Aktuelles zum bulgarischen Wirtschaftsrecht
Gesetzliche Änderungen des Insolvenzverfahrens in Bulgarien
24.10.2023
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu
Im laufenden Jahr 2023 wurden Änderungen des bulgarischen Handelsgesetzes eingeführt, die sich auf das gesamte Insolvenzverfahren in Bulgarien auswirken. Zudem wurde eine neue Insolvenzregelung für natürliche Personen, die sich unternehmerisch betätigen, verabschiedet.
I. Änderungen des Insolvenzverfahrens in Bulgarien für juristische Personen
Zuständiges Gericht in Bulgarien
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Regelung bzgl. der zuständigen Gerichte in Insolvenzverfahren. Mit den Änderungen von 2023 wird das Erfordernis eingeführt, dass der eingetragene Sitz der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten vor der Einleitung des Insolvenzantrags nicht geändert werden soll. Damit soll der Praxis Vorschub geleistet werden, den Sitz eines Unternehmens unmittelbar vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens absichtlich zu verlegen.
Arbeitsverhältnisse des insolventen Schuldners mit Arbeitnehmern
Erstmals gibt es eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse eines insolventen Schuldners mit seinen Arbeitnehmern, wonach der Schuldner innerhalb eines Monats nach Eintragung der Insolvenz die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern kündigen muss, wenn er über kein Vermögen verfügt.
II. Regelung des Insolvenzverfahrens von natürlichen Personen – Unternehmern
Nach der Definition des Unternehmers nach bulgarischen Recht sind darunter natürliche Personen zu verstehen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, soweit ihr Unternehmen nach Gegenstand und Umfang nicht in kaufmännischer Weise betrieben werden muss.
Hier gelten die allgemeinen Regeln des bulgarischen Rechts für die gewerbliche Insolvenz des Einzelunternehmers, der der Rechtsstellung des Unternehmers am ähnlichsten ist.
In Anbetracht der Möglichkeit, dass der Unternehmer nicht über einen angemeldeten Ort der Tätigkeit verfügen kann, ist auch die Schaffung eines neuen Informationssystems beim bulgarischen Justizministerium vorgesehen, in dem die registrierungspflichtigen Handlungen bekannt gegeben werden, ähnlich der Bekanntgabe der Handlungen bei dem Handelsregister in Bezug auf die Gewerbetreibenden.
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