Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Besteuerung von Unternehmen in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Grundlegende Informationen zu den wichtigsten Unternehmenssteuern in der Ukraine

  1. Körperschaftsteuer in der Ukraine
  2. Vereinfachtes Besteuerungssystem in der Ukraine für kleine und mittelständische Unternehmen
  3. Umsatzsteuer in der Ukraine
  4. Akzisensteuer in der Ukraine
  5. Transportsteuer in der Ukraine
  6. Umweltsteuer in der Ukraine
  7. Gebühren in der Ukraine

1. Körperschaftsteuer in der Ukraine

Körperschaftsteuer zahlen Unternehmen, die dort als steuerpflichtige Residenten angesehen werden und Einkommen in der Ukraine und/oder im Ausland erzielen. Aber auch solche juristischen Personen sind körperschaftsteuerpflichtig, die zwar keine steuerlichen Residenten in der Ukraine sind, die aber in der Ukraine Gewinne machen, oder ihre Tätigkeit durch ständige Betriebsstätten in der Ukraine durchführen oder andere Nichtresidenten sind, die verpflichtet sind, die Körperschaftsteuer in der Ukraine zu zahlen.

Die Körperschaftsteuer in der Ukraine hat einen festen Basissteuersatz, der gegenwärtig bei 18% liegt. Es kommen aber auch andere Sätze der Körperschaftsteuer zur Anwendung.

Vorübergehend, d.h. bis zum 1. Januar 2035, wird ein Großinvestor mit Investitionen von beträchtlichem Umfang (über EUR 20 Mio.), der als Partei in einem speziellen Investitionsvertrag auftritt, von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit. Die Befreiung ist nach der Inbetriebnahme eines Objekts des umzusetzenden Investitionsprojekts innerhalb von 5 Jahren im Rahmen der Gültigkeitsdauer des speziellen Investitionsvertrags anwendbar. Die Befreiung darf angewandt werden, soweit der Großinvestor seine Verpflichtungen im Rahmen des speziellen Investitionsvertrags erfüllt hat. Objekt der Besteuerung ist Einkommen aus der Ukraine oder aus dem Ausland. Der Gewinn wird durch eine Korrektur des gemäß den Standards der Buchhaltung der Ukraine oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung bestimmten finanziellen Ergebnisses vor Steuern festgesetzt.

In der Ukraine erwirtschaftete Einkünfte juristischer Personen, die Nichtresidenten sind, werden mit einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15% besteuert (außer der Frachtgebühren, für die der Steuersatz 6% beträgt). Der Besteuerung unterliegen Einkünfte in Form von Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Frachtgebühren, Einkünfte aus Engineering, Leasing- und Pachtzahlungen, Einkünfte aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus dem Verkauf der Investitionsaktiva (Wertpapiere und gesellschaftsrechtliche Rechte) sowie Einkünfte, die aus der Realisierung einer gemeinsamen Tätigkeit und einer Tätigkeit in der Unterhaltungsbranche erzielt worden sind, sowie einige sonstige Einkünfte.

Mit einigen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, welche günstigere Bedingungen festsetzen können. In bestimmten Fällen, die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, kann in Verbindung mit bestimmten Einkünften von Nichtresidenten in der Ukraine ein herabgesetzter Steuersatz angewandt werden. Solche Abkommen hat die Ukraine mit ca. 75 Ländern abgeschlossen.

Gewinne von Nichtresidenten, die ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine durch eine ständige Betriebsstätte ausüben, werden im allgemeinen Verfahren versteuert. Dabei wird eine solche ständige Betriebsstätte zwecks der Besteuerung einem Steuerzahler gleichgestellt, der seine Tätigkeit unabhängig von einem jeweiligen Nichtansässigen ausübt.

Eine ständige Betriebsstätte bestimmt den Umfang ihres zu versteuernden Gewinns, der während einer Berichtsperiode (Steuerperiode) erwirtschaftet worden ist, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der zu versteuernde Gewinn einer ständigen Betriebsstätte hat dem Gewinn eines unabhängigen Unternehmens zu entsprechen, das dieselbe bzw. eine vergleichbare Tätigkeit unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Nichtansässigen handelt, dessen ständige Betriebsstätte es ist.

