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CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia

Aktuelles zum bulgarischen Wirtschaftsrecht

Bulgarien schafft Inhaberaktien ab

20.02.2019

Bis zum Eintritt der Änderungen müssen alle schon ausgestellten Inhaberaktien oder temporäre Bescheinigungen für solche Aktien mit Namensaktien ersetzt werden.

Der bulgarischer Gesetzgeber hat die Anforderungen gem. Art. 10, § 2, Art. 58, § 1, 2 и 5 und Art. 59, § 1, Buchstabe „а“ und § 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) am 10. Oktober 2018 durch die Annahme der Änderungen des bulgarischen Handelsgesetzes (AB 88 vom 23. Oktober 2018) erfüllt.

Innerhalb von 9 Monaten ab dem Inkrafttretens der Änderungen (nämlich bis zum 23. Juli 2019) müssen alle Gesellschaften, die Inhaberaktien oder temporäre Bescheinigungen für solche Aktien ausgestellt haben, deren Satzungen ändern, nämlich: in der Satzungen muss vorgesehen werden, dass die Gesellschaft Namensaktien ausstellt, alle Inhaberaktien bzw. temporäre Bescheinigungen für solche Aktien mit Namensaktien ersetzt werden, die Gesellschaft ein Buch der Aktionären führen wird und alle Änderungen bzw. geänderte Satzungen ins Handelsregister zur Veröffentlichung eintragen werden. Zum Antrag muss ein beglaubigter Auszug aus dem Buch der Aktionäre vorgelegt werden.
Falls einer Aktionär bis zum 23. Juli 2019 seine Inhaberaktien bzw. temporäre Bescheinigungen für solche Aktien nicht vorlegt, dann werden diese von der Gesellschaft außer Kraft gesetzt. Die Gesellschaft stellt neue Aktien anstelle der schon außerkraftgesetzen aus und bietet diese zur Verkauf an. Die von dem ausgeschlossenen Gesellschafter geleisteten Teilzahlungen sind in den Rücklagenfonds der Gesellschaft einzustellen.

Die oben beschriebenen Anforderungen gegenüber den Aktionären finden Anwendung auch für die Gläubiger, die die Inhaberaktien gepfändet haben. Der Gläubiger haftet vor den Aktionären für die durch Inkrafttreten der Inhaberaktien oder durch falsche Niederschriften im Zusammenhand mit dem Pfand oder der Pfändung bei der Ersetzung der Aktien schuldig entstanden Schäden.

Die Gesellschaften, die die oben vorgesehenen Pflichten für Ersetzung nicht erfüllen und kein anhängiges Verfahren nach Antrag für Eintragung der Änderungen eingeleitet haben, werden durch Beschluss des Gerichts beendet.

Zwei Monaten ab 23. Juli 2019 wird die Eintragungsagentur eine Liste der allen Gesellschaften, die die die oben vorgesehenen Pflichten für Ersetzung nicht erfüllen und kein Verfahren nach Antrag für Eintragung der Änderungen eingeleitet haben. Der Liste wird jeden 6 Monaten aktualisiert und an die Staatsanwaltschaft für Einleitung des Verfahrens für Beendigung gesandt werden.