Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Algerien
CBBL Rechtsanwalt in Algerien Dr. Christian Steiner, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Steiner
Rechtsanwalt und Abogado
MIDEAST | Law
Algier


Unternehmensgründung in Algerien

Von unseren deutschsprachigen Rechtsanwälten Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner, c.steiner@cbbl-lawyers.de, und Frau Rechtsanwältin Sophie Greiner, s.greiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +349 55 314 614, www.mideastlaw.de

Mögliche Rechtsformen für mein Unternehmen in Algerien

Unternehmen, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte - Welche Rechtsform wähle ich für mein Unternehmen in Algerien?

Wichtige Hinweise und aktuelle Informationen für ausländische Investoren, die ein Unternehmen in Algerien gründen möchten.

A. Welche Rechtsform wähle ich für mein Unternehmen in Algerien?

B. Gründung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Algerien

A. Welche Rechtsform wähle ich für mein Unternehmen in Algerien?

I. Welche Rechtsformen gibt es für Unternehmen in Algerien?

In Algerien gibt es für Unternehmen im Wesentlichen sieben Rechtsformen, die den Konstellationen ähneln, welche wir aus anderen Rechtsordnungen kennen.

1. Der algerische Einzelhandelskaufmann: Entreprise Individuelle (EI)
Der Inhaber wird als Kaufmann im Handelsregister eingetragen und erhält einen Gewerbeschein. Er haftet für das Vermögen des Unternehmens und damit auch für dessen Schulden. Der Vorteil ist, dass kein Status verlangt wird, ein Gesellschafter nicht erforderlich ist und die Eintragung ins Handelsregister schnell erfolgt.

2. Die algerische Ein-Mann-GmbH: Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité Limitée (EURL)
Diese Rechtsform ermöglicht es einer einzelnen Person (natürlich oder juristisch), in Form einer Kapitalgesellschaft tätig zu sein. Das Mindestkapital für ihre Gründung beträgt 100.000 DZD (derzeit ca. 710 EUR). Das Stammkapital des Unternehmens und das des Gründers sind getrennt, wobei der Gründer nur bis zur Höhe des Kapitals für die Schulden der Gesellschaft haftet.

3. Die algerische GmbH: Société à Responsabilité Limitée (SARL)
Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, die von mehreren Gesellschaftern gehalten und mehreren Geschäftsführern (natürliche Personen) gemanagt werden kann. Um eine SARL zu gründen, sind mindestens zwei, höchstens zwanzig Gesellschafter erforderlich. Das Kapital beträgt mindestens 100.000 DZD und wird in gleichwertige Anteile (von mindestens 1.000 DZD) aufgeteilt. Die Gesellschafter haften für Schulden bis zur Höhe ihrer Einlage und die Eigentümer haben den Status von geschäftsführenden Gesellschaftern, sofern kein Geschäftsführer ernannt wird.

4. Die algerische OHG: Société en Nom Collectif (SNC)
Auch die algerische SNC ist eine Personengesellschaft. Das Kapital wird in Geschäftsanteile aufgeteilt, es ist jedoch kein Mindestkapital erforderlich. Diese Gesellschaft muss mindestens zwei Gesellschafter haben, die persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft haften.

5. Die algerische KG: Société en Commandite Simple (SCS)
Es handelt sich um eine hybride Gesellschaft: Kapitalgesellschaft für die Kommanditisten und Personengesellschaft für die Komplementäre. Dieses Unternehmen kann von einer oder mehreren Personen geleitet werden. Die Kommanditisten haften für Schulden bis zur Höhe ihrer Einlage, während die Komplementäre persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt haften.

6. Die algerische AG: Société Par Actions (SPA)
Für eine algerische SPA werden mindestens sieben Aktionäre benötigt. Das in Aktien aufgeteilte Kapital beträgt 5 Mio. DZD (derzeit ca. 35.000 EUR) im Falle einer öffentlich gehandelten SPA bzw. 1 Mio. DZD ohne öffentlichen Handel der Aktien. Sie wird entweder von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus drei bis zwölf Mitgliedern besteht und dem ein CEO vorsitzt, oder von einem Vorstand, der wiederum von einem Aufsichtsrat kontrolliert wird. Die Haftung jedes Aktionärs für Schulden ist auf die Höhe seiner Einlagen beschränkt.

7. Die algerische wirtschaftliche Interessenvereinigung: Groupement d’Intérêt Économique (GIE)
Bei dieser Rechtsform schließen sich mehrere juristische Personen auf bestimmte Zeit zusammen. Der Zweck des Zusammenschlusses besteht darin, seinen Mitgliedern alle Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Verfolgung der gemeinsamen Ziele organisatorisch zu optimieren. Das GIE kann ohne Kapital vollzogen werden und wird von einer oder mehreren Personen verwaltet und verpflichtet jedes Mitglied, für die Schulden mit seinem persönlichen Vermögen zu haften. Damit stellt der GIE eine Art „Personengesellschaft juristischer Personen“ dar.