Zum Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer wird eine Kontrolle über die wirtschaftlichen Operationen ausgeübt, die das Objekt der Besteuerung beeinflussen können. Es geht um die wirtschaftlichen Operationen zwischen verbundenen Personen (Personen, die u.a. mindestens 25% Gesellschaftsrechte an einer juristischen Person besitzen); über die außenwirtschaftlichen Geschäftsoperationen zum Verkauf und/oder Kauf der Waren und/oder Dienstleistungen durch Kommissionären-Nichtresidenten; über die Geschäftsoperationen mit Nichtresidenten, die keine Körperschaftssteuern auf Auslandseinkünfte zahlen; sowie über Geschäftsoperationen zwischen einem Nichtresidenten und seiner ständigen Betriebsstätte ausgeübt. Dabei werden auch Operationen mit Nichtresidenten kontrolliert, die in einer Rechtsordnung mit einem niedrigen Niveau der Besteuerung registriert sind.

Zum Zwecke der Verhinderung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Überführung des Gewinns, gelten in der Ukraine, nach dem Beispiel anderer Länder, bestimmte Unterkapitalisierungsregeln.

Die Regelungen über die Unterkapitalisierung sehen vor, dass in die Ausgaben eines Residenten innerhalb des laufenden Geschäftsjahres die Zinsen für Kredite einberechnet werden, welche 30% seines Gewinns nicht überschreiten; Verluste auf die Auszahlung der Zinsen werden nicht berücksichtigt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das finanzielle Ergebnis vor Steuern erhöht wird, wenn die Summe der Schuldverpflichtungen des Steuerzahlers gegenüber dem Nichtresidenten die Summe der reinen Aktiva des Steuerzahlers um mehr als das 3,5-fache überschreitet.

2. Vereinfachtes Besteuerungssystem in der Ukraine für kleine und mittelständische Unternehmen

Mit dem Ziel der Unterstützung und zur Vereinfachung der Buchhaltung für kleine und mittelständische Unternehmen gelten in der Ukraine besondere Bedingungen für deren Besteuerung. Steuerzahler, sowohl Einzelunternehmer als auch juristische Personen, können ein vereinfachtes Besteuerungssystem wählen, welches auf den nachfolgenden Kriterien beruht: Anzahl der Arbeitnehmer, Höhe der Einkünfte pro Kalenderjahr und Art der Tätigkeit. Die Höhe des verbreiteten Steuersatzes unter den Einzelunternehmen liegt bei 3% der Einkünfte (im Falle der Bezahlung der USt.) oder 5% der Einkünfte (im Falle des Einschlusses der USt. in den Umfang der Einheitssteuer).

3. Umsatzsteuer in der Ukraine

Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, besteht die Verpflichtung, sich zur Umsatzsteuer in der Ukraine zu registrieren. Das hauptsächliche Kriterium dafür ist die Summe der in der Ukraine realisierten Operationen in Form von Warenlieferungen oder der Erbringung von Dienstleistungen. Dabei ist das Kriterium erfüllt, wenn diese Summe in den vorangegangenen zwölf Monaten mehr als UAH 1 Mio. (umgerechnet ca. EUR 30 Tsd.) beträgt. Wenn dies nicht der Fall ist, d.h. wenn der Umfang der Operationen nicht UAH 1 Mio. überschreitet, dann kann der Steuerzahler eine solche Registrierung freiwillig durchführen, wenn er dies für notwendig erachtet.

Gegenwärtig beträgt der Basisumsatzsteuersatz in der Ukraine 20%. 14% Umsatzsteuer wird für die Einfuhr und Lieferung der bestimmten landwirtschaftlichen Produktion angewandt. Der 7% Umsatzsteuersatz gilt für die pharmazeutische Produktion, für kulturelle und künstlerische Veranstaltungen, Projekte, etc., für die Bereitstellung von zeitweiligen Unterkünften (Aufenthalt), die von Hotels geleistet werden.

Bei einem Export von Waren aus dem Zollterritorium der Ukraine hinaus wird ein Umsatzsteuersatz von 0% angewandt. Außerdem ist der 0% Umsatzsteuersatz auch für die Lieferung der Waren zum Betanken der Seefahrzeuge, Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge; für den internationalen Passagier- und Güterverkehr; für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit beweglichem Vermögen, das zuvor ins Zollgebiet der Ukraine eingeführt wurde, um solche Arbeiten auszuführen, bestimmt.

