Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Singapur
Singapurs neues Insolvenzgesetz
09.11.2020
Singapurs neuer “Insolvency, Restructuring and Dissolution Act 2018 (IRDA) ist am 30 Juli 2020 in Kraft getreten.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com
Der IRDA (https://sso.agc.gov.sg/Acts-Supp/40-2018/Published/20181107?DocDate=20181107) kombiniert bisher getrennte gesetzliche Regelungen bezüglich der Insolvenzen, Restrukturierungen von natürlichen wie auch juristischen Personen und enthält gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen zahlreiche Neuerungen. Wichtige Änderungen betreffen u.a. die nachfolgenden Punkte:
Einführung des Konzepts des “Wrongful & Fraudulent Trading”
Section 239(1) IRDA statuiert, dass eine Gesellschaft in schuldhaftem “trading” involviert ist, wenn sie Schulden oder Verbindlichkeiten generiert, ohne vernünftige Aussicht, dass die Gesellschaft diese vollends ausgleichen kann sowie auch dann, wenn die Gesellschaft bereits insolvent ist oder durch die Schaffung derartiger Schulden oder Verbindlichkeiten insolvent wird. Von derartigem schuldhaften Verhalten können sich Vertreter der Gesellschaft nur dann freizeichnen, wenn (i) die betreffende Person aufrichtig (“honestly”) gehandelt hat und (ii) unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände es angemessen erscheint, die handelnde Person von der persönlichen Haftung freizustellen.
Beschränkung von sog. “ipso facto“ Klauseln in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren; Abtretung von Forderungen an Finanzierer
Section 440(1) IRDA schränkt den Gebrauch vertraglicher Klauseln ein, die (i) die Zahlungs-Ansprüche gegenüber einer Firma beenden, ergänzen oder beschleunigen, (ii) Rechte oder Verpflichtungen aufgrund Vertrags beenden oder modifizieren allein aufgrund der Tatsache, dass die Firma insolvent ist oder ein Restrukturierungsverfahren durchläuft. Insbesondere würden trotz derartiger Beschränkungen gewisse laufende Projekte und Verträge der Gesellschaft weiter fortlaufen können. Zudem wird nunmehr dem Insolvenzveralter die Möglichkeit eingeräumt, Forderungen der Gesellschaft an Dritte/Prozessfinanziere abzutreten.
Schutzmassnahmen bei Gerichtsverfahren
Bevor Insolvenzverwalter Gerichtsverfahren beginnen können oder an solchen Verfahren als Beklagte teilnehmen können, müssen Insolvenzverwalter nunmehr die vorherige Genehmigung des zuständigen Gerichts oder des Insolvenz-Kommittees einholen.
Freiwilliges “judicial management” aufgrund Entscheidung der Gläubiger
Nach dem vormaligen Insolvenzgesetz konnte die Gesellschaft bei Gericht einen Antrag stellen, um unter das “judicial management” gestellt zu werden. Section 94 IRDA ermöglicht es nunmehr, dass die Gesellschaft auf Antrag der Gläubiger unter “judicial management” gestellt wird, ohne dass zuvor ein gerichtlicher Antrag zu stellen ist.
Frühzeitige Auflösung der Gesellschaft
Sections 209-211 führen nunmehr ein neuartiges abgekürztes Verfahren ein für eine frühzeitige Auflösung der Gesellschaft, unter der Voraussetzung, dass der Insolvenzverwalter Grund zur Annahme hat, dass die vorhandenen verwertbaren Vermögensgegenstände nicht ausreichend sind, um die Liquidationskosten zu decken und weiter vorausgesetzt, dass der Geschäftsverlauf der Gesellschaft keine weiteren Untersuchungen erfordert.
Neues gesetzliches Erfordernis, einen lizensierten Insolvenzverwalter zu benennen
In Insolvenzverfahren ist nunmehr der “official receiver” nicht automatisch auch der Insolvenzverwalter. Wenn der Antragsteller den Antrag auf Liquidation der Gesellschaft stellt, muss der Antragsteller nunmehr einen staatlich lizensierten Insolvenzverwalter benennen. D.h. es können nur noch solche Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden, die über eine entsprechende offizielle Lizensierung verfügen.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060