Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den USA (Seattle)
CBBL Rechtsanwältin und Attorney at Law Nadja Vietz, Kanzlei Harris Bricken, Seattle
Nadja Vietz
Rechtsanwältin und Attorney at Law
Harris Bricken
Seattle


Unternehmensgründung in den USA

Von unserer deutschsprachigen CBBL Anwältin in Seattle, Frau Rechtsanwältin Nadja Vietz, vietz@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 206 224 5657, www.harrisbricken.com

Wichtige Informationen für ausländische Unternehmen zum Gesellschaftsrecht und zu Gesellschaftsgründungen in den USA

  1. Vorwort
  2. Wahl der Rechtsform für Ihr Unternehmen in den USA
  3. Weitere relevante Themen zur Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen in den USA

1. Vorwort

Die USA sind als föderales Regierungssystem organisiert. Dies bedeutet, dass Gesetze auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene erlassen werden. Unter "lokalen" Gesetzen werden dabei die von Städten und Gebietskörperschaften (Counties) erlassenen Gesetze verstanden, die in den jeweiligen geografischen Regionen gelten.

Ein ausländisches Unternehmen, welches sich in der USA etablieren möchte, muss sich für die Rechtsform entscheiden, unter welcher es seine Geschäftstätigkeit in den USA ausführen möchte.

2. Wahl der Rechtsform für Ihr Unternehmen in den USA

In den USA sind die gebräuchlichsten inländischen Unternehmensformen Corporations (vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft), Limited Liability Companies (LLCs, vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Partnerships (Personengesellschaften). Jede Gesellschaftsform des US-amerikanischen Rechts hat ihre eigenen Vor- und Nachteile, sodass die Wahl der geeigneten Form von fallspezifischen rechtlichen und geschäftlichen Faktoren abhängt. Jede Unternehmensform muss dabei nach den Gesetzen jenes US-Bundesstaates gegründet werden, in welchem das Unternehmen seinen Sitz haben wird. Dieser muss nicht mit dem Ort der letztlichen Geschäftsausübung identisch sein, sondern wird in Abhängigkeit von steuerrechtlichen, praktischen und geschäftlichen Faktoren zu wählen sein. Im Bundesstaat der tatsächlichen Geschäftsausübung muss sodann eine Anmeldung der Gesellschaft erfolgen.

Mit Ausnahme der Partnerships müssen in den USA für alle Gesellschaftsformen Organisationsdokumente beim Secretary of State (in Grundzügen dem deutschen Handelsregister vergleichbar) des jeweiligen Bundesstaates eingereicht werden.

2.1. Eröffnung einer Zweigniederlassung (Branch) in den USA

Ein ausländisches Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Geschäftstätigkeit in den USA über eine US-amerikanische Gesellschaft abzuwickeln und kann insofern stattdessen eine Zweigniederlassung eröffnen. Dies zu tun, ist aus Steuer- und Haftungsgründen im Allgemeinen nicht ratsam, kann sich aber u.U. aus anderen Gründen anbieten.

2.1.1. Rechtliche Abhängigkeit der Branch von der Muttergesellschaft

Eine Zweigniederlassung ist im Gegensatz zu einer Tochtergesellschaft keine von der Muttergesellschaft unabhängige rechtliche Einheit. In diesem Sinne wird die Zweigniederlassung als Teil des ausländischen Unternehmens betrachtet, welches in den USA tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass, wenn ein ausländisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in den USA gründet und in den USA geschäftlich tätig wird, das Gesamtunternehmen als in den USA "geschäftlich tätig" betrachtet wird. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen in den USA der Besteuerung aller erzielten Einkünfte unterworfen wird, anstatt die Besteuerung auf das Einkommen der Zweigniederlassung zu beschränken.

2.1.2. Haftung der ausländischen Muttergesellschaft für die Zweigniederlassung in den USA

Darüber hinaus wäre die Haftung des ausländischen Unternehmens nicht auf die Haftung auf der Ebene der Zweigniederlassung beschränkt. Dementsprechend entscheiden sich ausländische Unternehmen, die sich in den USA etablieren, im Allgemeinen nicht dafür, eine Zweigniederlassung zu gründen, es sei denn, ein US-Anwalt rät ihnen ausdrücklich dazu. Vorteilhafter als die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist in der Regel die Wahl einer der nachfolgend dargestellten Unternehmensformen.

