Steuern und Besteuerung in Slowenien
Veröffentlicht am 05.09.2025
Von unserer deutschsprachigen CBBL Rechtsanwältin Frau Dr. Helena Devetak, devetak@cbbl-lawyers.de, Tel. +386 - 530 014 00, www.rechtsanwalt-devetak.de
Überblick zu den wichtigsten Steuerarten sowie zu den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen und Privatpersonen in Slowenien
Einführung zum slowenischen Steuersystem
Slowenien liegt an der Schnittstelle zwischen Südwest-, Ost- und Mitteleuropa sowie dem Balkan. Es grenzt an vier Länder: Österreich, Kroatien, Italien und Ungarn. Die Nähe zu den Alpen und zur Adria garantiert ebenfalls eine Vielfalt an Einflüssen und schafft eine einzigartige Grundlage für verschiedene Geschäftsmöglichkeiten.
Die Hauptstadt Sloweniens ist Ljubljana, eine Universitätsstadt mit etwa 300.000 Einwohnern und einem historischen barocken Stadtzentrum mit mediterranem Flair.
Das Land erlangte 1991 seine Unabhängigkeit und trat 2004 der EU und der NATO bei. 2010 wurde Slowenien Mitglied der OECD. Die steuerlichen OECD-Leitlinien spiegeln sich in der Steuerpolitik und im Handeln der staatlichen Behörden Sloweniens wider.
Grundsätzlich basiert das Steuersystem Sloweniens auf drei Hauptkategorien von Steuern:
- direkte Steuern auf Einkommen,
- direkte Steuern auf Vermögen und
- indirekte Steuern.
Die wichtigsten Einnahmequellen Sloweniens sind Verbrauchsteuern (Umsatzsteuer und Verbrauchsabgaben) und Sozialversicherungsbeiträge, wobei eine jede dieser Kategorien jeweils etwa 40 % der Staatseinnahmen ausmacht. Die restlichen Einnahmen des Staates stammen aus der Einkommensteuer natürlicher Personen (etwa 15 % der Einnahmen), der Körperschaftsteuer und aus sonstigen Steuern (etwa 5 % der Einnahmen).
Slowenien hat Doppelbesteuerungsabkommen mit 61 Ländern abgeschlossen. Diese Abkommen orientieren sich in der Regel am OECD-Musterabkommen über Einkommen und Vermögen, allerdings jeweils mit einigen Anpassungen. Sie regeln für gewöhnlich die Einkommens- und Vermögensteuern.
Unternehmen in Slowenien sind verpflichtet, jährlich einen Jahresabschluss gemäß den slowenischen Standards der Rechnungslegung zu erstellen, und zwar auf der Grundlage ihrer abgeschlossenen Buchführung für das Geschäftsjahr. Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beträgt in Slowenien drei Monate nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
Ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Slowenien, das die Muttergesellschaft eines oder mehrerer Unternehmen mit Sitz innerhalb oder außerhalb Sloweniens ist, ist darüber hinaus verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen.
Alle im slowenischen Unternehmensregister eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, einen Jahresbericht an die Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Aufzeichnungen und damit zusammenhängende Dienste (AJPES) zu übermitteln. Der Jahresbericht muss bis Ende März des Folgejahres eingereicht werden.
Die Jahresabschlüsse großer und mittelgroßer Unternehmen sowie von Doppelgesellschaften müssen von einem Abschlussprüfer geprüft werden.
Unternehmen, die Umstrukturierungen wie Fusionen, Spaltungen, Einlagen von Vermögenswerten oder Aktientausche durchlaufen, können unter bestimmten Voraussetzungen
- eine steuerneutrale Übertragung von Vermögenswerten,
- eine steuerneutrale Behandlung stiller Reserven sowie
- eine Übertragung von Verlustvorträgen auf das übernehmende Unternehmen
erreichen.
Die Meldung einer steuerneutralen Übertragung bzw. der entsprechende Antrag muss vor Durchführung der jeweiligen Transaktion bei der slowenischen Finanzbehörde eingereicht werden.
Die Finanzbehörde hat dann zwischen 45 und 90 Tagen Zeit, um über die Steuerneutralitätsmeldung zu entscheiden.
