Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Voraussetzungen und Hinweise zur Beantragung und zum Erhalt einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine für ausländische Staatsangehörige.

  1. Einführung
  2. Wer darf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine beantragen?
  3. Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine
  4. Welche Fristen gelten bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine?
  5. Anmeldung des Wohnsitzes nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung
  6. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

1. Einführung

Ausländische Staatsangehörige können sich in der Ukraine nach ihrer rechtmäßigen Einreise so lange aufhalten, wie es die Frist im Visum erlaubt. Sofern sie visumfrei in die Ukraine einreisen, ist ein Aufenthalt in der Ukraine gestattet, der maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauern kann. Dies gilt u.a. für Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Ausnahmen können in internationalen Abkommen bestimmt sein.

Wer beabsichtigt, sich innerhalb von 180 Tagen länger als 90 Tage in der Ukraine aufzuhalten, muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wobei unter einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtstitel verstanden wird, der es dem Ausländer erlaubt, sich für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine aufzuhalten.

2. Wer darf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine beantragen?

Mit einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung sind die Einreise und der Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen in die Ukraine für die folgenden Zwecke erlaubt:

  • Arbeitsaufnahme in der Ukraine;
  • für die Gründer und/oder die Gesellschafter und / oder die wirtschaftlichen Endbegünstigten (die beherrschenden Personen) einer in der Ukraine registrierten juristischen Person, deren Anteilshöhe oder ggf. die Anteilshöhe einer ausländischen juristischen Person, für die diese ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen als wirtschaftliche Endbegünstigte (beherrschende Personen) auftreten, im Stammkapital der ukrainischen juristischen Person mindestens EUR 100.000 beträgt;
  • Arbeit bei Repräsentanzen ausländischer Unternehmen in der Ukraine;
  • Arbeit in Niederlassungen oder Vertretungen ausländischer Banken;
  • Umsetzung von Projekten der internationalen technischen Hilfe in der Ukraine;
  • Familienzusammenführung mit einem ukrainischen Staatsbürger / einer ukrainischen Staatsbürgerin oder Eingehung einer Ehe mit einem ukrainischen Staatsbürger / einer ukrainischen Staatsbürgerin;
  • Verbreitung von Glaubenslehren, Vornahme von Amtshandlungen oder Ausübung anderer kanonischer Tätigkeiten auf Einladung von Religionsgemeinschaften nach der Abstimmung mit der zuständigen ukrainischen Behörde;
  • Beteiligung an der Tätigkeit von Niederlassungen, Abteilungen und anderen Struktureinheiten von gesellschaftlichen (nichtstaatlichen) Organisationen anderer Staaten laut dem vorgeschriebenen Verfahren;
  • Ausübung der Kultur-, Wissenschafts- und Bildungstätigkeit aufgrund von internationalen Abkommen oder im Rahmen von speziellen Programmen;
  • Arbeit als Journalist oder Vertreter von ausländischen Massenmedien;
  • Ausbildungszwecke in der Ukraine.

3. Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine

Für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung muss der ausländische Staatsangehörige beim zuständigen Migrationsdienst der Ukraine folgende Unterlagen einreichen:

  • Reisepass oder Personalausweis des ausländischen Staatsangehörigen mit einem Visum der Kategorie D (ein langfristiges Visum, das in Konsulaten der Ukraine zu beantragen ist) und eine entsprechende Kopie des Passes;
  • Kopie des Reisepasses des ausländischen Staatsangehörigen mit notariell beglaubigter Übersetzung ins Ukrainische;
  • Krankenversicherungsschein für die ganze Dauer der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung und eine Kopie davon;
  • Dokument, das die Entrichtung der Verwaltungsgebühr nachweist.

Weitere Unterlagen, die einzureichen sind, sind je nach Grund für die Beantragung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung unterschiedlich. Wenn eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zur Eingehung einer Ehe mit einer ukrainischen Staatsbürgerin / einem ukrainischen Staatsbürger gestellt wird, muss die/der ausländische Staatsangehörige folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Ehebescheinigung;
  • den Pass der ukrainischen Staatsbürgerin / des ukrainischen Staatsbürgers, mit der / mit dem die/der ausländische Staatsangehörige verheiratet ist; der Pass wird persönlich durch die ukrainische Staatsbürgerin / den ukrainischen Staatsbürger eingereicht.

