Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Arbeitserlaubnis in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Arbeitserlaubnis in der Ukraine

Wenn ein Ausländer (oder ein Staatenloser – im Weiteren nur: Ausländer) in der Ukraine arbeiten will, darf er dies nur auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis. Diese muss bei dem zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.

Antragsteller ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer arbeiten will. Die Arbeitserlaubnis wird auch nicht auf den Namen des Arbeitnehmers, sondern auf den des Arbeitgebers ausgestellt, und zwar auf die konkrete Position. Die Arbeitserlaubnis bezieht sich insofern auf einen konkreten Arbeitgeber und ist nicht einfach übertragbar. Es ist zu beachten, dass die Arbeit von Ausländern an verschiedenen Stellen bei einem oder mehreren Arbeitgebern beantragt werden kann, sofern eine Arbeitserlaubnis für jede Stelle beantragt wird.

Allerdings sind solche Ausländer von der Erfordernis, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, ausgenommen, die in der Ukraine eine dauernde Aufenthaltsgenehmigung haben. Auch brauchen Mitarbeiter bei Repräsentanzen ausländischer Unternehmen keine Arbeitserlaubnis; auch Mitarbeiter, die Projekte einer internationalen technischen Arbeit umsetzen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Der Arbeitgeber muss folgende Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis einreichen:

  1. notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses des Ausländers mit einer Übersetzung ins Ukrainische;
  2. ein Passbild des Ausländers;
  3. eine vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie des Entwurfs des Arbeitsvertrages.

Es muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber gemäß ukrainischer Gesetzgebung dem Ausländer einen Mindestlohn zahlen muss:

  • für ausländische Arbeitnehmer von Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen sowie Bildungseinrichtungen: fünf (5) gesetzliche Mindestlöhne (Mindestlohn in der Ukraine in 2019 ist UAH 4.173 – ungefähr EUR 130).
  • für alle anderen Gruppen ausländischer Arbeitnehmer: zehn (10) gesetzliche Mindestlöhne.

Gemäß ukrainischer Gesetzgebung gibt es spezielle Kategorien von Ausländern (z.B. IT-Spezialisten, Künstler, Gründer, Teilhaber oder Begünstigte einer ukrainischen Gesellschaft, Absolventen der Top-100 der Weltrangliste der besten Universitäten), die nicht unter die Regel der obligatorischen Zahlung der zehn (10) gesetzlichen Mindestlöhne fallen. Aber es ist erforderlich, dem Arbeitsamt bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis zusätzliche Angaben oder Unterlagen über jede Kategorie zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis ergeht innerhalb von sieben (7) Werktagen. Die Arbeitserlaubnis selbst wird befristet bis zu einem Jahr erteilt. Für jegliche Kategorien von Ausländern wird eine Arbeitserlaubnis für eine Dauer von drei (3) Jahren erteilt. Nach ukrainischem Recht ist die Möglichkeit der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nicht beschränkt, der Antrag auf deren Verlängerung muss aber zwanzig (20) Kalendertage vor deren Ablauf gestellt werden.

Innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Beschluss über die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis muss eine Bearbeitungsgebühr auf das Konto des ukrainischen Arbeitsamtes überwiesen werden. Innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Bezahlung wird die Arbeitserlaubnis erteilt und ausgegeben. Dabei beträgt die Bearbeitungsgebühr:

  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für ein bis drei Jahre – umgerechnet ca. EUR 350,-;
  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für sechs (6) bis zwölf (12) Monate – ca. EUR 230,-;
  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für bis zu sechs (6) Monaten – ca. EUR 115,-.

Eine Arbeitserlaubnis kann auch wieder aufgehoben werden; zu den Gründen dafür gehören unter anderem die Nichteinreichung einer Kopie des Arbeitsvertrages (Arbeitskontraktes) mit einem Ausländer innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dessen Abschluss sowie das Inkrafttreten einer Gerichtsentscheidung über die Verurteilung des Ausländers, die Auflösung des Arbeitsvertrages (Arbeitskontraktes) und die Tätigkeit des Ausländers in einem anderen Bereich als dem, der in der Arbeitserlaubnis bestimmt ist.

Wenn eine Gesellschaft einen Ausländer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt, droht ihr eine Geldbuße in Höhe von zwanzig (20) gesetzlichen Mindestlöhnen (umgerechnet zurzeit insgesamt ca. EUR 2.600,-).

Sie haben weitere Fragen zur Arbeitserlaubnis in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Januar 2019