- Körperschaftsteuer in Slowenien
- Quellensteuer in Slowenien
- Besteuerung von Kapitalgewinnen von Unternehmen in Slowenien
- Umsatzsteuer in Slowenien
- Lohnsteuer in Slowenien
- Sonstige Steuern für natürliche Personen in Slowenien
- Erbschaft- und Schenkungssteuer in Slowenien
- Grunderwerbsteuer in Slowenien
1. Körperschaftsteuer in Slowenien
Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer sind juristische Personen, die in Slowenien gegründet wurden. Diese gelten als slowenische Steuerinländer und sind daher verpflichtet, Steuern auf ihr weltweites Einkommen zu zahlen.
Das besteuerbare Einkommen sind sämtliche Einkünfte und Gewinne, die aus der Tätigkeit der Gesellschaften stammen, reduziert um die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen.
Nichtansässige unterliegen in Slowenien der Besteuerung sämtlicher Einkünfte, die aus der Tätigkeit einer in Slowenien ansässigen Betriebsstätte erzielt werden; sie müssen die slowenische Körperschaftsteuer also nur auf den Teil ihres Einkommens entrichten, der einer in Slowenien errichteten Betriebsstätte zuzurechnen ist, sowie auf bestimmte Arten von Einkommen, die als „in Slowenien erzielt“ gelten.
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz in Slowenien beträgt 19%, dabei
a) 0 % (für Investmentfonds, Pensionsversicherungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen)
b) 22 % (für die Steuerjahre 2024–2028, gemäß dem Gesetz über den Wiederaufbau, die Entwicklung und die Bereitstellung finanzieller Mittel (ZORZFS))
Für Nichtansässige gilt derselbe Steuersatz wie für in Slowenien Ansässige.
Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf Grundlage des vom Steuerpflichtigen in seiner jährlichen Einkommenserklärung (Gewinn- und Verlustrechnung) erklärten Gewinns (Einnahmen und Ausgaben) ermittelt.
Grundsätzlich wird eine Ausgabe für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn sie dokumentiert ist und in geschäftlicher Absicht veranlasst wurde. Nach dem allgemeinen Steuergrundsatz werden für steuerliche Zwecke jene Aufwendungen nicht anerkannt, die für die Erzielung von Einnahmen nicht erforderlich sind: Als solche Aufwendungen gelten jene, bei denen sich nach den Tatsachen und Umständen ergibt, dass sie keine unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellen und nicht Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind, dass es sich um Aufwendungen mit privatem Charakter handelt und/oder die Aufwendungen nicht mit der üblichen Geschäftspraxis übereinstimmen.
Bestimmte gesetzlich ausdrücklich genannte Ausgabenarten sind nicht abzugsfähig, während bei anderen die Abzugsfähigkeit eingeschränkt ist, indem eine Abzugsgrenze als Prozentsatz von den jährlichen Einnahmen des Steuerpflichtigen festgelegt ist (z. B. Ausgaben für gesundheitliche, kulturelle, bildungsbezogene, wissenschaftliche, humanitäre Zwecke etc.).
Beispielsweise werden Forderungsabschreibungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Steuerpflichtige gegen den Schuldner dieser Forderung eine Klage erhoben hat oder wenn die Gerichtskosten den Wert der abgeschriebenen Forderung übersteigen.
Die Abzugsfähigkeit anderer Aufwendungen ist gemäß den spezifischen Vorschriften zur steuerlichen Abschreibung, zu Verrechnungspreisen, zur Unterkapitalisierung etc. eingeschränkt.
Bei Nichtansässigen werden in die Steuerbemessungsgrundlage nur diejenigen Einkünfte einbezogen, die der Betriebsstätte in Slowenien zuzurechnen sind. Aufwendungen werden dabei nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie für die Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte notwendig waren.
Die jährliche Frist für Einreichung der Steuererklärung ist in Slowenien der 31. März, wenn der Steuerzeitraum dem Kalenderjahr entspricht. Für Steuerzeiträume, die vom Kalenderjahr abweichen und stattdessen dem Geschäftsjahr entsprechen (welches in seiner Länge 12 Monate nicht überschreiten darf), muss die Steuererklärung spätestens drei Monate nach Beginn eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eingereicht werden.
Für Nichtansässige gilt dasselbe wie für ansässige Steuerpflichtige.
