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CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Ägypten erleichtert Bauvorhaben im Bereich der Erneuerbaren Energien

06.12.2019

Nach einer Flut von hochkarätigen Abkommen über erneuerbare Energien im Jahre 2017 werden weiter neue Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Stärkung des Marktes für erneuerbare Energien ergriffen. Bis 2022 soll dieser Sektor in Ägypten deutlich ausgebaut werden und 20% der gesamten Elektrizität sollen aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

1. Bis 2035 soll dieser Wert sogar auf 42% ausgebaut werden. Um dieses Ziel zu erreichen, erließ in Ägypten das Ministerium für Wohnungs- und Städtebau am 3. Januar 2018 die Verordnung Nr. 1114/2017 (die "Neue Verordnung") zur Änderung der Verordnung Nr. 162/2013 (die "Alte Verordnung"), welches flexiblere Anforderungen an Auftragnehmer eingeführt hat, die eine Registrierung beim ägyptischen Verband für Bauunternehmer und Baufirmen EFCBC (nachfolgend der „Verband“) für Arbeiten im Zusammenhang mit Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, die neue und erneuerbare Energien zur Stromerzeugung nutzen (nachfolgend „Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen“ genannt), beantragen. Dazu zählen insbesondere Windkraft- und Solaranlagen.

Hintergrund: In Ägypten werden Bauvorhaben nach dem Gesetz Nr. 104 aus dem Jahre 1992 (nachfolgend das "EFCBC-Gesetz") in fünf verschiedene Fachgebiete, sog. "specializations" eingeteilt. So gibt es zum Beispiel eine Spezialisierung für Gebäudearbeiten (Spezialisierung A), eine weitere für elektromechanische, elektronische und Kommunikationsnetzwerke (Spezialisierung E), usw. Unter jeder Spezialisierung wird ein Auftragnehmer ("contractor") unter eine bestimmte Kategorie ("grade") eingestuft, wobei die niedrigste Kategorie die Nummer sieben (7) bzw. sechs (6), je nach Lage des Falles, und die höchste Stufe die Nummer eins (1) ist. Die jeweilige Kategorie, in der der Auftragnehmer registriert ist, bestimmt den Wert der jeweiligen Bauaufträge, die von diesem Auftragnehmer ausgeführt werden dürfen. Dies gilt für alle Vertragsnehmer in Ägypten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (d.h. auch ausländische Vertragsnehmer werden über ihre ägyptischen Niederlassungen bewertet). So muss der „EPC-Contractor“ einer bestimmten Spezialisierung und Kategorie zugeordnet werden, die ihn für entsprechende Bauarbeiten in Ägypten qualifiziert.

2. Bisher waren Auftragnehmer in Ägypten verpflichtet, alle Bewertungsfaktoren aus allen Klassifizierungskategorien zu erreichen. Die Neue Verordnung verringert die Anforderungen erheblich, um den Prozess der Registrierung zu erleichtern. Das bedeutet, dass Bewerber nicht mehr 100% aller Bewertungsfaktoren erfüllen müssen, um in die jeweils angestrebte Kategorie ("Grade") aufgenommen zu werden.

3. Die Neue Verordnung der ägyptische Regierung sieht im Einzelnen folgendes vor:

a. Mit den neuen Anforderungen wird eine neue Unterkategorie unter Spezialisierung E für Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen eingeführt. Die Änderung beschränkt die verfügbaren Registrierungsstufen für Arbeiten im Zusammenhang mit Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen auf die erste, zweite und dritte Kategorie.

b. Gleichzeitig reduziert die Neue Verordnung die in Jahren gemessene Mindesterfahrung für die Registrierung in der ersten, zweiten und dritten Kategorie.

c. Die neue Verordnung verringert die erforderliche Erfahrung für die Registrierung in der ersten Stufe von fünfzehn auf drei Jahre, für die Registrierung in der zweiten Stufe von zehn auf zwei Jahre; auf der dritten Stufe wird nun (vorher sechs Jahre) keine Vorerfahrung mehr gefordert.

d. Darüber hinaus wird der Wert der Ausrüstung, die das Unternehmen besitzen muss, deutlich gesenkt; für die erste Kategorie sank der Wert der Ausrüstung von 6 auf 2 Mio. EGP, für die zweite Stufe von 3 auf 1,5 Mio. EGP und für die dritte Stufe von EGP 1,5 Mio. auf EGP 1 mio.

4. Die neue Verordnung öffnet die Tür für ein breiteres Spektrum von Investoren, die sich jetzt in höheren Kategorien anmelden können. Bisher waren neue Investoren aufgrund mangelnder Erfahrung gezwungen, sich in die sechste Kategorie einzutragen, was sie nur zur Teilnahme an Ausschreibungen mit einem Höchstwert von einer Mio. EGP berechtigt hatte. Auftragnehmer können sich heute in der dritten Kategorie für die Teilnahme an Ausschreibungen bis zu einem Wert von 26 Mio. EGP, in der zweiten Kategorie für die Teilnahme an Ausschreibungen bis zu einem Wert von 60 Mio. EGP und in der ersten Stufe für die Teilnahme an Ausschreibungen ohne Höchstwert registrieren lassen.