Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den Niederlanden
CBBL Rechtsanwältin und Advocaat Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, Kanzlei Van Diepen Van der Kroef Advocaten, Amsterdam
Dr. Wiebke Bonnet-Vogler
Rechtsanwältin und Advocaat
Van Diepen Van der Kroef Advocaten
Amsterdam


Zwangsvollstreckung in den Niederlanden

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474

Wichtige Hinweise dazu, wie ausländische Unternehmen einen ausländischen vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner mit Sitz in den Niederlanden vollstrecken können.

  1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in den Niederlanden vollstrecken?
  2. Wie kann ich einen erwirkten Titel in den Niederlanden vollstrecken?
  3. Zwangsvollstreckung nach dem Recht der Niederlande
  4. Insolvenzantrag in den Niederlanden
  5. Zwangsräumung in den Niederlanden

1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in den Niederlanden vollstrecken?

Seit Oktober 2005 können Titel über unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen (insbesondere Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden) EU-weit (mit Ausnahme Dänemarks) ohne Durchführung eines Exequaturverfahrens vollstreckt werden.

Die zugrunde liegende EG-Verordnung verlangt bei den Verfahren gewisse Mindeststandards. Ist dies gewährleistet, können unbestrittene Forderungen bereits von Behörden oder Gerichten im Ursprungsmitgliedsstaat (z.B. Deutschland oder Österreich) als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden. Anders als bisher bedarf es in diesen Fällen keiner weiteren Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedsstaat mehr, in dem vollstreckt werden soll (z.B. in den Niederlanden), sondern der Titel kann in der gesamten EU (außer Dänemark) wie ein inländischer Titel vollstreckt werden.
Dies ändert nichts an der Tatsache, dass jeweils nur vor den zuständigen Gerichten geklagt werden kann.

2. Wie kann ich einen erwirkten Titel in den Niederlanden vollstrecken?

Wenn das Gericht Ihre Forderung ganz oder teilweise im Urteil zugesprochen hat, übergibt ein Gerichtsvollzieher das Urteil an Ihren Schuldner. Dies wird auch als Zustellung einer Klage bezeichnet. Der Gerichtsvollzieher gewährt Ihrem Schuldner in der Regel eine kurze Frist, um dem Urteil nachzukommen. Oft wird Ihr Schuldner dies freiwillig tun oder noch eine Zahlungsvereinbarung treffen wollen.

Ist dies in Ihrer Situation nicht der Fall? Dann kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung durchführen. Dabei kann es sich z.B. um eine Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Forderungen oder Gegenständen, oder um Eintragung einer Zwangshypothek handeln.

3. Zwangsvollstreckung nach dem Recht der Niederlande

Haben Sie vor Beginn des Gerichtsverfahrens keine Pfändung bewirkt? Dann wird der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies ist nur zulässig, wenn Ihr Schuldner keinen Rechtsbehelf mehr einlegen kann oder wenn das Urteil vom Gericht für vorläufig vollstreckbar (uitvoerbaar bij voorraad) erklärt wurde. Letzteres bedeutet, dass Ihr Schuldner in jedem Fall zahlen muss, auch wenn er einen Rechtsbehelf einlegt.

Der Gerichtsvollzieher kann das Vermögen Ihres Schuldners pfänden. Dies betrifft nicht nur Immobilien und Mobilien, sondern auch Löhne, Bankkonten, Leistungen und Ansprüche. Sie laufen jedoch Gefahr, dass Ihr Schuldner in Erwartung des Urteils Schritte unternommen hat, um sein Vermögen ganz oder teilweise der Verwertung zu entziehen.

Sie können frei wählen, welche Vermögenswerte Sie pfänden lassen wollen. Zahlt der Schuldner trotz Pfändung nicht, muss der Gerichtsvollzieher die beschlagnahmten Güter zunächst in einer Zwangsversteigerung verkaufen. Der Erlös dieser Versteigerung wird zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Ihrer Forderung verwendet. Wenn noch ein Betrag übrigbleibt, zahlt der Gerichtsvollzieher diesen an den Gläubiger aus. Wenn Sie Bankkonten oder Löhne gepfändet haben, überweist die Bank oder der Arbeitgeber den gepfändeten Betrag unter bestimmten Bedingungen an den Gerichtsvollzieher.

4. Insolvenzantrag in den Niederlanden

In manchen Fällen hat es den Anschein, dass Ihr Schuldner nicht über genügend Vermögen verfügt, um eine Pfändung durchzuführen. In diesen Fällen können Sie beim Gericht die Insolvenz Ihres Schuldners beantragen. In den Niederlanden muss der Gläubiger dann aber in aller Regel eine zweite Forderung eines anderen Gläubigers (sogenannte Steunvordering) nachweisen. Üblicherweise erhalten Sie innerhalb von vier Wochen eine Antwort darauf, ob Ihr Schuldner noch in der Lage ist, Ihre offene Forderung zu begleichen.

Häufig versuchen Schuldner, noch während des laufenden Verfahrens zu zahlen. Wenn es Ihrem Schuldner gelingt, die Forderung vollständig zu begleichen, können Sie den Insolvenzantrag zurücknehmen. Wenn Sie einen Zahlungsplan vereinbaren, kann das Verfahren so lange aufrechterhalten werden, bis der im Zahlungsplan vereinbarte Betrag gezahlt wurde.

Ist Ihr Schuldner wirklich zahlungsunfähig? Dann wird die Insolvenz ausgesprochen. Sie können dann Ihren Antrag beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

5. Zwangsräumung in den Niederlanden

Bei Mietrückständen kann ein Vermieter in bestimmten Fällen beim Gericht die Auflösung des Mietvertrags und Räumung des Mietobjekts beantragen. Wenn das Gericht Ihrem Antrag stattgibt, kann dieses Urteil schließlich zur tatsächlichen Räumung des Mietobjekts führen. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher die Räumung jedoch zunächst bei der Zustellung des Urteils oder zu einem späteren Zeitpunkt ankündigen.

Erfüllt der Schuldner das Urteil nicht, kann der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten und die Zwangsräumung durchführen.

Sie wünschen Beratung zur Zwangsräumung in den Niederlanden? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474


Stand der Bearbeitung: Oktober 2021