Zahlung der Körperschafsteuer in Slowenien:
Während des Steuerzeitraums sind Vorauszahlungen entweder monatlich zu leisten (falls der Betrag der vorherigen Vorauszahlung 400 EUR überstieg) oder vierteljährlich (wenn der Betrag der vorherigen Vorauszahlung 400 EUR nicht überstieg). Die Vorauszahlungen sind jeweils am letzten Tag des betreffenden Zeitraums fällig.
Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der auf Grundlage der eingereichten Steuererklärung berechneten Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Steuererklärung zu zahlen.
Im Falle einer Überzahlung an den slowenischen Fiskus im Rahmen der Vorauszahlungen erstattet die Steuerbehörde den überzahlten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Steuererklärung.
1.1. Steuererleichterungen im Rahmen der Körperschaftsteuer in Slowenien
(1) Investitionserleichterungen
Die Steuererleichterung für Investitionen in Ausrüstungsgegenstände und immaterielle Vermögenswerte ist in Slowenien auf 40 % des investierten Wertes (einschließlich immaterieller Vermögenswerte) begrenzt und kann bis zu maximal 63 % der tatsächlichen Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
Das heißt für jedes angeschaffte Wirtschaftsgut kann eine Steuererleichterung von 40 % des Anschaffungswerts angesetzt werden. Gibt das Unternehmen z. B. 100.000 € für einen Ausrüstungsgegenstand aus, beträgt die zulässige Steuererleichterung, d. h. die Reduzierung der Bemessungsgrundlage, grundsätzlich 40.000 €. Alle in einem Jahr zusammenkommenden Steuererleichterungen – auch aus anderen Steuerbegünstigungen – dürfen jedoch die tatsächliche Steuerbemessungsgrundlage nur bis maximal 63 % mindern. D. h. in jedem Fall bleiben mindestens 37 % des Gewinns steuerpflichtig.
(2) Steuererleichterungen für Investitionen in die digitale und in die grüne Transformation
Steuererleichterungen werden in Höhe von 40 % der Investition anerkannt, falls diese in Bereichen wie Cloud-Computing, Künstliche Intelligenz, Big Data, umweltfreundliche Technologien, sauberer und günstigerer öffentlicher und privater Verkehr, Dekarbonisierung des Energiesektors, Energieeffizienz von Gebäuden erfolgen oder in die Umsetzung weiterer Standards zur Klimaneutralität fließen.
Diese abzugsfähigen Beträge können ebenfalls bis zu maximal 63 % der tatsächlichen Steuerbemessungsgrundlage genutzt werden.
(3) Steuererleichterungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Ein Abzug für Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) innerhalb des Steuerzeitraums ist möglich, unabhängig vom Standort des Unternehmens in Slowenien. Der Steuerpflichtige kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 100 % des Betrags geltend machen, der die Investitionen in Forschung und Entwicklung in diesem Zeitraum darstellt, jedoch höchstens in Höhe der Bemessungsgrundlage.
Ein solcher Abzug kann für Aufwendungen im Zusammenhang mit interner F&E-Tätigkeit des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
(4) Steuererleichterungen für die Beschäftigung bestimmter Personengruppen
Ein Steuerpflichtiger, der Schüler oder Studierende zur Verrichtung praktischer Arbeiten beschäftigt, kann den steuerpflichtigen Gewinn um zusätzliche 80 % der durchschnittlichen monatlichen Vergütung für jede Arbeitsmonatstätigkeit dieser Person reduzieren.
Ein Steuerpflichtiger, der in Slowenien Menschen mit Behinderung beschäftigt, kann seinen steuerpflichtigen Gewinn zusätzlich um 50 % des an diese Personen gezahlten Gehalts senken (zusätzlich zum Abzug der tatsächlichen an diese Personen gezahlten Löhne).
Bei Beschäftigung einer schwerbehinderten Person oder einer Person mit einer Kombination aus vollständigem Hörverlust und Sprachbehinderung kann der Steuerpflichtige die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich um 70 % des gezahlten Gehalts senken (ebenfalls zusätzlich zum Abzug der tatsächlichen an diese Person gezahlten Löhne).
