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Singapore High Court bestätigt Beendigung eines sanktionsbetroffenen SIAC-Schiedsverfahrens nach Artikel 32(2)(c) UNCITRAL Model Law
Veröffentlicht am 06.04.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur:
Dr. Andreas RespondekRechtsanwalt
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In der Streitsache DRL v DRK [2026] SGHC 32 hat der Singapore High Court die Entscheidung eines SIAC-Schiedsgerichts bestätigt, ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 32(2)(c) des UNCITRAL Model Law zu beenden, da aufgrund internationaler Sanktionen gegen die Klägerin eine Fortführung des Verfahrens unmöglich geworden war.
Das Schiedsverfahren, das im Jahr 2020 eingeleitet worden war, betraf eine erhebliche vertragliche Forderung. Nach der Verhängung von Sanktionen im Jahr 2022 wurden die Vermögenswerte der Klägerin faktisch eingefroren und ihr der Zugang zu internationalen Zahlungsströmen verwehrt. Infolgedessen war sie nicht in der Lage, das Verfahren zu finanzieren, Vorschüsse an SIAC zu leisten oder eine Sicherheitsleistung für Kosten zu erbringen.
Das Schiedsgericht beendete das Verfahren daher im September 2024 wegen „Unmöglichkeit“.
Die Klägerin beantragte nun die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und machte insbesondere geltend, dass die Beendigung sie erheblich benachteilige, da ihre Forderung inzwischen verjährt sei. Das Gericht wies den Antrag zurück. Es stellte klar, dass Art. 32(2)(c) eine objektive, binäre Beurteilung verlangt, ob die Fortführung „unmöglich“ ist oder nicht. Die Vorschrift sieht darüber hinaus keine Ermessensabwägung vor.
Ist Unmöglichkeit gegeben, ist das Schiedsgericht verpflichtet, das Verfahren zu beenden, unabhängig von etwaigen Nachteilen für die Parteien.
Das Gericht hob zudem hervor, dass die Klägerin ausreichend Zeit gehabt habe, alternative Lösungen wie Drittfinanzierung oder eine Abtretung der Forderung zu prüfen, dass sie jedoch keine tragfähige Lösung umgesetzt habe.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Schiedsgerichte in Singapur Verfahren beenden können, wenn Sanktionen oder vergleichbare Umstände eine praktische Durchführung unmöglich machen, und dass solche Feststellungen der Unmöglichkeit nicht im Wege einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffen werden können.
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