Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Malaysia
CBBL Rechtsanwalt in Malaysia, Harald Sippel, Kanzlei Aqran Vijandran
Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)
Aqran Vijandran
Kuala Lumpur

Aktuelles zum malaysischen Wirtschaftsrecht

LkSG und Seltene Erden aus Malaysia

Warum die Sorgfaltspflichten trotz gelockerter Berichtspflicht fortbestehen

Veröffentlicht am 11.08.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Rechtsanwalt in Kuala Lumpur:

Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)

zum Autor
 

Seltene Erden zählen zu den wichtigsten Rohstoffen der kommenden Jahrzehnte, sie sind unverzichtbar für Elektromobilität, Windkraftanlagen, Verteidigungstechnologie und weite Teile der Elektronikindustrie. Malaysia nimmt in diesem globalen Wettlauf um Rohstoffsicherheit eine zunehmend wichtige Position ein:

Das Land verfügt über bestätigte Vorkommen, nach ersten Schätzungen sind es rund 16 Millionen Tonnen, sowie über bereits bestehende Verarbeitungskapazitäten.

Für deutsche Unternehmen mit Interesse an Seltenen Erden aus Malaysia stellt sich dabei nicht nur eine rohstoffpolitische Frage, sondern auch eine handfeste Lieferketten-Frage.

1. Ein weit verbreiteter Irrtum: „Das LkSG ist doch ausgesetzt“

In den vergangenen Monaten hat sich unter deutschen Unternehmen teilweise ein Missverständnis verbreitet: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sei praktisch außer Kraft gesetzt. Das ist nur zur Hälfte richtig, und die andere Hälfte kann für Unternehmen, die Seltene Erden aus Malaysia beziehen oder einen Bezug planen, teuer werden.

2. Was sich am LkSG geändert hat, und was nicht

Das LkSG gilt seit Januar 2024 für alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland.

Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett eine Reform beschlossen, in deren Vorgriff das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die Prüfung von Berichten gemäß den Paragraphen 12 und 13 LkSG bereits beendet hat. Die Reform soll die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 entfallen lassen und den Bußgeldkatalog deutlich reduzieren; verfolgt werden nur noch besonders schwere Verstöße.

Unverändert bleiben dagegen die materiellen Sorgfaltspflichten selbst:

  • Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern,
  • angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen und
  • ein funktionierendes Beschwerdeverfahren.

Kurz gesagt: Die Bürokratie wird abgebaut, die Pflicht zur Sorgfalt bleibt.

3. Warum das bei Seltenen Erden aus Malaysia besonders relevant ist

Malaysia prüft derzeit eine bedingte Lockerung seines seit 2024 geltenden Moratoriums für den Export unverarbeiteter Seltener Erden. Nach bisherigen Äußerungen der malaysischen Regierung würde jede Exporterleichterung an Investitions- und Technologietransfer-Pflichten geknüpft, nicht an freien Handel gegen Barzahlung.

Eine ausführliche Einordnung dieser Entwicklung (in englischer Sprache) finden Sie hier.

Für ein deutsches Unternehmen bedeutet das:

Der Bezug Seltener Erden aus Malaysia wird absehbar nicht über einen gewöhnlichen Kaufvertrag laufen, sondern über eine Investitions-, Joint-Venture- oder Lizenzstruktur vor Ort.

Und genau eine solche vertiefte, strukturelle Lieferbeziehung löst nach dem LkSG eine besonders sorgfältige Risikoanalyse aus, da sie über den bloßen Wareneinkauf hinausgeht und Umwelt- und Menschenrechtsrisiken bei Abbau und Verarbeitung der Seltenen Erden unmittelbar betrifft. Es geht dabei im Einzelnen etwa um

  • radioaktive Rückstände bei der Verarbeitung von Monazit- und Xenotim-Konzentraten,
  • Wasserverbrauch und Bodenbelastung im Tagebau und
  • Arbeitsschutz bei der Separierung.

Diese Risikoanalyse ist unabhängig davon verpflichtend, ob und wann eine Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wieder greift.

Das oben Beschriebene ist nicht allein auf Seltene Erden beschränkt: Dieselben Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich für jede vertiefte Rohstoff- oder Lieferbeziehung mit erhöhtem Umwelt- oder Menschenrechtsrisiko, etwa bei Kobalt, Lithium oder Kupfer.

Seltene Erden aus Malaysia sind derzeit lediglich das Beispiel, an dem sich die Fragestellung besonders konkret zeigt.

4. Auch die EU regelt Seltene Erden: Der „Critical Raw Materials Act“

Neben den lieferkettenrechtlichen Pflichten gemäß dem LkSG existiert auf EU-Ebene ein zweiter, rohstoffspezifischer Rahmen: der Critical Raw Materials Act (CRMA) (Verordnung (EU) 2024/1252), der seit Mai 2024 in Kraft ist.