2.2. Corporation (Aktiengesellschaft des US-amerikanischen Rechts)

2.2.1. Anwendbares Recht und Gründungsstaat

Viele ausländische Unternehmen sind in den USA als Corporations tätig. Corporations sind nach einzelstaatlichem Recht organisiert, und jeder Bundesstaat hat seine eigenen Regeln für die Gründung und den Betrieb von Corporations. In den USA kann eine Corporation nach den Gesetzen eines Bundesstaates gegründet werden und den Ort ihrer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit in einem anderen Bundesstaat haben. Eine logische Wahl ist die Gründung in dem Bundesstaat, in dem das Unternehmen seinen Betrieb anzusiedeln beabsichtigt. Der Bundesstaat Washington ist aufgrund seiner vorhersehbaren und unternehmensfreundlichen Gesetze eine beliebte Wahl für die Unternehmensgründung. Der Washington Uniform Business Organizations Code und der Washington Business Corporation Act regeln die Gründung einer Washingtoner Corporation.

2.2.2. Gründungsverfahren der US-amerikanischen Corporation

Um eine Corporation zu gründen, muss - in der Regel online - im gewählten Bundesstaat eine Gründungsurkunde beim Secretary of State eingereicht werden. In den meisten Bundesstaaten wählen die Eigentümer einer Corporation (auch als "Aktionäre" bzw. "Shareholders" bezeichnet) Verwalter ("Directors"), welche die Unternehmenspolitik festlegen und Führungskräfte wählen, wie z.B. einen Präsidenten ("Company president"), einen Vizepräsidenten ("Vice president"), einen Sekretär ("Secretary") und einen Schatzmeister ("Treasurer"). Die Verwalter einer US-Corporation können ausländische Staatsangehörige sein, wobei es sich um natürliche Personen handeln muss, ausländische Unternehmen sind hingegen ausgenommen. Die Regeln für den Betrieb der Corporation sind in der Regel in der schriftlichen Satzung des Unternehmens enthalten. Die interne Struktur und die Statuten von Corporations sind in allen Gerichtsbarkeiten ähnlich, können jedoch an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden.

2.2.3. C-Corporations in den USA

Die gebräuchlichste Gesellschaftsform innerhalb der Corporations ist in den USA die sogenannte C-Corporation. C-Corporations werden getrennt von den Aktionären des Unternehmens mit dem Körperschaftssteuersatz besteuert. Das bedeutet, dass Gewinne, die als Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet werden, zweimal besteuert werden – erstens auf Unternehmensebene und zweitens auf Aktionärsebene. Diese Doppelbesteuerung kann von US-Unternehmen vermieden werden, indem sie sich dafür entscheiden, als S-Corporation behandelt zu werden, die für Bundesbesteuerungszwecke als "Durchgangseinheit" betrachtet wird. Ein ausländisches Unternehmen kann sich jedoch nicht dafür entscheiden, als S-Corporation behandelt zu werden.

2.2.4. Rechtspersönlichkeit und Haftung der US-amerikanischen Corporation

Das US-Recht behandelt Corporations als juristische Personen, was bedeutet, dass eine Corporation Verträge abschließen, klagen und verklagt werden kann und ihre eigenen Verbindlichkeiten tragen kann, wie es eine natürliche Person tut. Im Allgemeinen können einzelne Aktionäre die persönliche Haftung für die Handlungen der Corporation vermeiden, und im Falle der Insolvenz kann die Corporation den Konkurs erklären, ohne das persönliche Vermögen der Aktionäre zu gefährden. Es ist jedoch wichtig, dass die Aktionäre die Unternehmensformalitäten einhalten und eine Trennung zwischen den persönlichen Angelegenheiten der Aktionäre und den Unternehmensgeschäften wahren, um zu verhindern, dass Gläubiger den Verwaltern und den Aktionären die Haftung persönlich auferlegen. Der Schutz vor der persönlichen Haftung der Verwalter und Aktionäre gehört auch in den USA zu den wichtigsten Merkmalen eines Unternehmens.

