Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Slowenien
CBBL Rechtsanwältin Dr. Helena Devetak, Kanzlei Devetak & Partner, Nova Gorica, Ljubljana
Dr. Helena Devetak
Rechtsanwältin
Devetak & Partner
Nova Gorica, Ljubljana


Steuerverfahren und Steuerprüfung in Slowenien

Veröffentlicht am 05.09.2025

Von unserer deutschsprachigen CBBL Rechtsanwältin Frau Dr. Helena Devetak, devetak@cbbl-lawyers.de, Tel. +386 - 530 014 00www.rechtsanwalt-devetak.de


Überblick über die wichtigsten Vorschriften des slowenischen Rechts zu Steuerverfahren, Steuerprüfungen sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide der slowenischen Steuerbehörden

1. Steuerkontrolle in Slowenien

Die Erhebung, Festsetzung, Zahlung, Rückerstattung, Kontrolle und Vollstreckung von Steuern erfolgen gemäß den Vorschriften des Steuerverfahrens (Zakon o davčnem postopku). Teilnehmer im Verfahren ist die zuständige Steuerbehörde und der Steuerpflichtige.

Die Steuerbehörden können Steuerkontrollen einleiten, um die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. Dies kann die Steuerkontrolle von Steuererklärungen, die Steuerkontrolle eines bestimmten Geschäftsbereichs sowie Steuerprüfungen umfassen.

Im Rahmen der Steuerkontrolle von Steuererklärungen prüft die Steuerbehörde die Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit sowie die formale und rechnerische Richtigkeit der Steuererklärungen. Wenn die Steuerbehörde Unregelmäßigkeiten feststellt, fordert sie den Steuerpflichtigen auf, die Unregelmäßigkeiten innerhalb von acht Tagen zu berichtigen oder zu erläutern.

Im Fall einer Steuerkontrolle eines bestimmten Geschäftsbereichs erstellt die Steuerbehörde ein Protokoll, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Steuerpflichtige kann dann innerhalb von 10 Tagen dazu Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme erlässt die Steuerbehörde einen Bescheid über die festgesetzte Steuer bzw. über die festgestellten Unregelmäßigkeiten oder einen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens, wobei die Stellungnahme des Steuerpflichtigen vollständig zu berücksichtigen ist.

2. Steuerprüfung in Slowenien

Die Steuerprüfung umfasst die Kontrolle mehrerer Geschäftsbereiche oder einer oder mehrerer Steuern für einen oder mehrere Zeiträume.

Das Verfahren beginnt mit der Zustellung des Bescheids der Steuerinspektion zur Einleitung des Steuerprüfungsverfahrens. Der Steuerpflichtige hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen und Anspruch darauf, über relevante Tatsachen und Beweismittel informiert zu werden. Letztere müssen im Protokoll der Steuerinspektion, zu dem der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraums Stellung nehmen kann, festgehalten werden. Wenn der Steuerpflichtige mit den Ergebnissen des Protokolls einverstanden ist, kann er eine korrigierte Steuererklärung, unter Berücksichtigung der Zinsen vom Ablauf der Zahlungsfrist bis zur Einreichung der Steuererklärung / der korrigierten Steuererklärung, einreichen.

Wenn die eingereichte Steuererklärung mit den Ergebnissen der Inspektion übereinstimmt, wird das Steuerprüfungsverfahren mit einem Bescheid abgeschlossen. Andernfalls erlässt die Steuerbehörde einen Bescheid über die Festsetzung der Steuer oder über die Feststellung von Unregelmäßigkeiten nach Abschluss der Inspektion.

Es dürfen nicht mehr als sechs Monate zwischen dem Beginn der Steuerprüfung und der Ausstellung des Bescheids vergehen, mit Ausnahme folgender Fälle:

  • Prüfung von verbundenen Unternehmen,
  • Prüfung von steuerpflichtigen Personen, die verpflichtet sind, geprüfte Jahresberichte einzureichen,
  • bei der Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage,
  • wenn der Steuerpflichtige die Steuerprüfung behindert oder
  • wenn zeitgleich verschiedene Steuerprüfungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten stattfinden.

Trotz der gesetzlichen Frist handelt es sich hierbei um eine Frist, deren Überschreitung keine Folgen für die Steuerbehörde hat, so dass Steuerprüfungen in Slowenien in der Praxis regelmäßig länger dauern als sechs Monate.

3. Berufungsverfahren gegen Steuerbescheide in Slowenien

Die allgemeine Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Bescheide beträgt 15 Tage.

Jedoch hat man gegen einen Festsetzungsbescheid, der im Rahmen einer Steuerprüfung erlassen wurde, 30 Tage nach dessen Zustellung Zeit, Berufung einzulegen.

Die Berufung hemmt nicht die Vollstreckung des Bescheids.

Nach einer formellen Prüfung der Berufung leitet die erstinstanzliche Behörde die Berufung an das Finanzministerium weiter, das darüber mit einem Bescheid entscheidet. Der endgültige Bescheid des Finanzministeriums kann im Verwaltungsstreitverfahren vor dem slowenischen Verwaltungsgericht angefochten werden.

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