Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Tschechischen Republik

CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag


Vorliegen einer Betriebsstätte in Tschechien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz


Wichtige Hinweise für ausländische Unternehmen: In welchen Fallkonstellationen gehen die Steuerbehörden in Tschechien vom Vorliegen einer Betriebsstätte mit einhergehenden Steuerpflichten in Tschechien aus?

  1. In welchen Fällen geht die tschechische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in der Tschechischen Republik aus?
  2. Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die tschechische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?
  3. Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die tschechischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
  4. Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in der Tschechischen Republik beachten, um zu vermeiden, dass die tschechischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Antworten:

1. In welchen Fällen geht die tschechische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in der Tschechischen Republik aus?

Gemäß dem tschechischen Einkommensteuergesetz wird unter einer Betriebsstätte der Ort verstanden, an dem ein ausländischer Steuerschuldner auf dem Gebiet der Tschechischen Republik seine Aktivität ausübt, z. B. eine Werkstatt, ein Büro, der Ort des Abbaus von Bodenschätzen, der Ort des Verkaufs (Absatzort), eine Baustelle.

Beispiele für zu versteuernde Einnahmen aus Betriebsstätten in Tschechien:

  • Ort der Ausführung von Baumontageprojekten,
  • Einnahmen aus Dienstleistungen, mit Ausnahme der Ausführung von Baumontageprojekten,
  • Einnahmen aus Beratungstätigkeiten in geschäftlichen, technischen und anderen Angelegenheiten, aus leitenden und Vermittlungstätigkeiten sowie ähnlichen Tätigkeiten, die in der Tschechischen Republik ausgeübt werden,
  • Einnahmen aus selbständiger Arbeit, z. B. eines Architekten, Arztes, Ingenieurs, Rechtsanwalts, Wissenschaftlers, Lehrers, Künstlers, Steuer- oder Buchführungsberaters und ähnlicher Berufe, die in der Tschechischen Republik ausgeübt werden

Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige oder seine Arbeitnehmer oder die für ihn tätigen Personen erbringen, werden dann als ständige Betriebsstätte eingestuft, wenn sie mehr als sechs Monate in einem beliebigen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten andauern.

Die übergeordnete anwendbare Vorschrift ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Tschechien.

Die Voraussetzung im DBA für die Entstehung einer ständigen Betriebstätte ist jedoch ähnlich wie im tschechischen Einkommensteuergesetz.

2. Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die tschechische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?

Eine ausländische Person kann Arbeitnehmer gemäß den tschechischen Vorschriften beschäftigen. Sie hat als Arbeitgeberin dabei die Verpflichtung, sich beim tschechischen Finanzamt zur Lohnsteuer anzumelden und sich selbst sowie die Arbeitnehmer bei der Krankenkasse und beim Sozialversicherungsträger in Tschechien anzumelden. Die Lohnsteuer ist in der Tschechischen Republik fällig.

Durch die bloße Beschäftigung von Arbeitnehmern entsteht keine ständige Betriebstätte. Wenn die Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik z. B. nur Tätigkeiten der Erfassung von Informationen, der Werbung oder ähnliche Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, entsteht dadurch keine Betriebstätte.

4. Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in der Tschechischen Republik beachten, um zu vermeiden, dass die tschechischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Die bloße Anmietung eines Büros führt nicht automatisch zur Annahme des Vorliegens einer Betriebstätte. Bei der Anmietung eines Büros ist darauf zu achten, dass nach außen nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Vertriebsbüro in Tschechien handelt. Das Büro darf nicht wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens wirken, von der aus selbständig rechtsgeschäftlich agiert wird.

Sie wünschen Beratung zu Fragen einer Betriebsstätte in Tschechien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00


Stand der Bearbeitung: Januar 2023