Er setzt folgende verbindliche Richtwerte (Zielwerte) für den jährlichen EU-Rohstoffbedarf für das Jahr 2030:

  • mindestens 10 Prozent aus eigener Förderung,
  • mindestens 40 Prozent aus eigener Verarbeitung,
  • mindestens 25 Prozent aus Recycling und
  • höchstens 65 Prozent aus einem einzigen Drittland je strategischem Rohstoff, wozu Seltene Erden zählen.

Der CRMA erlaubt zudem die Anerkennung sogenannter strategischer Projekte auch in Drittstaaten wie Malaysia, sofern sie der EU und dem Partnerland gegenseitigen Nutzen bringen. Für ein deutsches Unternehmen, das eine Investitions- oder Lizenzstruktur in Malaysia plant, kann eine solche Anerkennung ein relevanter Baustein sein, sowohl für die eigene Positionierung gegenüber der EU als auch für den Zugang zu Förderinstrumenten.

5. Der Blick nach vorn: Die CSDDD kommt, aber sie wird enger gefasst

Mittelfristig soll die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) das LkSG ablösen.

Nach der im Februar 2026 verabschiedeten Omnibus-Reform ist ihr Anwendungsbereich deutlich enger als der des heutigen LkSG:

Die CSDDD soll zunächst nur Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen und anwendbar sein ab 2029.

Das bedeutet: Ein erheblicher Teil der heute LkSG-pflichtigen Unternehmen mit 1.000 bis 5.000 Beschäftigten könnte bei der Ablösung des LkSG aus dem unmittelbaren gesetzlichen Anwendungsbereich herausfallen. Ob der deutsche Gesetzgeber für diese Unternehmen eine eigene, schlankere Regelung schaffen wird, ist nach dem etwas widersprüchlichen Koalitionsvertrag von Mai 2025 noch offen.

Für die Praxis heißt das:

Wer die eigene Lieferkette zu Seltenen Erden bereits sorgfältig aufgestellt hat, ist unabhängig vom Ausgang dieser Debatte gut positioniert, sei es

  • gegenüber dem BAFA,
  • gegenüber Geschäftspartnern, die selbst der CSDDD unterliegen oder
  • gegenüber Kunden, die zunehmend eigene Standards entlang der Lieferkette verlangen.

6. Was deutsche Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Unternehmen aus Deutschland, die mit Seltenen Erden in Malaysia zu tun haben, ist Folgendes zu empfehlen:

  • Erstens: Die eigene Risikoanalyse für Seltene Erden nicht deshalb aussetzen, weil die Berichtspflicht pausiert, sondern als laufende Sorgfaltspflicht weiterführen.
  • Zweitens: Bei einem geplanten Bezug Seltener Erden aus Malaysia frühzeitig prüfen, welche Struktur (Liefervertrag, Joint Venture oder Lizenz) angesichts der zu erwartenden malaysischen Bedingungen realistisch ist und diese Struktur von Anfang an mit den eigenen Sorgfaltspflichten zusammendenken.
  • Drittens: Die Entwicklung der CSDDD-Umsetzung beobachten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der deutsche Gesetzgeber Anforderungen an Unternehmen unterhalb der neuen EU-Schwelle regulatorisch formuliert, und wenn ja, welches diese Anforderungen sein werden.

Fazit
Das LkSG ist nicht tot. Es befindet sich in einer Übergangsphase, in der die Berichtspflicht pausiert, die materiellen Pflichten aber fortbestehen. Wer diesen Unterschied nicht kennt, riskiert bei einem so sensiblen Rohstoffthema wie Seltenen Erden aus Malaysia mehr als eine Sanktion vom BAFA, nämlich den Verlust der Fähigkeit, gegenüber Kunden und Partnern eine saubere Lieferkette nachweisen zu können, gerade in dem Moment, in dem Malaysia beginnt, genau das von ausländischen Investoren zu verlangen.


Dr. Harald Sippel, MBA ist ADWA/CBBL-Partner für Malaysia und unterstützt als österreichischer Rechtsanwalt deutschsprachige Unternehmen im malaysischen Recht.

Dieser Beitrag gibt den öffentlich zugänglichen Kenntnisstand von August 2026 wieder. Sowohl die malaysische Exportpolitik für Seltene Erden als auch die Reform des LkSG befinden sich in der Entwicklung und können sich kurzfristig ändern. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar; für die Beurteilung konkreter Sachverhalte empfehlen wir eine individuelle Beratung.

Sie haben weitere Fragen zum LkSG und Seltenen Erden aus Malaysia?

Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kuala Lumpur, Herr Rechtsanwalt Harald Sippel berät Sie gerne: sippel@cbbl-lawyers.de, Tel. +60 18 211 4958