Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Singapur
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Singapur
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Singapur

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Singapur

Änderung des Companies Act virtuelle Versammlungen in Singapur nun möglich

05.07.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com


Singapur hat den Companies Act geändert, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, virtuelle Versammlungen abzuhalten.

Um ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern, hat Singapur am 9. Mai 2023 den «Companies, Business Trust, and Other Bodies (Miscellaneous Amendments) Bill» verabschiedet. Durch diese Änderung des Companies Act von 1967 („CA“) können Unternehmen nun virtuelle Hauptversammlungen abhalten.

Die Gesetzesvorlage fördert die Digitalisierung, indem sie Unternehmen erlaubt, vollständig virtuelle oder hybride Versammlungen wie Jahreshauptversammlungen oder Vorstandssitzungen abzuhalten. Gleichzeitig haben Unternehmen immer noch die Möglichkeit, physische Versammlungen abzuhalten. Unternehmen können auch satzungsgemäße Bekanntmachungen elektronisch per E-Mail, Fax oder anderen elektronischen Kommunikationsmethoden versenden. Die Unternehmen sind nun verpflichtet, elektronisch erteilte Vollmachtsanweisungen zu akzeptieren, anstatt dies in ihrer Satzung festzulegen. Diese Änderungen bieten den Unternehmen Klarheit und Flexibilität bei der Einhaltung der Fristen des Companies Act und gewährleisten den Schutz der Rechte der Aktionäre.

Im Einklang mit den Änderungen des CA ändert der Gesetzesentwurf auch den Business Trusts Act 2004, den Variable Capital Companies Act 2018 und den Singapore Labour Foundation Act 1977, um Business, Trusts, Variable Capital Companies und der Singapore Labour Foundation dauerhaft die Möglichkeit zu geben, virtuelle oder hybride Versammlungen durchzuführen.

Als Anreiz zur Stärkung des Rechtsrahmens bietet der Gesetzesentwurf einen besseren Schutz für Minderheitsaktionäre, indem er Aktien im Besitz von Personen, die mit dem Bieter verbunden sind, von der Berechnung der 90%-Schwelle für den obligatorischen Erwerb gemäß § 215 CA ausnimmt. Andererseits erhöht der Gesetzesentwurf die Höchststrafe für Straftaten im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen/Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmen/ausländischen Unternehmen, die kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln und nicht den Rechnungslegungsstandards entsprechen, auf eine Geldstrafe von maximal SGD 250.000 (wenn keine Betrugsabsicht vorliegt) und eine Geldstrafe von maximal SGD 250.000 und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (wenn Betrugsabsicht vorliegt), um die Schwere der Straftat zu verdeutlichen und von Fehlverhalten abzuschrecken.

Der Gesetzesentwurf zeigt das Engagement Singapurs für die Schaffung eines innovationsfördernden und unternehmensfreundlichen Umfelds. Diese Maßnahme steht im Einklang mit den laufenden Initiativen Singapurs, die darauf abzielen, seine Führungsrolle bei der digitalen Transformation aufrechtzuerhalten und sich an die sich ändernden Bedürfnisse der Unternehmen in einer sich schnell verändernden Welt anzupassen.

Die Bestimmungen über virtuelle Gesellschaftsversammlungen werden am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die anderen Änderungen treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den der Minister durch Bekanntgabe im Amtsblatt festlegt.

Den vollständigen Text des Gesetzesentwurfs lesen Sie hier.

Sie haben weitere Fragen zum Companies Act und virtuellen Versammlungen in Singapur? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060