Gründung eines Unternehmens in Montenegro
Veröffentlicht am 20.01.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Podgorica:
Montenegro nähert sich immer mehr der Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Voraussichtlich im Jahr 2028 wird das Land EU-Mitglied sein. Dafür werden derzeit kontinuierliche Anstrengungen unternommen, die aktuelle montenegrinische Gesetzgebung mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.
In diesem Kontext wurde das Gesetz für ein neues Gesellschaftsrecht in Montenegro verabschiedet, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Das neue Gesellschaftsrecht Montenegros wird dabei mit den bestehenden EU-Richtlinien, den Verordnungen des Rates der Europäischen Union sowie den Empfehlungen der Europäischen Kommission in Einklang gebracht und verzahnt.
1. Grundprinzipien der Gründung einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH in Montenegro
Es ist zu beachten, dass die GmbH in Montenegro die wichtigste Gesellschaftsform ist. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass das Grundkapital für die Gründung der GmbH nur 1 € beträgt.
Die Gründung einer Gesellschaft in Montenegro, wie etwa einer montenegrinischen GmbH, erfolgt durch eine Registrierung beim Steueramt bzw. beim Firmenregister (Centralni registar privrednih subjekata, CRPS).
Für die Registrierung ist ein Gründungsdokument nötig, entweder in Form eines
- Gründungsbeschlusses (falls es nur einen Gründer gibt) oder
- eines Gründungsvertrags (falls es zwei oder mehr Gründer gibt).
Das Gründungsdokument muss in schriftlicher oder elektronischer Form unterzeichnet und von einem Notar beglaubigt werden.
Neben dem Gründungsdokument ist es auch erforderlich, die Satzung der Gesellschaft zu entwerfen.
Es ist dabei erforderlich, dass sowohl das Gründungsdokument als auch die Satzung die gesetzlich verpflichtenden Elemente enthalten.
2. Möglichkeit der elektronischen Gründung einer Gesellschaft in Montenegro
Eine der wesentlichen Neuerungen des Gesellschaftsrechts in Montenegro ist die Möglichkeit der elektronischen Gründung einer Gesellschaft ohne physische Anwesenheit des Gründers. (N.B.: Hierzu bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für Fälle, in denen z.B. der Verdacht auf Fälschung oder Geldwäsche besteht).
Dabei werden alle Unterlagen des Gründungprozesses, einschließlich des Gründungsdokuments und der Satzung sowie der Änderungen dieser Unterlagen, elektronisch unterzeichnet und eingereicht, gemäß den Gesetzen, die die elektronische Unterzeichnung und die elektronischen Unterlagen regeln. Es besteht dabei keine Pflicht zur Erstellung oder zur Einreichung von Unterlagen in Papierform.
3. Einzahlung des Grundkapitals einer Gesellschaft in Montenegro auf elektronischem Wege
Außerdem kann die Einzahlung des Grundkapitals in Montenegro elektronisch erfolgen, auf ein Konto bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist.
Ein ähnliches Verfahren gilt auch für zu gründende Aktiengesellschaften in Montenegro, die als Gründungs-Gesellschafter nur eine Person haben (d.h. Aktiengesellschaften, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet wurden, wobei der Gründer dann die Funktionen der Hauptversammlung sowie die Pflichten als Leitungsorgan erfüllt), außer der Tatsache, dass das Grundkapital hier 25.000 € beträgt.
Das Verfahren für die Gründung von Aktiengesellschaften mit mehr als einem Aktionär ist hiervon abweichend. Solche Aktiengesellschaften werden in Montenegro am häufigsten mit dem Ziel des Angebots von Finanzdienstleistungen gegründet. Für diese Tätigkeiten sind Lizenzen erforderlich, die in anderen Gesetzen geregelt sind.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Podgorica, Herr Sasha Vujacic, Legal advisor, berät Sie gerne: vujacic@cbbl-lawyers.de, Tel. + 382 20 229 725


