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Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
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Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Singapur

Schiedsverfahren in Singapur – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Singapore High Court weist Aufhebungsantrag zurück

Veröffentlicht am 06.04.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur:

Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt

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Hintergrund der Entscheidung:

In der Rechtssache DTM v DTN [2026] SGHC 68 hat der Singapore High Court einen Antrag auf Aufhebung eines SIAC-Schiedsspruchs zurückgewiesen, der aus einem Rohstoffstreit zwischen einem Verkäufer von Eisenerzfeinanteilen (Antragsteller) und einem Rohstoffhändler als Käufer (Antragsgegner) hervorging.

Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über Eisenerz geschlossen, dessen Preis an den Eisengehalt gekoppelt war. Nach widersprüchlichen Testergebnissen einigten sich die Parteien in einem Zusatzabkommen darauf, einen unabhängigen Gutachter zu bestimmen, dessen Feststellungen verbindlich sein sollten. Dieser stellte einen geringeren Eisengehalt fest, was zu einer Preisanpassung und einer Rückzahlung von über USD 2 Millionen an den Käufer führte.

Der Verkäufer beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, gestützt auf s 24(b) des International Arbitration Act sowie auf Art. 34 des UNCITRAL Model Law und beantragte hilfsweise die Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung.

Begründung des Gerichts

Das Gericht wies alle drei geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs zurück.

Erstens habe das Schiedsgericht eine zentrale vertragliche Verteidigung im Zusammenhang mit dem Inspektionsregime nicht übergangen. Vielmehr habe es diese Frage implizit entschieden, indem es das spätere Zusatzabkommen als wirksam und vorrangig angesehen habe, sodass die ursprünglichen vertraglichen Regelungen nicht mehr massgeblich waren.

Zweitens liege die Entscheidung des Schiedsgerichts, keine Dokumentenherausgabe anzuordnen (einschliesslich Unterlagen zur „chain of custody“ der Ladung), im Rahmen seines prozessualen Ermessens. Das Gericht betonte insbesondere, dass das entsprechende Vorbringen nicht ordnungsgemäß vorgetragen worden sei und keine Anhaltspunkte für ein irrationales oder unfaireres Vorgehen des Schiedsgerichts bestünden.

Drittens sei dem Antragsteller keine faire Gelegenheit genommen worden, zur Bestimmung des maßgeblichen Marktpreises Stellung zu nehmen. Er habe die Möglichkeit gehabt, die Beweise des Antragsgegners anzufechten, habe jedoch darauf verzichtet, den zentralen Zeugen zu befragen oder einen Sachverständigenbeweis vorzulegen. Das Schiedsgericht habe daher auf Grundlage der vorliegenden Beweise entscheiden dürfen.

Das Gericht stellte klar, dass gerichtliche Korrekturen auf tatsächliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die zu einem Nachteil führen, beschränkt sind, und sich nicht auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts erstrecken. Da keine Verletzung festgestellt werden konnte, wurden sowohl der Aufhebungsantrag als auch der hilfsweise Antrag auf Zurückverweisung nach Art. 34(4) des Model Law abgewiesen.

Wesentliche Erkenntnisse für die Praxis des Schiedsverfahrens

  • Implizite Begründung genügt:
    Schiedsgerichte müssen nicht jedes Argument ausdrücklich behandeln, sofern eine Frage logisch bereits durch frühere Feststellungen entschieden wurde.
  • Weites prozessuales Ermessen:
    Entscheidungen über Anträge auf Dokumentenherausgabe stellen nur selten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere wenn das entsprechende Vorbringen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurde und das Schiedsgericht daher nicht verpflichtet war, sich damit näher auseinanderzusetzen.
  • Parteien müssen ihre Möglichkeiten nutzen:
    Der Verzicht auf Zeugenbefragung oder Sachverständigenbeweis schwächt das Recht auf spätere Rügen der Unfairness im Prozess.
  • Keine inhaltliche Überprüfung:
    Gerichte prüfen keine Einwände, die in Wahrheit lediglich die Tatsachenfeststellungen oder Beweiswürdigung des Schiedsgerichts angreifen.

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