Vorübergehend, d.h. bis zum 1. Januar 2035, werden Geschäfte zur zollrechtlichen Einfuhr von in das ukrainische Zollgebiet zu importierenden Ausrüstungen für die Umsetzung eines Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang (über 20 Mio. Euro) im Rahmen der Abwicklung eines speziellen Investitionsvertrags von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. Die Ausrüstungen sollen neu und maximal drei (3) Jahre vor der Registrierung des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang hergestellt sein. Dabei müssen deren Auflistung und Umfang durch die ukrainische Regierung gleichzeitig zum Abschluss eines entsprechenden speziellen Investitionsvertrags bestimmt werden.

Das Objekt der Besteuerung mit der Umsatzsteuer sind diejenigen Warenlieferungen oder Dienstleistungen, bei denen sich der Lieferungs- bzw. Leistungsort auf dem Zollterritorium der Ukraine befindet. Betroffen sind auch der Import von Waren in die Ukraine und der Export von Waren ins Ausland. Außerdem ist das Objekt der Besteuerung mit der Umsatzsteuer die Erbringung von Dienstleistungen in der Form des internationalen Transports von Passagieren, von Gepäck und Gütern mit dem Meeres-, Fluss- und Luftverkehrstransport.

4. Akzisensteuer in der Ukraine

Akzisensteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die unter anderem der Akzise unterliegende Waren auf dem Zollterritorium der Ukraine herstellen. Darunter fallen auch die vom Besteller zwecks Bearbeitung gelieferten Rohstoffe, der Akzise unterliegende Waren, die auf das Zollterritorium der Ukraine eingeführt werden sowie Waren, die verarbeitet werden oder in das Eigentum, die Nutzung oder die Verfügung überführt werden.

Zu den der Akzise unterliegenden Waren gehören Äthylalkohol und andere hochprozentige Destillate, alkoholische Getränke, Bier, Tabakwaren, Tabak und industrielle Ersatzstoffe von Tabak, Zigaretten und Zigarillos, Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, Treibstoff, Pkws, die für den Transport der Menschen bestimmt sind, Karosserien für Pkws, Anhänger und Halbanhänger, Motorräder, Transportmittel, die für den Transport von mindestens 10 Personen bestimmt sind, Transportmittel für den Transport von Lasten, elektrische Energie, außer der elektrischen Energie, die von qualifizierten Zusatzgeneratoreinrichtungen und/oder die aus erneuerbaren Energiequellen produziert wird bzw. der elektrischen Energie, die für den Eigenverbrauch innerhalb eines Unternehmens in diesem Unternehmen hergestellt wird.

5. Transportsteuer in der Ukraine

Transportsteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten, die in der Ukraine ihre eigenen Pkws registriert haben. Der Steuersatz ist auf UAH 25.000,- (was umgerechnet ca. EUR 750,- entspricht) festgesetzt, und zwar pro Jahr und für jeden Pkw. Die Transportsteuer ist für Pkws zu zahlen, die nicht älter als fünf Jahre sind (berechnet ab deren Baujahr) und deren mittlerer Wert über einem Betrag liegt, der 375x dem Betrag des Mindestlohns (was umgerechnet ca. EUR 67.000,- beträgt) entspricht.

6. Umweltsteuer in der Ukraine

Umweltsteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Ukraine ausüben. Die Sätze der Umweltsteuer für einzelne Kategorien von Abfällen werden im Steuerkodex der Ukraine bestimmt.

Die Umweltsteuer wird aufgrund des Umfangs und der Art der verschmutzenden Stoffe berechnet, die in die Atmosphäre oder in Wasserobjekte gelangen.

7. Gebühren in der Ukraine

Außer den oben genannten Steuern sind im ukrainischen Steuersystem folgende Gebühren vorgesehen: Zollgebühren (Importabgabe, Exportabgabe, Saisongebühr, besondere Zollgebühren, wie die spezielle Gebühr, Antidumpinggebühr, Kompensationsgebühr, zusätzliche Importabgabe), die Tourismusabgabe und die Parkgebühr.

Weitere Ausführungen zum Steuerrecht in der Ukraine finden Sie auch in unserer Broschüre Steuern in der Ukraine, 2021.

Sie haben weitere Fragen zum Steuerrecht in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Mai 2021