II. Welche Unternehmensformen wählen ausländische Unternehmen, die in Algerien investieren, am häufigsten?

Die in Algerien von ausländischen Unternehmen am häufigsten gewählten Unternehmensformen sind die algerische Ein-Mann-GmbH (EURL) und die algerische GmbH (SARL). Bei größeren Projekten, bei denen eine große Kapitalausstattung und komplexe Verwaltungsstrukturen erforderlich sind, wird hingegen regelmäßig die algerische Aktiengesellschaft (SPA) gewählt.

III. Welche Formalitäten sind für die Gründung eines Unternehmens in Algerien erforderlich?

Bei einer Unternehmensgründung sind in Algerien einige Formalia zu beachten. Unter Vorlage aller notwendigen Dokumente wie unter anderem Reisepasskopien, Geburtsurkunden und sonstigen übersetzten, beglaubigten und ggf. legalisierten Dokumenten, ist der übliche Ablauf der Gründung wie folgt:

1. Festlegung der Unternehmensnamens
Das Unternehmen muss eine Bescheinigung des Nationalen Zentrums der Handelsregister (CNRC) über die Verfügbarkeit des Firmennamens einholen. Im Antrag müssen vier mögliche Namen für das Unternehmen angegeben werden.

2. Notarielle Beurkundung der Satzung und Begründung des Firmensitzes
Die Erstellung der Unternehmenssatzung und der Vertrag über die Anmietung oder den Erwerb des Firmensitzes müssen notariell beurkundet werden.

3. Registrierung beim Nationalen Zentrum der Handelsregister (CNRC)
Das Unternehmen ist beim CNRC zu registrieren.

4. Beantragung der Steuerkarte und Registrierung für die Umsatzsteuer
Sobald das Unternehmen beim CNRC registriert ist, wird ihm eine Identifikationsnummer zugeteilt, die es bei allen Verwaltungsvorgängen, insbesondere bei der algerischen Steuerbehörde, verwenden kann.
Um seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, muss sich das Unternehmen im Übrigen für die Umsatzsteuer registrieren.

5. Beantragung der statistischen Identifikationsnummer (NIS)
Als letzten Behördengang hat das Unternehmen eine statistische Identifikationsnummer zu beantragen.

6. Eröffnung eines Bankkontos
Mit der Eröffnung eines Bankkontos ist auch der letzte Schritt geschafft und das Unternehmen kann seine Tätigkeit aufnehmen.

B. Gründung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Algerien

Eine Tochtergesellschaft liegt vor, wenn mehr als 50% des Stammkapitals einer Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft, der sogenannten Muttergesellschaft, gehalten werden. Es handelt sich dabei um ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Die Tochtergesellschaft firmiert und bilanziert eigenständig. Je nach Rechtsform hat die Tochtergesellschaft einen Geschäftsführer oder einen Vorstand.

Die Zweigniederlassung (auch selbstständige Niederlassung genannt) ist eine sekundäre Niederlassung eines Unternehmens. Da sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie in Bezug auf Organisation und Management nicht so autonom wie eine Tochtergesellschaft. Sie ist in der Hinsicht selbstständig, als dass sie eine eigene Leitung mit gewisser Dispositionsfreiheit hat. Optional ist auch eine eigene Buchführung, Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen.

Eine Betriebsstätte (auch unselbstständige Niederlassung genannt) ist hingegen eine weitere Niederlassung oder Filiale eines Unternehmens, die als Geschäftslokal eingerichtet wird, aber von der Zentrale abhängig ist.

I. Was sind die die Gemeinsamkeiten zwischen Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft und Betriebsstätte in Algerien?

Die Tochtergesellschaft, die Zweigniederlassung und die Betriebsstätte ermöglichen es, die Geschäftstätigkeit im Ausland auszubauen und zugleich einfach zu kontrollieren und zu finanzieren.

In steuerlicher Hinsicht unterliegen in Algerien sowohl die Zweigniederlassung, die Tochtergesellschaft als auch die Betriebsstätte nach algerischem Recht der Mehrwertsteuer (TVA), der Körperschaftssteuer (IBS) und der Gesamteinkommenssteuer (IRG).

II. Was sind die Unterschiede zwischen Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft und Betriebsstätte in Algerien?

