Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den Vereinigten Arabischen Emiraten
CBBL Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai) Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law, Dubai
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Dubai

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in den VAE

VAE: Störung der Geschäftsgrundlage nach der Sperrung der Straße von Hormus?

Veröffentlicht am 30.10.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Dubai:

Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
zum Autor
 

Die Sperrung der Straße von Hormus im Zuge des regionalen bewaffneten Konflikts stellt Unternehmen mit Verträgen in der Golfregion vor erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Probleme. Lieferketten verlängern sich, Fracht-, Versicherungs- und Treibstoffkosten steigen, Materiallieferungen verzögern sich.

Für deutsche Unternehmen mit Liefer-, Bau- oder Immobilienverträgen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) stellt sich daher die Frage, ob und wie sie sich von ihren vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise lösen können.

Maßgeblich ist seit Juni 2026 das neue Zivilgesetzbuch der VAE (Civil Transactions Law, „neues ZGB“).

Es regelt außergewöhnliche Umstände (hardship) allgemein in Art. 224, der den früheren Art. 249 ersetzt, und enthält mit Art. 829 Abs. 3 erstmals eine Sonderregel für Bauverträge. Ereignisse vor Inkrafttreten des neuen ZGB unterliegen weiterhin Art. 249 des ZGB von 1985 („a.F.“). Bei fortlaufenden Ereignissen können je nach Zeitpunkt beide Vorschriften greifen.

1. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände?

Höhere Gewalt (force majeure) setzt nach Art. 236 neues ZGB voraus, dass die Leistung durch ein außergewöhnliches Ereignis unmöglich wird. Die Verpflichtung erlischt dann bzw. der Vertrag endet. Die Lehre von den außergewöhnlichen Umständen greift hingegen, wenn die Leistung zwar möglich bleibt, aber für die verpflichtete Partei übermäßig belastend würde.

Gerade diese Konstellation prägt die aktuelle Lage:

Waren lassen sich häufig über Ausweichrouten durchaus noch transportieren, jedoch zu deutlich höheren Kosten und mit erheblichen Verzögerungen. Solche Fälle fallen eher unter Art. 224 neues ZGB als unter höhere Gewalt. Aus deutscher Sicht ähnelt dies der Regelung der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB). Vorbild ist die französische Imprévision.

2. Art. 224 neues ZGB: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Art. 224 neues ZGB erlaubt dem Gericht in den VAE, in das Vertragsgefüge einzugreifen – ein typisch zivilrechtlicher Ansatz, der sich vom Grundsatz der Vertragstreue im Common Law deutlich unterscheidet.

Art. 224 neues ZGB lautet (in der amtlichen englischen Fassung) wie folgt:

If exceptional, general circumstances arise that could not have been foreseen at the time of contracting, and as a result of their occurrence, the performance of the contractual obligation becomes onerous for the debtor, threatening them with serious loss, the court may, depending on the circumstances and after balancing the interests of the parties, reduce the onerous obligation to a reasonable limit or rule for the rescission of the contract. Any agreement to the contrary shall be void.

Daraus ergeben sich, wie schon unter Art. 249 a.F., vier kumulative Voraussetzungen für die Befugnis des Gerichts, die vertraglichen Verpflichtungen zu modifizieren:

a. Es muss ein außerordentliches Ereignis allgemeiner Natur vorliegen, d. h. kein rein individuelles Risiko, sondern ein Ereignis, das eine Vielzahl von Personen betrifft.

b. Dieses Ereignis muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen sein.

Nach Auffassung des Dubai Court of Cassation kommt es dabei auf die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters an (Az. 249/2023 Civil, 16.05.2024). Der Abu Dhabi Court of Cassation verneinte die Anwendung von Art. 249 a. F. beim Arbeitsplatzverlust eines Kreditnehmers – dieser sei weder unvorhersehbar noch allgemeiner Natur (Az. 399/2026 Commercial, 07.05.2026).

Ob der Konflikt um die Straße von Hormus unvorhersehbar war, ist offen. Für die Unvorhersehbarkeit spricht, dass die Meerenge, trotz früherer Spannungen, einschließlich der Angriffe auf den Iran im Jahr 2025, bislang nie gesperrt worden war.

c. Es bedarf einer Erschwernis: Die Erfüllung muss übermäßig belastend geworden sein, nicht nur bloß unangenehm oder teurer. Maßstab sind die objektiven Umstände des Geschäfts und die Marktlage, nicht die individuelle Finanzkraft des Schuldners (Dubai Court of Cassation, Az. 18/2010 Real Estate, 30.05.2010). Ein bereits eingetretener Schaden ist nicht erforderlich; es genügt, dass ein schwerer Verlust droht.

d. Schließlich ist ein Kausalzusammenhang nötig: Die Erschwernis muss direkt auf das außerordentliche Ereignis zurückzuführen sein, wobei dieses Ereignis nach ständiger Rechtsprechung auch unvermeidbar gewesen sein muss.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Verpflichtung nach Abwägung der Interessen auf ein angemessenes Maß herabsetzen oder – und das ist neu im ZGB – den Vertrag sogar aufheben.

