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Dr. Christian Steiner
Rechtsanwalt und Abogado
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Casablanca

Aktuelles zum marokkanischen Wirtschaftsrecht

Grundbuchvormerkung bei Teilungsklage in Marokko schützt nun bis zum Abschluss des Verfahrens

09.04.2018

Miteigentum an Immobilien gestaltet sich nicht nur in Deutschland zuweilen schwierig, zumal wenn man unfreiwillig, etwa durch Erbschaft, in den Genuss solchen Vermögens kommt

Miteigentum an Immobilien gestaltet sich nicht nur in Deutschland zuweilen schwierig, zumal wenn man unfreiwillig, etwa durch Erbschaft, in den Genuss solchen Vermögens kommt.

Möchte man sich von diesem Eigentum ohne oder gegen den Willen des oder der anderen Miteigentümer trennen, empfiehlt sich in Marokko regelmäßig der direkte Weg vor Gericht mit dem Ziel einer Teilungsklage.

Grundsätzlich kommt auch der Verkauf an einen Dritten in Frage. Der oder die Miteigentümer haben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht und müssen über den Drittverkauf ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt werden, indem der Käufer ihnen die Kaufurkunde zustellt. Wird dies unterlassen, können sie ihr Vorkaufsrecht ein Jahr lang ausüben. Machen die Miteigentümer von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, bleibt freilich der verkaufende Miteigentümer (!) auf den Kosten des Drittkäufers sitzen; denn er muss sie ihm im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts seiner Miteigentümer ersetzen.

Aufgrund dieses Kostenrisikos und der prozessualen Ungewissheit, gestaltet sich die Teilungsklage in der Regel rascher und kostengünstiger, jedenfalls sofern eine Einigung zwischen den Miteigentümern partout nicht erwirkt werden kann. Der Kläger muss dabei beachten, dass die Teilungsklage nur zulässig ist, wenn sie gegen alle Miteigentümer gerichtet ist und – im Falle eingetragenen Eigentums – im Wege einer Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird.

Mit der jüngsten Änderung des Art. 316 des Sachenrechtsgesetzes (Nr. 39-08) vom Februar 2018 hat der marokkanische Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit beseitigt, die bislang bei Klagen von Miteigentümern im Hinblick auf die zeitliche Geltung der vom Kläger veranlassten Eintragung einer Vormerkung über die Teilungsklage im Grundbuch herrschte. Diese erstreckt sich nun bis zum Zeitpunkt eines rechtskräftigen Urteils im Teilungsverfahren, das einer der Miteigentümer betreibt.

Quellen (arabisch): Königliches Dekret (Dahir) Nr. 18-18 vom 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 6655 vom 12. März 2018) zur Verkündung des Gesetzes Nr. 13-18 zur Änderung des Artikels 316 des Sachenrechtsgesetzes (Code des droits réels, Nr. 39-08).