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CBBL Rechtsanwältin Dr. Helena Devetak, Kanzlei Devetak & Partner, Nova Gorica, Ljubljana
Dr. Helena Devetak
Rechtsanwältin
Devetak & Partner
Nova Gorica, Ljubljana

Aktuelles zum slowenischen Wirtschaftsrecht

Anticorona-Paket in Slowenien

14.04.2020

Aktuelle Maßnahmen der slowenischen Regierung zur Unterstützung der Arbeitgeber

Von Frau Rechtsanwältin Dr. Helena Devetak, devetak@cbbl-lawyers.de, Tel. +386 - 530 014 00www.rechtsanwalt-devetak.de

Am 2.4.2020 verabschiedete die Staatsversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Abschwächung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft, s.g. »Anticorona -Gesetz", das die Einführung neuer Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht. Der Staat wird betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen mit Maßnahmen im Wert von 3 Milliarden Euro helfen. Die Veröffentlichung des Gesetzes ist im Amtsblatt der RS für den 10.04.2020 geplant und wird voraussichtlich am 11.04.2020 in Kraft treten.

Das Gesetz wird für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 31.05.2020 gelten. Wird die Epidemie nicht bis zum 15.05.2020 eingedämmt, wird die Dauer der Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes um 30 Tage verlängern, d.h. bis zum 30.06.2020.

I. Die wichtigsten Maßnahmen im slowenischen Arbeitsrecht: Arbeitsleistung und Zahlung von Beiträgen

1. Erstattung der Gehälter und Befreiung von allen Beitragszahlungen im Falle der vorübergehenden Freistellung der Arbeitnehmer von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung und während ihrer Abwesenheit aufgrund höherer Gewalt:

Das neue Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber von der Zahlung aller Sozialversicherungs- und Arbeitslosen-Beiträge für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 31.05.2020 befreit werden, für Arbeitnehmer, die aufgrund der Folgen der Coronavirus-Epidemie nicht zu Arbeit kommen; gleichzeitig haben sie Anspruch auf Erstattung der Löhne, die sie ihren Arbeitnehmern zahlen, und zwar in Höhe von 80% der Nettogehälter. Es bestehen jeweils Höchstbetragsgrenzen.

Das neue Gesetz definiert selbst den Begriff der höheren Gewalt für die Zwecke dieses Gesetzes und zwar: Nichterbringung der Arbeitsleistung aufgrund von Kinderbetreuungspflichten, die auf die Schließung von Kindergärten und Schulen oder andere objektive Gründe zurückzuführen sind sowie auch die Unmöglichkeit für Arbeitnehmer, aufgrund der Unterbrechung des öffentlichen Verkehrs oder der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern, zur Arbeit zu kommen.

Berechtigte Arbeitgeber: Arbeitgeber, deren Umsatz im ersten Halbjahr 2020 20% unter dem Umsatz im gleichen Zeitraum 2019 liegt und die im zweiten Halbjahr 2020 kein Wachstum von mehr als 50% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 erzielen können (falls nachträglich aus dem Jahresbericht für das Jahr 2020 etwas anderes hervorgeht, müssen alle erhaltenen Beihilfen zurückgegeben werden).

2. Befreiung von der Zahlung von Pensions- und Invaliditätsversicherungs-beiträgen für Arbeitnehmer, die arbeiten:

Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 31.05.2020 von der Zahlung von Renten- und Invaliditätsversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer befereit werden, die ihre Arbeitsleistung erbringen, ; die genannten Beiträge werden in dieser Zeit vollständig vom Staat bezahlt. Arbeitgeber zahlen jedoch weiterhin Beiträge für Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und elterliche Fürsorge.

Zahlung der Krisenzulage: Die Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer, der in dieser Zeit arbeitet und dessen letztes Monatsgehalt das Dreifache des Mindestlohns, d.h. EUR 2.821,74 nicht übersteigt, eine monatliche Krisenzulage in Höhe von 200,00 EUR zahlen.

Die genannten Arbeitgeberrechte können nicht ausgeübt werden von Arbeitgebern, die direkt oder indirekt durch Mittel des öffentlichen Haushalts finanziert werden (der Anteil an den Einnahmen aus öffentlichen Quellen im Jahr 2019 darf nicht über 70% ihres Gesamtbudgets liegen). Gleiches gilt für Finanz- und Versicherungsinstitute.

3. Außergewöhnliche Hilfe in Slowenien- monatliches Grundeinkommen

Das slowenische Gesetz sieht darüber hinaus eine außerordentliche Unterstützung in Form eines monatlichen Grundeinkommens für diejenigen vor, die aufgrund der Epidemie nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen bzw. ihre Tätigkeit nur in wesentlich geringerem Umfang ausüben können (Selbstständige, religiöse Bedienstete, Gesellschafter in Führungsfunktionen und Landwirte). Sie erhalten eine außerordentliche Unterstützung in Höhe eines monatlichen Grundeinkommens für März i.H. von 350,00 EUR, für April i.H. von 700,00 EUR und für Mai i.H. von 700,00 EUR, wenn sie mindestens seit dem 13.3.2020 und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschäftlich tätig waren, wenn sie Steuern und andere Verpflichtungen entrichten und wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Steuerschulden festgestellt wurden.

Verfahren zur Beantragung der Erstattung von Gehältern
Arbeitgeber können das Recht auf Erstattung von bezahlten Gehältern geltend machen, indem sie sich innerhalb von acht Tagen nach der vorübergehenden Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2020, beim slowenischen Arbeitsamt elektronisch einen Antrag stellen.

Der Antrag kann auch innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes von Arbeitgebern eingereicht werden, die ihre Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeitspflicht befreit haben oder für welche der Arbeitnehmer seine Arbeit bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen konnte.

Rückerstattung erhaltener Beihilfen
Unternehmen, die eine Erstattung von bezahlten Gehältern oder eine Befreiung von Beitragspflichten beantragt haben und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gewinne im Jahr 2020 ausgeschüttet bzw. einen Teil ihrer Gehälter für die Geschäftsleistung oder die Vergütung des Managements im Jahr 2020 gezahlt haben, müssen die erhaltenen Mittel zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen zurückzahlen. Die Kontrolle wird durch die Finanzverwaltung der Republik Slowenien durchgeführt.

II. Gesundheitswesen und Gesundheitsversicherung in Slowenien

Das Entgelt, das Arbeitnehmern am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund vorübergehender Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen der Krankheit oder wegen einer Verletzung zusteht, oder, das ihnen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch entsteht, ist durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt.

III. Aufenthalt von Ausländern in Slowenien

Ausländer, die bis zum 13. März 2020 einen gültigen Titel auf legalen Aufenthalt in der Republik Slowenien hatten und das Land aus objektiven Gründen für die Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Epidemie nicht verlassen können, dürfen ihren Aufenthalt in der Republik Slowenien fortsetzen bis zur Abschaffung der Maßnahmen, die sie objektiv daran hindern, die Republik Slowenien zu verlassen oder einen legalen Aufenthaltstitel zu beschaffen.

Sie haben weiterführende Fragen zu den Maßnahmen im slowenischen Arbeitsrecht im Zuge der Corona-Krise? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Partneranwältin Frau Rechtsanwältin und ihr Team in Nova Gorica stehen Ihnen gerne beratend zur Seite: devetak@cbbl-lawyers.de, Tel. +386 - 530 014 00