Ziel derartiger Klagen ist kein Schadensersatz, sondern ein Ausgleich der Mehrbelastung.

Art. 224 neues ZGB ist zwingendes Recht: Vertragsklauseln, die seine Anwendung ausschließen, sind nichtig, da die Vorschrift der wirtschaftlichen Stabilität der VAE in Krisenzeiten dient.

3. Neu: Art. 829 Abs. 3 neues ZGB für Bauverträge

Art. 829 Abs. 3 neues ZGB hat im alten Recht kein Vorbild und gilt für Werk- und damit Bauverträge (muqawala). Als Spezialregel dürfte er Art. 224 im Baurecht verdrängen; eine gerichtliche Klärung steht diesbezüglich noch aus.

Art. 829 Abs. 3 neues ZGB lautet (in der amtlichen englischen Fassung):

If the contractual equilibrium between the obligations of both the employer and the contractor is disrupted due to general exceptional circumstances that could not have been foreseen at the time of contracting, thereby undermining the basis upon which financial assessment of the Muqawala contract was founded, the court may, depending on the circumstances and after balancing the interests of both parties, order the restoration of the contractual equilibrium, including the extension of the execution period, the increase or reduction of the remuneration, or may order the rescission of the contract.

Anders als Art. 224 neues ZGB setzt Art. 829 Abs. 3 neues ZGB weder eine übermäßige Belastung noch einen drohenden schweren Verlust voraus. Dem Wortlaut nach genügt eine Störung des vertraglichen Gleichgewichts, die die Kalkulationsgrundlage des Vertrages entfallen lässt. Es wird anhand der Rechtsprechung zu beobachten sein, inwieweit die Gerichte nicht doch eine mit Art. 224 zu vergleichende, übermäßige Belastung voraussetzen werden.

Der Vorschrift nach soll das Gericht das vertragliche Gleichgewicht wiederherstellen. Dazu darf das Gericht ausdrücklich den Werklohn anpassen sowie die Fertigstellungsfrist verlängern. Das lässt sich als weitergehende Befugnis verstehen, um die Verluste einer Partei auszugleichen.

4. Erste Rechtsprechung ergangen: Keine Preiserhöhung für den Bauunternehmer

Im Juli 2026 wies der Dubai Court of First Instance die auf Art. 829 Abs. 3 gestützte Klage eines Bauunternehmers ab. Dieser hatte wegen der regionalen Lage – Preissteigerungen, Inflation, gestörte Lieferketten und verspätete Materiallieferungen – eine Fristverlängerung und einen höheren Werklohn verlangt.

Das Gericht berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Dubai Court of Cassation: Außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt kommen nur dann in Betracht, wenn das Ereignis außerordentlich, unvorhersehbar und trotz zumutbarer Vorkehrungen und ohne Verschulden unvermeidbar war.

Einen vertraglichen Anspruch auf Mehrvergütung verneinte es, weil die zuständigen Behörden keine Preisanpassungen angeordnet hatten. Zudem sei die Weigerung des Unternehmers, ab dem 19. Februar 2026 mit den Arbeiten an der Bodenplatte zu beginnen, unberechtigt gewesen – sie lag zeitlich vor Beginn des Konflikts zwischen den USA und Israel einerseits und Iran andererseits am 28. Februar 2026 und konnte daher nicht auf diesem beruhen.

5. Fazit und Praxistipps

Die Gerichte der VAE zeigen sich grundsätzlich offen dafür, die Lehre von den außergewöhnlichen Umständen auf die Folgen des regionalen Konflikts anzuwenden.

Voraussetzung ist ein klarer, unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Umständen und der erhöhten Belastung.
Wer sich darauf beruft, muss darlegen, dass er echte Entlastung sucht und nicht die aktuelle Lage dazu nutzt, seine Vertragsposition zu verbessern.

Für deutsche Unternehmen, die in den VAE tätig sind, ergibt sich daraus:

  • Zeitlich einordnenKlären Sie, ob Art. 249 a.F., Art. 224 neues ZGB oder – bei Bauverträgen – Art. 829 Abs. 3 neues ZGB anwendbar ist.
  • Kausalität dokumentieren
  • Mehrkosten und Verzögerungen müssen lückenlos und konkret auf die Sperrung der Straße von Hormus zurückführbar sein. Legen Sie dies so konkret wie möglich dar. Allgemeine Hinweise auf die Inflation etwa genügen nicht.
  • Eigene Vertragstreue wahrenEigene Leistungsverweigerungen ohne tragfähigen Grund schwächen die eigene Position erheblich.
  • Vertragsklauseln prüfenEin vertraglicher Ausschluss von Art. 224 neues ZGB ist nichtig.

    Force-Majeure- und Preisgleitklauseln bleiben aber entscheidend und wirkungsvoll und sollten bei Neuverträgen angepasst werden. Art. 829 Abs. 3 neues ZGB dürfte dagegen abdingbar sein – das Gesetz schließt eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht explizit aus.

Sie haben weitere Fragen zur eventuellen Störung der Geschäftsgrundlage nach der Sperrung der Straße von Hormus?

Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Dubai, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de Tel. +971 - 4 - 443 3013, Mobil +49 - 177 - 524 1124