Aktuelles zur Steuerberatung in Spanien
Steuerbehörden in Spanien: Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch für ausländische Unternehmen
Veröffentlicht am 22.10.2025
Von unserem deutschsprachigen CBBL Steuerberater in La Orotava (Tenerife), Herrn Gustavo Yanes, yanes@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Die Pflicht, mit den spanischen Steuerbehörden elektronisch zu kommunizieren, gilt nicht nur für spanische Unternehmen, sondern auch für ausländische Unternehmen, die in Spanien tätig sind – auch ohne eigene Betriebsstätte. Das hat das spanische zentrale Finanzgericht (TEAC) kürzlich entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein niederländisches Unternehmen eine Immobilie in Spanien übertragen und die Gültigkeit einer elektronischen Mitteilung der Steuerbehörde an seinen Vertreter angefochten.
Grundsätzlich gelten Zustellungen in den elektronischen Briefkasten (DEH, Dirección Electrónica Habilitada) bei Abruf, Ablehnung oder nach Ablauf der Abruffrist als zugestellt – und somit rechtlich wirksam. Der gegen den zugestellten Bescheid erst Monate später eingereichte Einspruch ist, so die Auffassung des TEAC, daher zu Recht als verfristet zurückgewiesen worden.
Gemäß dem Finanzgericht ist die entsprechende Regelung dem Artikel 14.2 des spanischen Gesetzes zum gemeinsamen Vorgehen der öffentlichen Verwaltung zu entnehmen. Diese Vorschrift unterscheide hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht zwischen spanischen und ausländischen juristischen Personen, weshalb sich diese Pflicht auf beide erstrecke.
Tipp für die Praxis:
Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Spanien sollten ausländische Unternehmen eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) sowie eine E-Signatur beantragen und den elektronischen Briefkasten einrichten, um Probleme beim Empfang von Mitteilungen zu vermeiden und die Erfüllung ihrer Steuerpflichten sicherzustellen, da eingehende Mitteilungen im elektronischen Briefkasten in gleicher Weise als formal zugestellt gelten wie physische Zustellungen am Sitz des Unternehmens.
Sie haben weitere Fragen zur Pflicht zur elektronischen Kommunikation für ausländische Unternehmen mit den spanischen Steuerbehörden?
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Unser deutschsprachiger CBBL Steuerberater in La Orotava (Tenerife), Herr Gustavo Yanes, berät Sie gerne: yanes@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86