1. Die Selbstständigkeit
Die Gründung einer Zweigniederlassung und einer Betriebsstätte wird von der Leitung des Unternehmens, von dem sie abhängt, beschlossen. Die Gründung einer Tochtergesellschaft wird hingegen von den Gesellschaftern oder Aktionären der Muttergesellschaft(en) beschlossen.

Der Hauptunterschied zwischen einer Tochtergesellschaft einerseits und einer Zweigniederlassung und Betriebsstätte andererseits, besteht in ihrer Autonomie. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung und Betriebsstätte verfügt die Tochtergesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit, aus der sich zahlreiche rechtliche und steuerliche Auswirkungen ergeben. Sie ist eine echte juristische Person. Die einzige Verbindung, die sie mit der Muttergesellschaft unterhält, ist der Besitz ihres Kapitals (da sie zu mehr als 50 % im Besitz der Muttergesellschaft steht). Die Zweigniederlassung und Betriebsstätte wiederum, sind lediglich eine unselbständige Erweiterung des (u.U. ausländischen) Unternehmens, von dem sie abhängen.

So verfügt die Tochtergesellschaft über ein eigenes Vermögen. Dies entspricht den Aktiva (Güter, die sie besitzt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vorräte usw.) und Passiva (Grundkapital, Rücklagen, Schulden usw.). Das Vermögen der Zweigniederlassung hingegen wird in das Vermögen ihres Unternehmens integriert. Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft hat die Zweigniederlassung also kein Stammkapital, kein Vermögen, keine Gesellschafter und keine eigene Geschäftstätigkeit.

2. Die Wahl der ausgeübten Tätigkeit
Die Tochtergesellschaft kann die Tätigkeit ausüben, die sie in ihrer Satzung festgelegt hat. Dies ist bei der Zweigniederlassung und Betriebsstätte nicht der Fall, da sie darauf beschränkt sind, die gleiche Tätigkeit auszuüben wie die Gesellschaft, deren Ableger sie darstellen.

3. Die gesetzliche Vertretung
Da die Zweigniederlassung und Betriebsstätte keine eigenständige juristische Persönlichkeit haben, handeln sie im Namen des Unternehmens. Im Gegensatz dazu ist die Tochtergesellschaft eine eigenständige juristische Person, und kann daher in ihrem eigenen Namen handeln.
Hieraus ergibt sich die Frage der Haftung: Gegenüber Dritten ist die Tochtergesellschaft für ihre Handlungen voll haftbar, während bei der Zweigniederlassung und der Betriebsstätte direkt die Gesellschaft haftet, der sie zugeordnet sind.

III. Welche Rechtsform ist für ein Unternehmen in Algerien vorteilhafter?

Für die Entscheidung zwischen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung und einer Betriebsstätte sind die maßgeblichen Ziele maßgebend.

Geht es Ihnen darum, eine neue Tätigkeit auszuführen? Möchten Sie Ihr Unternehmen erweitern? Ist es Ihnen wichtig, eine gewisse Kontrolle zu wahren oder möchten Sie der neuen Einheit mehr Gestaltungsspielraum gewähren?

Eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte bieten sich an, wenn Sie Ihre Aktivität weiterentwickeln und zugleich die Rentabilität am neuen Standort bewerten wollen. Dies kann beispielsweise ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer dauerhaften Niederlassung mit einer Tochtergesellschaft sein.

Umgekehrt ist eine Tochtergesellschaft vorzuziehen, wenn Sie die Übertragung einer Tätigkeit wünschen, die nicht zum Geschäftszweck der Muttergesellschaft gehört. In diesem Fall können Sie sich durch die Gewährleistung vollständiger Autonomie auf die Tätigkeit der Muttergesellschaft konzentrieren.

IV. Ist es notwendig, einen algerischen Partner zu haben, um in Algerien zu investieren?

Bislang konditionierte die sogenannte „51/49-Regel“ ausländische Investitionen in Algerien erheblich. Diese Regel war 2009 zur Begrenzung ausländischer Einflussnahme eingeführt worden und wurde seitdem im Ausland als Bremse für Investition und Fortschritt stark kritisiert. Die „51/49-Regel“ sah vor, dass es für ein ausländisches Unternehmen in der Regel nicht möglich war, mehr als 49% der Anteile an einer algerischen Kapitalgesellschaft zu halten.

Erstmals mit den Finanzgesetzen 2020 nahm die Regierung weitreichende Lockerungen vor. So hat mit Artikel 139 des Gesetzes Loi n°20-16 vom 31.12.2020 eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses stattgefunden, sodass die „51/49-Regel“ nunmehr nicht mehr pauschal für alle Wiederverkaufsaktivitäten, sondern nur noch für solche gilt, die im Import von Rohstoffen, Produkten und Waren für den innerstaatlichen Weiterverkauf bestehen. Was Dienstleistungs- und Produktionstätigkeiten angeht, gilt die „51/49-Regel“ nur noch für solche mit strategischem Charakter.