(5) Steuerliche Erleichterung für die Beschäftigung schwer vermittelbarer Arbeitskräfte
Ein Steuerpflichtiger, der in Slowenien eine „schwer vermittelbare“ Arbeitskraft beschäftigt, kann von einer Steuervergünstigung profitieren, sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Tätigkeitssteuer. Als schwer vermittelbare Arbeitskraft gilt eine Person unter 29 Jahren oder über 55 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten als arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet ist und in den letzten 24 Monaten nicht beim Steuerpflichtigen oder bei einer mit ihm verbundenen Person angestellt war.
Die Steuervergünstigung beträgt 45 % des während der ersten 24 Monate der Beschäftigung an die beschäftigte Person gezahlten Gehalts, höchstens jedoch bis zur Höhe der Steuerbemessungsgrundlage.
2. Quellensteuer in Slowenien
2.1 Grundsätzliches zur Quellensteuer in Slowenien
Steuerschuldner der Quellensteuer ist eine nichtansässige juristische Person, die Einkünfte von einer in Slowenien ansässigen juristischen Person erhält.
Einkünfte, die der Quellensteuer in Slowenien unterliegen:
a) Dividenden
b) Lizenzgebühren
c) Zinsen
d) Entgelte aus der Vermietung und Untervermietung (Miete) von in Slowenien gelegenem unbeweglichem und beweglichem Vermögen
e) Entgelte für die Durchführung von Unterhaltungs-, künstlerischen, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen in Slowenien, die nicht als Einkommen einer natürlichen Person besteuert werden
f) Entgelte für Dienstleistungen aus Niedrigsteuerländern.
Der allgemeine Quellensteuersatz in Slowenien beträgt 15 %, sofern nicht ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder EU-rechtliche Vorschriften eine abweichende Regelung vorsehen.
Für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU gemäß den oben genannten Punkten a.–c. (Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen) kann der Quellensteuersatz auf null reduziert werden.
Auf Dividenden, die an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben, wenn diese Dividenden beim Empfänger von der Besteuerung befreit sind und bestimmte weitere Voraussetzungen sind erfüllt.
Eine in Slowenien ansässige juristische Person als Auszahlerin der Einkünfte muss die Steuererklärung für die Quellensteuer spätestens am Tag der Auszahlung der Einkünfte einreichen. Die ansässige juristische Person ist dann auch zur Zahlung der Steuer verpflichtet.
2.2 Mit welchen Staaten hat Slowenien Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen?
Slowenien ist Unterzeichner des Multilateralen Instruments (MLI), das somit seit dem 1. Juli 2018 in Slowenien anwendbar ist.
| Das Multilaterale Instrument (MLI) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der OECD und den G20-Staaten entwickelt wurde. Es dient dazu, bestehende bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Staaten schnell, effizient und einheitlich an neue internationale Standards anzupassen – ohne dass jedes Abkommen einzeln neu verhandelt werden muss. |
|---|
Slowenien hat international 62 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, von denen zwei (mit Ägypten und Australien) noch nicht in Kraft getreten sind.
3. Besteuerung von Kapitalgewinnen von Unternehmen in Slowenien
Kapitalgewinne, die von Unternehmen erzielt werden, unterliegen in Slowenien grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Dies betrifft Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, wie etwa von Unternehmensanteilen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage für den Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen dem Wert des Kapitals im Zeitpunkt der Veräußerung und dem Wert des Kapitals im Zeitpunkt des Erwerbs.
Es gibt jedoch bestimmte Steuerbefreiungen und Regelungen, die je nach Art der veräußerten Vermögenswerte und der Beteiligungen an anderen Unternehmen zur Anwendung kommen können. Beispielsweise können Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Muttergesellschaften oder Tochtergesellschaften innerhalb der EU unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie von der Besteuerung befreit sein.
a) 50 % Steuerbefreiung für bestimmte Beteiligungsveräußerungen
Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen können zu 50 % von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen hält mindestens 8 % Beteiligung (Kapital oder Stimmrechte),
- für eine Dauer von mindestens 6 Monaten, und
- in diesem Zeitraum wurde mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person angestellt.
b) 100 % Steuerbefreiung für Risikokapital-Investitionen
Wird ein Kapitalgewinn durch Beteiligung an einem Risikokapitalunternehmen erzielt (z. B. durch Erhöhung des Grundkapitals), kann der gesamte Gewinn steuerfrei bleiben, sofern der Status des Risikokapitalunternehmens während der gesamten Beteiligungsdauer beibehalten wurde.
