auch für einen Mehrheitsgesellschafter gilt, ist von den südafrikanischen Gerichten noch nicht abschließend entschieden. Denn Mehrheitsgesellschafter können grundsätzlich jederzeit einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen.

Ein Gesellschafter kann von der Gesellschaft verlangen, dass es dessen Anteile zu einem „fairen Preis“ kauft, sollte die Gesellschaft:

  • den Gesellschaftsvertrag (MOI) ändern,
  • einen großen Teil der Aktiva der Gesellschaft veräußern,
  • sich mit einer anderen Gesellschaft zusammenschließen oder
  • ein Übernahme- oder Vergleichsangebot annehmen.

Ein Gesellschafter kann ferner einen gerichtlichen Antrag stellen, einen straffälligen Direktor zu entfernen. Gesellschafter haben schließlich das Recht durch eine Prozessstandschaftsklage zu verlangen, dass die Gesellschaft gegen rechtswidriges Tun vorgeht.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018