2.3. Limited Liability Companies (Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach US-amerikanischem Recht)

2.3.1. Gründungsverfahren der US-amerikanischen LLC

Eine weitere Möglichkeit der Rechtsform nach US-Recht ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC). Wie bei der Corporation erfolgt auch die Gründung der LLC durch Eintragung beim Secretary of State des Bundesstaates, in welchem das Unternehmen gegründet werden soll. Ferner unterliegt die LLC wie die Corporation den Gesetzen jenes Bundesstaates, in welchem die LLC gegründet wird. Eine LLC muss dabei mindestens einen Gesellschafter haben, wobei die Gesellschafter keine natürlichen Personen sein müssen.

2.3.2. Organisation US-amerikanischen LLC

LLCs bieten Flexibilität in Bezug darauf, wie das Unternehmen finanziert und geführt werden kann. Die Eigentümer einer LLC – die so genannten "Gesellschafter" – entwerfen und erstellen in der Regel einen Gesellschaftervertrag („operating agreement“), der den Betrieb und die Organisation der LLC regelt. Die meisten Unternehmen entscheiden sich zwar für die Erstellung eines solchen Gesellschaftervertrages, dieser ist jedoch optional. Nach dem Recht des Bundesstaates Washington sind die Gesellschafter beispielsweise nicht verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung zu verabschieden, aber ohne eine Satzung oder einen Gesellschaftervertrag unterliegt die LLC den gesetzlichen Standardvorschriften des Bundesstaates Washington. Ebenso gelten die Washingtoner Vorschriften über die LLC, wenn die Betriebsvereinbarung bestimmte Bestimmungen auslässt.

2.3.3. Besteuerung der US-amerikanischen LLC

Im Gegensatz zu Corporations können LLCs wählen, ob sie als Gesellschaft besteuert werden oder ob ihr Einkommen an die Gesellschafter "durchgereicht" und auf der Ebene der Gesellschaft besteuert werden soll. Viele ausländische Unternehmen ziehen es vor, auf Unternehmensebene besteuert zu werden, um zu vermeiden, dass Ausschüttungen an Gesellschafter in deren persönlichen Steuererklärungen ausgewiesen werden.

2.3.4. Rechtspersönlichkeit und Haftung der LLC

Wie eine Corporation hat eine LLC eine von ihren Gesellschaftern getrennte rechtliche Identität. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist daher auf ihre Investitionen beschränkt. Wie bei Corporations können Gläubiger nur unter begrenzten Umständen an das persönliche Vermögen der Gesellschafter gelangen, namentlich wenn die Gesellschafter die separate Unternehmensidentität missachten oder die LLC als Hülle benutzen, um die Haftung für eine Muttergesellschaft zu vermeiden.

2.4. Partnerships (Personengesellschaften nach US-amerikanischem Recht)

Ein ausländisches Unternehmen kann auch eine so genannte Partnership bilden, indem es mit einer anderen Partei vereinbart, in den USA gemeinsam Geschäfte zu tätigen. Obwohl eine schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich ist, um eine Partnership zu gründen, ist es ratsam, das Übereinkommen durch eine schriftliche Vereinbarung zu formalisieren. Allgemeine Partnerships bieten nicht die gleichen Haftungsvorteile wie Kapitalgesellschaften und LLCs. Ausländische Unternehmen sollten zudem wissen, dass Partnerships ohne Einreichung von Unterlagen beim Staat durch mündliche Vereinbarung oder durch schlüssiges Verhalten gegründet werden können. In einigen Fällen kann eine Partnership unwissentlich durch eine informelle Vereinbarung zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts mit einer anderen Person gegründet werden. Ausländische Unternehmen sollten frühzeitig einen Anwalt hinzuziehen, um diese Missverständnisse zu vermeiden.

3. Weitere relevante Themen zur Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen in den USA

Informationen zu anderen relevanten Themen, wie z.B. zum Bankwesen, dem Einwanderungsrecht, der Vertragsgestaltung, hier insbesondere der Rechtswahl und des Gerichtsstandes, und zu einzelnen Steuern, IP-Rechten und allgemeinen Fragen des Urheberschutzes sowie arbeitsrechtlichen Problemen und der Produkthaftung finden Sie hier: „Leitfaden zur Geschäftstätigkeit in den USA“ sowie „Arbeitsrecht in den USA“.

Sie haben weitere Fragen zur Unternehmensgründung in den USA? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL Anwältin in Seattle, Frau Rechtsanwältin Nadja Vietz, berät Sie gerne: vietz@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 206 224 5657


Stand der Bearbeitung: Januar 2021