4. Umsatzsteuer in Slowenien
4.1 Grundsätzliches zur Umsatzsteuerpflicht in Slowenien
Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer in Slowenien sind juristische oder natürliche Personen, die in unabhängiger Weise Waren nach Slowenien liefern oder Dienstleistungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Slowenien erbringen.
Nur steuerlich registrierte Umsatzsteuerpflichtige sind verpflichtet, die Umsatzsteuer auf ihre Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zu zahlen und haben das Recht, die ihnen von ihren Lieferanten berechnete Vorsteuer abzuziehen.
Ein Steuerpflichtiger kann bereits bei der Gründung des Unternehmens in Slowenien für die Umsatzsteuer optieren.
In bestimmten Fällen ist eine umsatzsteuerliche Identifikation, und damit die Anwendung der Umsatzsteuer in Slowenien zwingend, nämlich insbesondere dann, wenn das Unternehmen einen bestimmten Umsatz überschreitet oder bestimmte Transaktionen innerhalb der EU durchführt bzw. empfängt.
Die Schwelle für den zwingenden Eintritt in das System der Umsatzsteuer in Slowenien beträgt 60.000 Euro Umsatz pro Jahr. Unternehmen, deren Umsatz diese Schwelle nicht überschreitet, können sich aber, wie oben erwähnt, freiwillig zur Anwendung der Umsatzsteuer registrieren lassen.
Ausländische Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Registrierung verpflichtet, abhängig von der Art der vom Unternehmen durchgeführten Transaktionen.
4.2 Transaktionen, die der Umsatzsteuer in Slowenien unterliegen:
- Lieferung von Waren aus Slowenien in einen anderen Mitgliedstaat
- Inlandslieferung von Waren, die nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen
- Fernverkauf von Waren aus einem anderen Land an Privatpersonen in Slowenien (wenn die jährliche Verkaufsgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder wenn das Unternehmen für die Besteuerung in Slowenien optiert)
- Export von Waren aus Slowenien in ein Nicht-EU-Land
- Import von Waren aus einem Nicht-EU-Land nach Slowenien ab dem 1. Januar 2022
- Innergemeinschaftliche Erwerbe in Slowenien.
Die Steuerbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer umfasst alles, was der Steuerpflichtige von Kunden oder Dritten für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erhält oder erhalten wird (in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen).
4.3 Steuersatz der Umsatzsteuer in Slowenien
Der Standardsteuersatz der Umsatzsteuer in Slowenien beträgt 22 %.
Die ermäßigten Steuersätze betragen:
- 5 % (für die Lieferung von Büchern, Zeitungen etc.)
- 9,5 % (für die meisten Lebensmittel, Arzneimittel, Personenbeförderung, öffentliche Hygienedienste).
Der Steuerzeitraum für die Umsatzsteuer in Slowenien ist der Kalendermonat.
Ein steuerpflichtiger Unternehmer unterliegt der Umsatzsteuer auf monatlicher Basis, wenn sein steuerpflichtiger Umsatz im Vorjahr 210.000 EUR überschreitet.
Andernfalls unterliegt er der Umsatzsteuer auf vierteljährlicher Basis, jedoch gilt dies nur, wenn er keine Transaktionen innerhalb der Europäischen Union, für die eine Zusammenfassende Meldung erforderlich ist, durchführt. Im Fall von Transaktionen innerhalb der Europäischen Union ist der steuerpflichtige Unternehmer ein monatlicher Steuerpflichtiger, unabhängig vom Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes des Vorjahres.
Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung ist der letzte Geschäftstag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, oder (für Unternehmen, die innergemeinschaftliche Transaktionen durchführen und verpflichtet sind, zusammenfassende Meldungen abzugeben) der 20. des Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums.
Die Frist für die Zahlung der Steuer ist der letzte Geschäftstag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt.
5. Lohnsteuer in Slowenien
5.1. Grundsätzliches zur Lohnsteher in Slowenien
Steuerschuldner der Lohnsteuer sind natürliche Personen, die in Slowenien steuerlich ansässig sind. Sie sind verpflichtet, die slowenische Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen zu zahlen.
