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CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Singapur
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Singapur

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Singapur

Ausländische Unternehmen dürfen für die Beschäftigung eines ausländischen Staatsangehörigen in Singapur keinen „Employer of Record“ (EOR) mehr einsetzen

32.09.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com


Bisher war es in Singapur bei Firmen ohne eigene Niederlassung in Singapur durchaus gängige Praxis, in diesem Fall einen „Employer of Record“ (EOR) einzusetzen, da dies dem ausländischen Unternehmen die Flexibilität gab, ausländische Mitarbeiter einzustellen und auf dem Markt präsent zu sein, ohne den Zeit- und Kostenaufwand für die Gründung einer lokalen Gesellschaft auf sich zu nehmen. Zukünftig besteht diese Möglichkeit nicht mehr, da dann Arbeitsgenehmigungen nur für Personen ausgestellt werden, die bei einem in Singapur ansässigen Unternehmen beschäftigt sind.

Das singapurische „Ministry of Manpower“ hat nunmehr klargestellt, dass nicht-singapurische Unternehmen, die einen Mitarbeiter in Singapur beschäftigen wollen, der nicht die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt oder „permanent resident“ ist, nicht länger einen „Employer of Record (EOR)“ einsetzen können, um für diese Person eine Arbeitsgenehmigung zu sponsern.

Ausländische Unternehmen, die derzeit EORs für die Einstellung ausländischer Mitarbeiter in Singapur nutzen, sollten daher ihre derzeitigen Praktiken überprüfen und alternative Regelungen in Betracht ziehen.

Sie haben Fragen zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Singapur und zum "Employer of Record"? Wir beraten Sie gerne!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060