Aktuelles zum türkischen Wirtschaftsrecht
Vorteilhafte neue Regelung im türkischen Einkommensteuergesetz für Neu-Ansässige
07.07.2026
Von unserer deutschsprachigen CBBL Anwältin Frau Ayse Banu Tanverdi, Leitende Anwältin, tanverdi@cbbl-lawyers.de, Tel. +90 - 212 290 25 50, www.tanverdi.com
Mit dem Gesetz Nr. 7582, das im türkischen Amtsblatt vom 4. Juni 2026 veröffentlicht wurde, stellt der dem Einkommensteuergesetz hinzugefügte neue Artikel 20/D einen der bedeutendsten Schritte dar, den die Türkei im internationalen „Steuerwettbewerb“ unternommen hat.
Mit der Regelung werden außerhalb der Türkei erzielte Einkünfte und Erträge von Personen, die in den letzten 3 Kalenderjahren weder als in der Türkei ansässig galten noch dort steuerpflichtig waren, für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Einkommensteuer befreit, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in der Türkei niedergelassen haben.
Diese Steuerbefreiung ist auf natürliche Personen anwendbar, die seit dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten.
Anhand der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Hauptzweck der Regelung darin besteht, folgende Personengruppen zu ermutigen, in der Türkei ansässig zu werden:
- türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland,
- weltweit Einkommen erzielende natürliche Personen,
- Fachkräfte mit hohem Einkommen und ähnlich qualifizierte Personen sowie,
- Unternehmer.
Dadurch soll der Zufluss von Devisen in die Türkei erhöht werden.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der im Gesetz vorgesehenen Steuerbefreiung sind wie folgt:
- Steuerpflichtiger ist eine natürliche Person,
- die seit dem 1. Januar 2026 in der Türkei ansässig ist und
- in den letzten 3 Kalenderjahren nicht als in der Türkei ansässig gegolten hat und
- in den letzten 3 Kalenderjahren in der Türkei nicht steuerpflichtig gewesen ist
(Ausnahmen: Einkünfte aus unbeweglichem Kapitalvermögen, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinne).
Der vollständige Wortlaut des dem Einkommensteuergesetz neu hinzugefügten Artikels 20/D lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
„Die außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte und Erträge natürlicher Personen, die als in der Türkei ansässig gelten, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Einkommensteuer befreit, falls sie in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt, zu dem sie als in der Türkei ansässig gelten, weder einen Wohnsitz noch eine Steuerpflicht in der Türkei hatten.
Das Bestehen einer Steuerpflicht in der Türkei vor Eintritt in den Anwendungsbereich dieses Artikels aufgrund von in der Türkei erzielten Einkünften aus unbeweglichem Kapitalvermögen, Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen hindert die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen nicht daran, diese Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Für Einkünfte und Erträge im Rahmen von Absatz 1 ist keine jährliche Steuererklärung abzugeben; auch wenn aufgrund anderer Einkünfte eine Steuererklärung abgegeben wird, werden diese Einkünfte nicht in die Steuererklärung einbezogen.
Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit Einkünften und Erträgen, die von dieser Befreiung erfasst sind, werden bei der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte und Erträge nicht berücksichtigt.
Die aufgrund der von dieser Befreiung erfassten Einkünfte und Erträge in ausländischen Staaten gezahlten Steuern können nicht auf die in der Türkei festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden.
Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt waren, gelten die nicht festgesetzten Steuern als hinterzogene Steuern.
Das Ministerium für Schatzamt und Finanzen ist befugt, die Grundsätze und Verfahren für die Anwendung dieses Artikels festzulegen.“
Sie haben weitere Fragen zur neuen Regelung im türkischen Einkommensteuergesetz für Neu-Ansässige?
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Unsere deutschsprachige CBBL Anwältin in Istanbul, Frau Ayse Banu Tanverdi, Leitende Anwältin, steht Ihnen gerne zur Verfügung: tanverdi@cbbl-lawyers.de, Tel. +90 - 212 290 25 50