Nichtansässige müssen Steuern auf alle in Slowenien erzielten Einkünfte zahlen.
Einkünfte, die der Besteuerung in Slowenien unterliegen sind sämtliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Folgende:
- Gehalt, Gehaltersatz und jede andere Vergütung für geleistete Arbeit, einschließlich Provisionen
- Urlaubsgeld, Jubiläumsbonus, Abfindung, Solidaritätsbeihilfen
- Erstattung von arbeitsbedingten Ausgaben (Spesen), wenn sie den in der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Kostenersätze und sonstiger Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis festgelegten Betrag übersteigen
- Bonus, der vom Arbeitgeber gewährt wird
- Jede Entschädigung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung/Modalität des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird
- Jede Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags oder der Beendigung der Beschäftigung und ähnliche Vergütungen
- Vergütungen, die aufgrund der vorübergehenden Nichtzahlung von Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis erhalten werden
- Vergütungen und andere Vorteile, die von einem Arbeitgeber oder einer anderen Person gemäß anderen Vorschriften im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder der Pflichtversicherung im Bereich der sozialen Sicherheit bezogen werden
- Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogen werden
- Renten, Beihilfen und andere Einkünfte aus der Renten- und Invaliditätsversicherung.
5.2 Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der Lohnsteuer in Slowenien
Bei der Berechnung der Vorauszahlung zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (insbesondere: Löhne, die vom Hauptarbeitgeber gezahlt werden) werden für das Steuerjahr 2025 die Einkommensteuersätze und die auf 1/12 des Jahres umgerechnete Tarifstufe wie folgt angewendet:
| Besteuerbare monatliche Nettobasis (€) | Steuerbetrag (€) | Steuersatz (%) | |
|---|---|---|---|
| über | bis | ||
| 0,01 | 767,52 | 122,80 | 16 % |
| 767,52 | 2.257,42 | 122,80 | + 26 % über 767,52 |
| 2.257,42 | 4.514,83 | 510,18 | + 33 % über 2.257,42 |
| 4.514,83 | 6.501,36 | 1.255,12 | + 39 % über 4.514,83 |
| 6.501,36 | 2.029,87 | + 50 % über 6.501,36 | |
5.3 Sozialversicherungsbeiträge in Slowenien
Neben der Einkommenssteuer sind natürliche Personen verpflichtet, Sozialabgaben in Slowenien zu zahlen.
Die Entrichtung dieser Abgaben ist in der gemeinsamen Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei der Arbeitgeber den Anteil des Arbeitnehmers bei der Auszahlung des Lohns einbehalten muss.
Selbstständige hingegen sind selbst dafür verantwortlich, sowohl ihre Einkommensteuer als auch ihre Sozialabgaben zu berechnen und auch abzuführen. Die Beiträge basieren auf dem Bruttoeinkommen. In der Regel umfassen diese Beiträge verschiedene Kategorien, wie z.B. Renten- und Invalidenversicherung (PIZ), Krankenversicherung (ZZZS), Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung und den Beitrag für Langzeitpflege (neu – seit 1. Juli 2025).
5.4 Einreichung der Lohnsteuererklärung und Zahlung
Die Lohnsteuer ist in Slowenien Bestandteil des Systems der persönlichen Einkommensteuer und ist auf der Grundlage einer jährlichen informativen Berechnung der Einkommensteuer zu zahlen. Diese jährliche Berechnung wird dem Steuerpflichtigen an seine Wohnadresse zugesandt.
Der Arbeitgeber hingegen leistet während des Jahres monatliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer im Namen des Steuerpflichtigen. Diese Vorauszahlungen werden anhand von fünf Steuerstufen und -sätzen, die auf 1/12 des Jahres umgelegt werden, wie weiter oben („Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze“) dargestellt, errechnet.
6. Sonstige Steuern für natürliche Personen in Slowenien
6.1 Besteuerung von Zinseinkünften von natürlichen Personen in Slowenien
Zinsen gelten als zugeflossen, wenn sie in einem Steuerjahr an eine natürliche Person ausgezahlt oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der einkassierte Zinsbetrag. Die darauf anfallende Einkommensteuer wird mit einem Steuersatz von 25 % erhoben.
