Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Malaysia
CBBL Rechtsanwalt in Malaysia, Harald Sippel, Kanzlei Aqran Vijandran
Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)
Aqran Vijandran
Kuala Lumpur

Aktuelles zum malaysischen Wirtschaftsrecht

Neue Visumsregeln für Expatriates in Malaysia – Was DACH-Unternehmen jetzt wissen müssen

Veröffentlicht am 05.06.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Rechtsanwalt in Kuala Lumpur:

Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)

zum Autor
 

Malaysia hat sein System für Arbeitsvisa für ausländische Fachkräfte zum 1. Juni 2026 grundlegend reformiert. Für DACH-Unternehmen mit Mitarbeitern in Malaysia besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. i


Hintergrund

Mit Wirkung zum 1. Juni 2026 hat das malaysische Innenministerium (MOHA) die erste umfassende Reform des Employment Pass (EP) seit 2016 in Kraft gesetzt. Ziel ist es, die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte stärker mit der Entwicklung lokaler Talente zu verknüpfen und den Fokus auf hochwertige Expertise zu lenken.


Die neuen EP-Mindestgehälter in Malaysia

Die Mindestgehälter für alle drei EP-Kategorien wurden erheblich angehoben. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Grundgehalt – Boni, Zulagen und sonstige Vergütungsbestandteile werden dabei nicht angerechnet.


Die neuen Mindestlöhne betragen wie folgt:

Kategorie Bisheriges Mindestgehalt Neues Mindestgehalt (ab 1.6.2026) Gültigkeitsdauer des Visums
Cat I ab MYR 10.000* ab MYR 20.000 bis zu 10 Jahre
Cat II MYR 5.000–9.999 MYR 10.000–19.999 bis zu 10 Jahre (mit Succession Plan)
Cat III MYR 3.000–4.999 MYR 5.000–9.999 bis zu 5 Jahre (mit Succession Plan)

Für Unternehmen im Fertigungssektor und im fertigungsverwandten Dienstleistungssektor (MRS) gilt für Cat III eine erhöhte Untergrenze von MYR 7.000. Das betrifft jene Unternehmen, welche entweder eine gültige Manufacturing Licence haben, oder denen ein Manufacturing Exemption Confirmation Letter vorliegt.

Alle neuen und zu verlängernden EP-Anträge, die ab dem 1. Juni 2026 eingereicht werden, unterliegen den neuen Anforderungen, ohne Ausnahmen und Übergangsfristen.


Die maximale Beschäftigungsdauer in Malaysia – ein neues Konzept

Bisher konnten Cat-I- und Cat-II-Pässe unbegrenzt verlängert werden. Das ist nun vorbei. Die neue Regelung sieht folgende zeitliche Gültigkeiten und Obergrenzen vor:

  • Cat I und II: maximal 10 Jahre kumulativ (Frist beginnt ab dem 1. Juni 2026 oder ab Ausstellung eines neuen Pass – je nachdem, was später eintritt)
  • Cat III: maximal 5 Jahre kumulativ

Die Frist ist an den jeweiligen Arbeitgeber gebunden und beginnt immer dann neu, wenn der Expat den Arbeitgeber oder die EP-Kategorie wechselt. Eine Verlängerung über die Maximalfrist hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen im nationalen Interesse möglich.


Succession Plan – Pflicht für Cat II und Cat III

Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer müssen im neuen System für alle Cat-II- und Cat-III-Anträge einen formellen Succession Plan (Nachfolgeplan) einreichen. Dieser muss laut FAQ der Expatriate Services Division folgende Elemente enthalten:

  • Identifizierung der auf lokale Mitarbeiter zu übertragenden Aufgaben und Funktionen
  • Konkrete Maßnahmen für Wissenstransfer, Mentoring und Qualifizierung
  • Realistischer Zeitplan für die Übergabe
  • Kontinuitätsplanung zur Vermeidung operativer Unterbrechungen

Wichtig: Die konkreten Einreichungsmodalitäten und Formatvorgaben für den Succession Plan hat MOHA noch nicht veröffentlicht. Wer keinen nachvollziehbaren Plan vorlegt oder umsetzt, riskiert die Ablehnung künftiger EP-Anträge.


Praktikantenpflicht bei jedem genehmigtem EP

Parallel zur EP-Reform tritt das sogenannte 1:3-Praktikantenprogramm in die verbindliche Phase.

Es verpflichtet Unternehmen, für jeden genehmigten Expatriate strukturierte und vergütete Praktikumsplätze für malaysische Studenten im Rahmen des nationalen MySIP-Programms bereitzustellen.

Die Anzahl der bereitzustellenden Plätze richtet sich nach der EP-Kategorie des Expat:

  • Cat I: 3 Praktikumsplätze pro genehmigtem EP
  • Cat II: 2 Praktikumsplätze pro genehmigtem EP
  • Cat III: 1 Praktikumsplatz pro genehmigtem EP

Die Nichterfüllung der Pflicht zur Einrichtung von Praktikumsplätzen blockiert nicht die Erteilung der EP-Genehmigung.
Unternehmen, die weniger als zwei Jahre in Malaysia tätig sind, sowie Repräsentanz- und Regionalbüros sind von dieser Pflicht ausgenommen. Unternehmen, die ihren Pflichten nachkommen, können bei zukünftigen EP-Anträgen bevorzugt behandelt werden.


Was ist jetzt zu tun als Unternehmen in Malaysia?

1. EP-Register umgehend prüfen

Welche Mitarbeiter fallen unter welche Kategorie?
Liegt das Grundgehalt (nicht das Gesamtpaket) über den neuen Schwellenwerten?
Wann laufen welche Pässe aus?

2. Succession Plans umgehend vorbereiten

Auch wenn das malaysische Innenministerium die Einreichungsdetails noch nicht veröffentlicht hat: Wer jetzt mit der Dokumentation beginnt – insbesondere: Nachfolgeprofile, Schulungsplan, Zeitplan – ist besser aufgestellt als das Unternehmen, das zuwartet.

3. Lizenzstatus in MRS-Unternehmen prüfen

Liegt eine gültige Manufacturing Licence oder ein Manufacturing Exemption Confirmation Letter vor?

Ohne diesen Nachweis gilt für Cat III die allgemeine Untergrenze von RM 5.000.

4. 1:3-Praktikantenpflicht einplanen

Die administrative Abwicklung läuft über das MyNext-Portal von TalentCorp.

Falls Sie dort noch nicht registriert sind, sollten Sie das nachholen.

Aqran Vijandran informiert DACH-Unternehmen regelmäßig über rechtliche und regulatorische Entwicklungen in Malaysia. Jetzt für den Newsletter anmelden.

_______________________

i Dieser Artikel basiert auf dem Stand der offiziell verfügbaren Dokumente von Anfang Juni 2026; weitere Durchführungsbestimmungen sind angekündigt.

Sie haben weitere Fragen zu den neuen Visumsregeln für Expatriates in Malaysia?

Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kuala Lumpur, Herr Rechtsanwalt Harald Sippel berät Sie gerne: sippel@cbbl-lawyers.de, Tel. +60 18 211 4958