Als Faustregel gilt daher: Für den Import zum Zwecke des innerstaatlichen Verkaufs sowie für Service und Produktion in strategischen Bereichen bedarf es grundsätzlich einer algerischen Mehrheitsbeteiligung.

Ob ein Unternehmen weiterhin von der „51/49-Regel“ betroffen ist, wird anhand der in seinem Handelsregisterauszug genannten Wirtschaftstätigkeit – durch den entsprechenden Tätigkeitscode (Nomenclature of Economic Activities, kurz NAE) gekennzeichnet – von den algerischen Behörden festgestellt.
Hinsichtlich der „51/49-Regel“ muss also nach der aktuellen Fassung des Artikels 49 des Gesetzes Loi n°20-07 vom 04.06.2020 zwischen drei Kategorien von Aktivitäten unterschieden werden.

1. Dienstleistungs- und Produktionstätigkeiten mit strategischem Charakter
Für diese Tätigkeiten bleibt die „51/49-Regel“ in Kraft. Sie gilt jedoch nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass diese Tätigkeiten ausübende Unternehmen, die vor dem 04.06.2020 im Handelsregister eingetragen waren, dieser Verpflichtung nicht unterliegen. Alle neuen Unternehmen, die nach diesem Datum gegründet werden, müssen dagegen die „51/49-Regel“ anwenden. Nachdem die „51/49-Regel“ vor dem 04.06.2020 jedoch nahezu absolut war, ändert sich für vor diesem Datum im Handelsregister eingetragene Unternehmen im Ergebnis nichts, da sie ohnehin bereits mit der „51/49-Regel“ konform waren.

Das Exekutivdekret Décret Exécutif n°21-145 vom 17.04.2021, modifiziert durch Artikel 33 der Verordnung Ordonnance n°21-07 vom 08.06.2021, definiert „strategische Sektoren“ wie folgt:

  • Wesentliche Bereiche der Rohstoffgewinnung
  • Wesentliche Bereiche des Energiesektors, mit Ausnahme von Kohlewasserstoff
  • Verteidigungsindustrie
  • Eisenbahnstrecken, Häfen und Flughäfen
  • Pharmaindustrie, mit Ausnahme von Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von innovativen, hochwertigen, wesentlichen Produkten, die eine komplexe und geschützte Technologie erfordern und für den lokalen Markt und den Export bestimmt sind

Steht nun fest, dass ein Unternehmen auch weiterhin der „51/49-Regel“ unterfällt, hat es für den Fall der Übertragung von Anteilen zugunsten ausländischer Investoren die vorherige Genehmigung durch das Industrieministerium (Ministère de l’Industrie) einzuholen.

2. Import von Rohstoffen, Produkten und Waren, die für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind
Auch für diese Tätigkeiten bleibt die Verpflichtung bestehen, dass 51% der Anteile von einer inländischen Partei gehalten werden müssen.
Die ursprünglich gesetzlich festgesetzte Übergangsfrist bis zum 30.06.2021, bis zu der in diesem Tätigkeitsfeld tätige Unternehmen mit der „51/49-Regel“ konform sein mussten, wurde mit der Verordnung Ordonnance n°21-07 vom 08.06.2021 wieder aufgehoben. Somit gilt auch in diesem Tätigkeitsfeld keine Rückwirkung. Wie auch für Dienstleistungs- und Produktionstätigkeiten mit strategischem Charakter, wird sich allerdings auch hier im Ergebnis für die meisten Unternehmen nichts ändern.

3. Dienstleistungs- und Produktionstätigkeiten mit nicht strategischem Charakter
Diese Tätigkeiten stehen ausländischen Investitionen offen, ohne dass eine Verbindung mit einem lokalen Partner rechtlich erforderlich ist. Das bedeutet, dass jede neu gegründete Gesellschaft oder jede Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bestimmungen bereits besteht, nicht mehr der „51/49-Regel“ Verpflichtung unterliegt.

Somit kann nach algerischem Recht bei einer solchen Gesellschaft das Kapital auch zu 100% von einem oder mehreren ausländischen Aktionären gehalten werden. Rechtlich steht somit auch einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte in diesem Sektor nichts mehr im Wege.


Sie möchten einen in Algerien ansässigen Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen beschäftigen?

Sehen Sie hierzu unseren Artikel „Arbeitsrecht in Algerien“.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Algier, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner berät Sie gerne: c.steiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +349 55 314 614


Stand der Bearbeitung: Dezember 2023