Die Gründer von juristischen Personen in der Ukraine oder die wirtschaftlichen Endbegünstigten müssen folgende Unterlagen einreichen:

a) Kopie des Gründungsdokuments der juristischen Person, die durch eine dazu bevollmächtigte Person bescheinigt ist;

b) schriftliche Verpflichtung der juristischen Person, den zuständigen Migrationsdienst der Ukraine darüber zu benachrichtigen, dass der ausländische Staatsangehörige oder der Staatenlose den Status des Gründers und / oder des Gesellschafters und oder des wirtschaftlichen Endbegünstigten (der beherrschenden Person) dieser juristischen Person verloren hat;

c) sonstige Unterlagen je nach der Art der getätigten ausländischen Investition in der Ukraine, d.h.:

  • Angaben zum Geschäftsanteil des Ausländers, der als Gründer (Gesellschafter) in der ukrainischen Gesellschaft auftritt, über einen Betrage von mindestens EUR 100.000,--, als Einzahlung in das Stammkapital, wenn die ausländische Investition in Geldform getätigt worden ist;
  • Kopie der Zollanmeldung für das bewegliche Vermögen, das als Einzahlung ins Stammkapital der ukrainischen Gesellschaft übergeben worden ist, und Kopie des Übergabeprotokolls für dieses Vermögen, wenn die ausländische Investition in materieller Form getätigt worden ist;
  • Kopie des Übergabeprotokolls für das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das als Einzahlung ins Stammkapital der ukrainischen Gesellschaft übergeben worden ist, wenn die ausländische Investition in materieller Form getätigt worden ist, wobei dieses Vermögen auf dem ukrainischen Territorium erworben ist;
  • Auszug aus dem Wertpapierkonto, wenn der ausländische Staatsangehörige als Aktionär einer in der Ukraine registrierten Aktiengesellschaft auftritt.

Wenn eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme beantragt wird, müssen eine Kopie der vom Arbeitsamt erteilten Arbeitserlaubnis sowie eine Erklärung des Arbeitgebers in der Ukraine eingereicht werden, aus der die Verpflichtung des Arbeitgebers hervorgeht, den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine und das Arbeitsamt über eine vorzeitige Kündigung oder eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrags zu benachrichtigen.

Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung genießen ausländische Staatsangehörige in Arbeitsverhältnissen in der Ukraine die gleiche Rechtsstellung wie ukrainische Staatsangehörige.

4. Welche Fristen gelten bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine?

Der ukrainische Migrationsdienst stellt eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 15 Tagen nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen aus. Der ausländische Staatsangehörige muss das Dokument persönlich abholen. Dabei wird ein entsprechender Vermerk des Migrationsdienstes über die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung im Passdokument des ausländischen Staatsangehörigen eingetragen.

Nach den allgemeinen Regeln wird die vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr mit dem Recht einer weiteren Verlängerung erteilt.

In Einzelfällen darf jedoch eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung nach ukrainischem Recht auch für eine längere Frist erteilt werden, darunter:

  • für ausländische Staatsangehörige, die zur Arbeitsbeschaffung in die Ukraine einreisen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die in der Arbeitserlaubnis angegebene Dauer der Arbeitstätigkeit in der Ukraine (bis zu 3 Jahren) erteilt;
  • für ausländische Staatsangehörige, die in die Ukraine einreisen, um sich an der Umsetzung von ordnungsgemäß registrierten Projekten für die internationale technische Hilfe zu beteiligen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die in der jeweiligen Projektregistrierungskarte angegebene Dauer der Umsetzung des Projekts für die internationale technische Hilfe erteilt;
  • für ausländische Staatsangehörige, die als Gründer und/oder Gesellschafter und/oder wirtschaftliche Endbegünstigte einer ukrainischen juristischen Person auftreten, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre erteilt;
  • für ausländische Staatsangehörige, die zu Studienzwecken in die Ukraine einreisen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die Studienzeit erteilt, die durch die Verordnung der jeweiligen Bildungseinrichtung über die Festsetzung von Studienzeiten für ausländische Studenten bestimmt wird.

5. Anmeldung des Wohnsitzes nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung

Wenn eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden ist, ist eine Registrierung unter der zuvor in den Unterlagen angegebenen Wohnadresse durch den ausländischen Staatsangehörigen notwendig. Diese kann der ausländische Staatsangehörige persönlich vornehmen, sie kann aber auch von einem bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.

Der ausländische Staatsangehörige muss sich innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung unter der angegebenen Adresse anmelden; wenn er diese Frist überschreitet, muss er mit einer Geldbuße rechnen.

6. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

Die Unterlagen für die Verlängerung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine sind spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung einzureichen. Wenn diese Frist versäumt worden ist, muss der ausländische Staatsangehörige sich von seinem Wohnsitz abmelden und die Ukraine unverzüglich verlassen.

Sie haben weitere Fragen zur vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: März 2021