Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Tschechischen Republik

CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag


Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Tschechien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz


Wichtige Hinweise zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Tschechien

  1. Ist eine unselbständige Zweigniederlassung meiner deutschen Gesellschaft eine rechtlich unabhängige Einheit?
  2. Mit wem kommen die Verträge zustande, die seitens meiner unselbstständigen Zweigniedererlassung angebahnt werden?
  3. Welchen Steuern unterliegt die unselbständige Zweigniederlassung, den deutschen oder den tschechischen?
  4. Nach welchen Vorschriften muss ich die Bilanz erstellen und die Buchhaltung führen, nach tschechischen oder nach deutschen?
  5. Wie vermeide ich eine Doppelbesteuerung?
  6. Was sind die Vorteile der Gründung einer Gesellschaft im Vergleich zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung?
  7. Wie gründe ich eine unselbständige Zweigniederlassung?

Antworten:

1. Ist eine unselbständige Zweigniederlassung meiner deutschen Gesellschaft eine rechtlich unabhängige Einheit?

Eine unselbständige Zweigniederlassung Ihrer deutschen Gesellschaft und ein Betrieb (závod zahraniční osoby) sowie eine Organisationseinheit eines Betriebs einer ausländischen Person (odštěpný závod zahraniční osoby) sind in rechtlicher Hinsicht keine unabhängigen Einheiten.

Steuerlich wird die unselbständige Zweigniederlassung hingegen wie eine unabhängige Einheit behandelt.

2. Mit wem kommen die Verträge zustande, die seitens meiner unselbständigen Zweigniedererlassung angebahnt werden?

Sämtliche Verträge mit Kunden, Arbeitnehmern und sonstigen Dritten kommen mit der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft zustande. Die unselbständige Zweigniederlassung kann nie rechtliche Vertragspartnerin sein, da sie keine selbständige juristische Einheit (d. h. keine juristische Person wie z. B. eine Gesellschaft) ist.

3. Welchen Steuern unterliegt die unselbständige Zweigniederlassung, den deutschen oder den tschechischen?

Die unselbständige Zweigniederlassung wird steuerlich wie ein selbständiges Unternehmen behandelt.

Sie unterliegt somit der tschechischen Körperschaftsteuer. Der Steuersatz in Tschechien beträgt für alle juristischen Personen 19 %.

4. Nach welchen Vorschriften muss ich die Bilanz erstellen und die Buchhaltung führen, nach tschechischen oder nach deutschen?

Die unselbständige Zweigniederlassung Ihres deutschen Unternehmens wird steuerlich wie eine eigenständige tschechische Gesellschaft behandelt.

Dies bedeutet, dass auch bei einer unselbständigen Zweigniederlassung ein unabhängiger Buchungskreislauf für die tschechische Niederlassung zu gewährleisten ist.

Die Bilanzen sind nach tschechischen Rechtsvorschriften zu erstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Konten von Deutschland aus zu führen. Jedoch muss dies stets unter Einhaltung der tschechischen Vorschriften und gemäß dem tschechischen System erfolgen.

5. Wie vermeide ich eine Doppelbesteuerung?

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einkommen- und Vermögensteuer existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik.

6. Was sind die Vorteile der Gründung einer Gesellschaft im Vergleich zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung?

  • Präsenz auf dem tschechischen Markt: Der Kunde will häufig bei einem tschechischen Unternehmen bestellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Name der deutschen Gesellschaft in der Tschechischen Republik nicht bekannt ist.
  • Verwaltung nach der Gründung: Im Verhältnis zur Verwaltung einer unselbständigen Zweigniederlassung entstehen bei der Verwaltung einer unabhängigen Gesellschaft keine Mehrkosten.
  • Durch eindeutige Rechnungsstellung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann das Risiko einer Doppelbesteuerung vermieden werden.
  • Die deutsche Gesellschaft haftet nicht für die Geschäfte einer eigenständigen Gesellschaft in der Tschechischen Republik, wohl aber für die Geschäfte einer unselbstständigen Zweigniederlassung.

7. Wie gründe ich eine unselbständige Zweigniederlassung?

Beide Formen der unselbständigen Zweigniederlassung einer ausländischen Person (d. h. Betrieb oder Organisationseinheit der ausländischen Person) sind in das Handelsregister in Tschechien einzutragen. Dazu sind dem Registergericht insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen (es gelten sowohl für einen Betrieb als auch für eine Organisationseinheit einer ausländischen Person die gleichen Voraussetzungen):

  • Original des Handelsregisterauszugs des Eintrags der ausländischen Person, mit Apostille versehen
  • Errichtungsurkunde der Niederlassung der ausländischen Person (ein entsprechender Beschluss der ausländischen Person) und Dokument über die Ernennung des Leiters der Niederlassung der ausländischen Person – beides kann in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst sein
  • Angabe darüber, nach welchem Recht sich die ausländische Person richtet
  • Sitz der Niederlassung in der Tschechischen Republik. Dem Antrag auf Eintragung der Niederlassung der ausländischen Person ins Handelsregister ist die Zustimmung des Eigentümers der entsprechenden Gewerberäume zur Unterbringung des Sitzes der Niederlassung einer ausländischen Person beizufügen
  • Genehmigung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Zustimmung des Leiters der Niederlassung der ausländischen Person zur Eintragung in das tschechische Handelsregister
  • Falls die ausländische Person von einem Rechtsanwalt vertreten wird, muss eine Vollmacht mit amtlich beglaubigten Unterschriften (ggf. Apostille) beigefügt werden
  • Falls die ausländische Person den Antrag selbst stellt, muss eine Mitteilung der Postanschrift in der Tschechischen Republik beigefügt werden oder es ist ein Vertreter für die Zustellung der Post zu ernennen.

Sie wünschen Beratung zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Tschechien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00


Stand der Bearbeitung: Januar 2023