Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


AGB in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) wirksam Bestandteil des Kaufvertrages?

Eine Antwort auf diese Frage hängt entscheidend davon ab, ob südafrikanisches, deutsches oder UN-Kaufrecht Anwendung findet.

Im Vergleich zu dem stark reglementierten AGB-Recht in Deutschland finden auf standardisierte Verträge oder Vertragsbestandteile in Südafrika das allgemeine Vertragsrecht und der Consumer Protection Act Anwendung. Für eine wirksame Einbeziehung muss der Vertragspartner klar und deutlich auf die Vertragsbestandteile hingewiesen werden und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden. Inhaltlich dürfen die Standardklauseln nicht gegen das Vertragsrecht, das Common Law und insbesondere nicht gegen Regelungen des Consumer Protection Acts verstoßen. Spezielle Regelungen für Standardverträge existieren nicht.

In Deutschland muss der Vertragspartner auf die AGBs ausdrücklich hingewiesen werden und die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden.

Mit Blick auf das UN-Kaufrecht gelten nachstehende Grundsätze:

  • Es ist erforderlich, dass die AGB dem Geschäftspartner in seiner Heimatsprache oder in der Verhandlungssprache tatsächlich übermittelt werden.
  • Ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren genügt nach UN-Kaufrecht nicht.
  • Die Einbeziehung der AGB erfolgt nach dem Prinzip von Angebot und Annahme, welches für den gesamten Vertrag gilt.
  • Schweigt der Kunde nach Erhalt Ihrer AGB, so bedeutet dies grundsätzlich keine Annahme, sondern er muss Ihren AGB zustimmen.

Ich möchte mir das Eigentum an meiner Ware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorbehalten:

Wie kann ich dies bei Geschäften mit südafrikanischen Geschäftspartnern wirksam vereinbaren?

Das Eigentum an beweglichen Sachen unterliegt als dingliches Recht jeweils dem Recht des Staates, in dem sich die Sache gerade befindet. In Südafrika ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, eine „reservation of ownership clause“, üblich. Eine solche Vereinbarung muss wie andere Klauseln wirksamer Vertragsbestandteil werden, indem der Vertragspartner auf die Klauseln klar und deutlich hingewiesen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält.

Wie kann ich meine Haftung als Verkäufer beschränken?

Nach südafrikanischem Recht kann ein entsprechender Haftungsausschluss in den Vertrag aufgenommen werden. Entsprechend den Vorgaben des Consumer Protection Act muss aber für dessen Gültigkeit gewährleistet sein, dass der Haftungsausschluss ausdrücklich und eindeutig formuliert ist in einer für den Vertragspartner verständlichen Sprache, dass ein klarer und deutlicher Hinweis auf die Klausel vor dem Vertragsschluss gegeben wird und dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Weiterhin muss der Vertragspartner damit ausdrücklich einverstanden sein.

Inhaltlich kann die Haftung jedoch nur hinsichtlich der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und der Mangelfreiheit ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann die Haftung dafür, dass ein Produkt für eine dem Produkt und dessen Verwendung entsprechende Zeit nutzbar und haltbar ist, und dass es den Standardvorgaben des Standard Acts 1993 oder anderen gesetzlichen Vorgaben entspricht (Sec. 49 (1), (3), (4), 55 (1), (6) CPA, 2008).

Nach UN-Kaufrecht ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus kann vertraglich festgelegt werden, dass der Schadensersatz auf eine bestimmte Summe begrenzt sein soll, z.B. auf die Versicherungssumme oder den Auftragswert.

Sie haben Fragen zu den AGB in Südafrika? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362

Stand der Bearbeitungen: Oktober 2018