Es gibt für Zinseinkünfte zwei Arten von Steuererklärungen:
(1) Erklärung über Zinsen aus Bareinlagen,
(2) Erklärung über sonstige Zinsen.
Die Einkommensteuer auf Zinsen aus Bareinlagen bei Banken und Sparkassen mit Sitz in Slowenien oder in der EU wird jährlich auf Grundlage einer Steuererklärung, die jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Jahres für das vorangegangene Jahr eingereicht werden muss, errechnet und gezahlt. Lediglich Zinsen, die den Betrag von 1.000 EUR überschreiten, werden in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.
Zinsen, die direkt von einer in einem Nicht-EU-Land ansässigen Bank oder aus Schuldverschreibungen aus dem Ausland bezogen werden, müssen vom Steuerpflichtigen ebenfalls bis zum 28. Februar des laufenden Jahres für das vorangegangene Jahr erklärt werden.
6.2 Besteuerung von Dividendenzahlungen an natürliche Personen in Slowenien
Bei den Dividenden geht es um Einkünfte aus dem Besitz von Anteilen an einer slowenischen oder nichtslowenischen Gesellschaft. Die Steuerbemessungsgrundlage ist hierbei die Summe der kassierten Dividenden.
Im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Steuerbemessungsgrundlage auf Basis eines vergleichbaren Marktpreises ermittelt.
Die Einkommensteuer wird bei Dividenden mit einem Steuersatz von 25 % erhoben.
6.3 Besteuerung von Kapitalgewinnen von natürlichen Personen in Slowenien
Einkommensteuer wird auf Kapitalgewinne, die beim Verkauf von Kapital erzielt werden, erhoben.
Das verkaufte Kapital können dabei sein:
- unbewegliches Vermögen (Immobilien) oder
- Finanzkapital (Wertpapiere, Unternehmensanteile und Investmentgutscheine).
Die Einkommensteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen wird auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zum Satz von 25 % erhoben. Dieser Steuersatz reduziert sich, abhängig von der Haltedauer des unbeweglichen Vermögens, wie folgt:
- bis zu 5 Jahre im Eigentum: 25 %
- mehr als 5 Jahre im Eigentum: 20 %
- mindestens 10 Jahre im Eigentum: 15 %
- mindestens 15 Jahre im Eigentum: Veräußerungsgewinn ist steuerfrei.
Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Kapitalgewinne ist die Differenz zwischen dem Wert des Kapitals im Zeitpunkt der Veräußerung und dem Wert des Kapitals im Zeitpunkt des Erwerbs.
Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung über die Veräußerung von Immobilien innerhalb von 15 Tagen nach der Veräußerung einreichen.
Für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und sonstigen Beteiligungen muss die Einkommensteuererklärung jeweils bis spätestens 28. Februar des laufenden Jahres für das vorangegangene Jahr eingereicht werden.
7. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Slowenien
7.1 Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Slowenien
Zur Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine natürliche oder eine privatrechtliche juristische Person (z. B. Vereine, Stiftungen, private Einrichtungen und Wirtschaftliche Interessengemeinschaften) verpflichtet, wenn sie Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhält.
7.2 Steuergegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Slowenien
Vermögen, das als Erbschaft oder Schenkung einer natürlichen oder juristischen Person zufließt, unterliegt der Besteuerung, sofern keine Ausnahmeregelung greift. Eine Schenkung oder Erbschaft, die ausschließlich aus beweglichem Vermögen besteht, unterliegt nicht der Besteuerung, wenn der Gesamtwert des beweglichen Vermögens weniger als 5.000 EUR beträgt.
Die Steuerpflicht entsteht
- bei einer Schenkung: am Tag des Erhalts der Schenkung,
- bei einer Erbschaft: an dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Erbfolge rechtskräftig wird,
- bei einem Vermächtnis: an dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung über das Vermächtnis rechtskräftig wird,
- bei einem Unterhaltsvertrag auf Lebenszeit und einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall: am Tag des Todes der unterhaltsverpflichteten Person bzw. am Tag des Todes des Schenkenden.
