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CBBL Rechtsanwältin und Advocaat Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, Kanzlei Van Diepen Van der Kroef Advocaten, Amsterdam
Dr. Wiebke Bonnet-Vogler
Rechtsanwältin und Advocaat
Van Diepen Van der Kroef Advocaten
Amsterdam

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in den Niederlanden

Ab dem 1. März 2020: Online-Meldepflicht bei Entsendung von Personal in die Niederlande

05.03.2020

Ab dem 1. März 2020 wird auch in den Niederlanden eine Meldepflicht für ausländische Unternehmen eingeführt, die zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden. Die Meldepflicht gilt auch für Selbständige, die vorübergehend einen Auftrag in den Niederlanden ausführen.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com

Ab dem 1. März 2020 wird auch in den Niederlanden eine Meldepflicht für ausländische Unternehmen eingeführt, die zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden. Die Meldepflicht gilt auch für Selbständige, die vorübergehend einen Auftrag in den Niederlanden ausführen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss hierzu über ein Online-Meldeportal des niederländischen Sozialministeriums eine Meldung gemacht werden. Das Meldeportal ist zugänglich über die Webseite https://meldloket.postedworkers.nl und ist sowohl in niederländischer als auch in englischer Sprache zu bedienen. Zuständig für die Meldungen sowie für die Kontrolle ist die niederländische Arbeitsinspektion (Inspectie ZWS).

Niederländische Unternehmen, die ein ausländisches Unternehmen oder einen meldepflichtigen Selbständigen aus einem anderen EU-Staat für eine vorübergehende Tätigkeit in den Niederlanden anheuern wollen, sind dazu verpflichtet, die korrekte Ausführung der Meldung zu überprüfen.

Welche Informationen müssen erteilt werden

Die nachstehenden Informationen müssen online gemeldet werden:

  • Identität der Person, die die Meldung durchführt
  • Angaben zum ausländischen Unternehmen
  • Identität des/der Arbeitnehmer(s)
  • Angaben zur Kontaktperson in den Niederlanden
  • Angaben zum niederländischen Kunden bzw. Auftraggeber
  • Sektor, in dem in den Niederlanden gearbeitet wird
  • Adresse des Einsatzortes
  • Art und erwartete Zeitraum der Tätigkeit
  • Identität der Person, die für die Zahlung des Lohns verantwortlich ist (der Arbeitgeber)
  • Enddatum der Arbeitserlaubnis, sofern der Arbeitnehmer einem Drittstaat angehört
  • Vorhandensein einer sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigung

Ausnahmen von der Meldepflicht

Für Selbständige gilt die Meldepflicht nur in bestimmten Sektoren, wobei für den Transportsektor und die Arbeitnehmerüberlassung besondere Regeln gelten.

Für kleine Betriebe reicht es unter Umständen, wenn die Meldung einmal jährlich erfolgt.

Bei bestimmten vorübergehenden Tätigkeiten ist eine Meldung nicht erforderlich. Dies gilt beispielsweise für Geschäftstreffen, dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder für die Teilnahme an Kongressen.

Haben Sie Fragen zur Meldepflicht für ausländische Unternehmen in den Niederlanden? Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474