Von der slowenischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer sind folgende Personen befreit:
- Erbe der ersten Erbordnung bzw. ein Beschenkter, der einem Erben der ersten Erbordnung gleichgestellt ist – Nachkommen, Adoptivkinder und deren Nachkommen, Ehegatte bzw. Lebensgefährte;
- Steuerpflichtiger, der den Erben der ersten Erbordnung gleichgestellt ist - der Schwiegersohn, die Schwiegertochter, das Stiefkind sowie Erben oder Beschenkte, die mit dem Verstorbenen oder mit dem Schenker in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zusammengelebt haben;
- Privatrechtliche juristische Personen, die gesetzlich gegründet wurden, um religiöse, philanthropische, wohltätige, medizinische, sozialfürsorgerische, erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Aktivitäten auszuüben oder um Schutz- und Rettungsdienste durchzuführen – jedoch nur, wenn die Schenkung oder Erbschaft für die Ausübung dieser Aktivitäten der juristischen Person bestimmt ist.
Der Steuersatz hängt vom Wert der zugeflossenen Erbschaft bzw. Schenkung sowie von der Erbfolgeklasse ab und kann zwischen 0 % und 40 % betragen.
Die Steuerbemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer entspricht in Slowenien dem Wert des geerbten oder als Geschenk erhaltenen Vermögens im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht, abzüglich der Schulden, Kosten und Lasten, die auf das Vermögen entfallen, auf welches die Steuer erhoben wird.
7.3 Einreichung der Steuererklärung bei Erbschaft und Schenkung in Slowenien
a) Steuererklärung in Slowenien bei einer Schenkung
Der Steuerpflichtige muss den Erhalt des Geschenks innerhalb von 15 Tagen nach dem steuerpflichtigen Ereignis (d. h. nach dem Erhalt des Geschenks) auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular beim zuständigen Finanzamt in Slowenien erklären.
b) Steuererklärung in Slowenien bei einer Erbschaft
Eine steuerpflichtige Person, die Vermögenswerte, auf die Erbschaftsteuer zu zahlen ist, erbt, muss keine Steuererklärung einreichen. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer erfolgt auf Grundlage der Informationen, die in der endgültigen Erbschaftsentscheidung enthalten sind, die vom zuständigen Gericht dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird.
7.4 Zahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Slowenien
Der Steuerpflichtige muss die Erbschafts- und Schenkungssteuer innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheids zahlen.
8. Grunderwerbsteuer in Slowenien
8.1 Steuerpflichtiger der Grunderwerbsteuer in Slowenien ist
- der Verkäufer einer Immobilie,
- bei der Einräumung eines Erbbaurechts ist der Steuerpflichtige der Erbbaurechtsgeber, bei der Übertragung des Erbbaurechts der Übertragende des Erbbaurechts;
- im Falle eines Tauschgeschäfts betreffend unbewegliches Vermögen: jeder Teilnehmer am Tauschgeschäft; der Vermieter bei einem Finanzierungsleasing.
8.2. Steuergegenstand der Grunderwerbsteuer in Slowenien
Die Steuer ist auf Transaktionen mit unbeweglichem Vermögen sowie auf die Einräumung eines Erbbaurechts gegen Entgelt und die Übertragung von Erbbaurechten gemäß dem Recht, das die dinglichen Rechte regelt, zu zahlen.
Die Steuerschuld entsteht am Tag des Vertragsschlusses.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis der Immobilie.
Der Steuersatz beträgt 2 % der Steuerbemessungsgrundlage.
8.3 Umsatzsteuer vs. Grunderwerbsteuer in Slowenien
In Slowenien wird auf den Verkauf von neu errichteten Immobilien und den Verkauf von Bauland Umsatzsteuer erhoben.
Es fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Übertragung eines Gebäudes, für das bereits Umsatzsteuer gezahlt wurde, an.
Grundsätzlich ist der Verkauf von Immobilien von der Umsatzsteuer befreit, jedoch kann die Option zur Besteuerung ausgeübt werden, falls sowohl der Verkäufer als auch der Käufer für die Umsatzsteuer registriert sind und der Käufer, der berechtigt ist, die gesamte Umsatzsteuer abzuziehen, die Umsatzsteuer zum vorgeschriebenen Satz von 22 % abführt.
Die Steuererklärung muss innerhalb von 15 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld eingereicht werden.
Die Zahlung der Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheids erfolgen.
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