Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Ägyptische Gerichtsentscheidung: COVID-19 ist ein Fall von „Höherer Gewalt“

03.08.2020

In einem wohl ersten Urteil unter arabischen Rechtsordnungen hat das ägyptische Verwaltungsgericht des Staatsrates (Conseil d‘Etat) entschieden, dass die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) als ein Ereignis „Höherer Gewalt“ (force majeure) einzustufen ist. Das Urteil erging am 28. Juni 2020 unter dem gerichtlichen AZ Nr.: 37214 / 74 JY (nachfolgend das „Urteil“).

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, wird nicht nur die ägyptische, sondern auch die Rechtsprechung vieler arabischer Staaten prägen. So könnte das Urteil weitreichende Auswirkungen auf die Gerichtsbarkeit der GCC-Staaten und die Levante haben, d.h. auf arabische Staaten, in denen nationale Gerichte sich in hohem Maße auf Urteile und die Rechtsprechung aus Ägypten stützen.

Diese „Vorbildfunktion“ der ägyptischen Rechtsprechung hat historische Gründe: Je nach Einfluss der europäischen Mächte etablierte sich in den islamisch geprägten Staaten des Nahen und Mittleren Ostens ein mehr britisch-rechtlich oder mehr französisch-rechtlich ausgerichtetes Rechtssystem.

Das ägyptische Zivilrecht ist tendenziell an das französische Zivilrecht (des Code Napoléon), angelehnt, enthält aber auch zahlreiche eigenständige, auf den ägyptischen Juristen Abd al Razzaq Ahmad al-Sanhûrî (1895-1971) zurückzuführende Elemente.

Das ägyptischen Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 131 aus 1948) ist in einer Vielzahl von arabischen Staaten – wenngleich keineswegs immer wörtlich – übernommen worden, so dass man hier von einem „ägyptischen Rechtskreis“ sprechen kann. Einige Rechtsordnungen, die zum ägyptischen Rechtskreis gehören, sind: Syrien (1949), Irak (1951), Libyen (1953), Somalia (1973), Algerien (1973), Jordanien (1976), Kuwait (1980), Sudan (1984), VAE (1995), Bahrain (2001), Jemen (2002), Qatar (2004) und Oman (2013).

Ägyptische Gerichte müssen bei der Rechtsfortbildung zunächst auf eine bestehende Verkehrssitte (z.B. Handelsbräuche) zurückgreifen, erst dann, wenn eine solche nicht existiert, sind die Wertungen des islamischen Rechts (Schari’a) maßgeblich.

Mangels umfangreicher Rechtsprechung in ihren eigenen Gerichtsbarkeiten, verweisen Richter in anderen arabischen Staaten häufig auf Urteile ihrer ägyptischen Amtskollegen.

Daher ist auch das vorgenannte Urteil vom 28. Juni 2020 von überregionaler Bedeutung. Es kann außergerichtliche Auswirkungen haben und in anderen arabischen Gerichtsbarkeiten als Nachweis für das Vorliegen eines Ereignisses von Höherer Gewalt durch eine klagende Partei vorgebracht werden. (Wir hatten bereits am 03.04.2020 im Einzelnen zu Force Majeure unter dem Titel „Ägyptisches Vertragsrecht in Zeiten der Corona-Krise“ berichtet.)

Der dem aktuellen Urteil zugrundliegende Rechtstreit entstand, als der Präsident einer Regierungsvereinigung die Aussetzung einer geplanten Wahl bis zur Normalisierung des Alltagslebens anordnete.

Ein Vereinigungsmitglied klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Präsidenten und beantragte, die Entscheidung des Präsidenten für null und nichtig zu erklären.

Der Präsident der Regierungsvereinigung argumentierte vor Gericht, dass es sich bei COVID-19 um ein Ereignis höherer Gewalt handele und dass verschiedene Dekrete der ägyptischen Regierung erlassen worden seien, die bestimmte Aktivitäten untersagten und das öffentliche Leben einschränkten. (Auch hierzu hatten wir bereits am 26.03.2020 berichtet). Im Einzelnen wurde auf die Dekrete des Premier Ministers Nr. 606 aus 2020 vom 09.03.2020 und Nr. 1246 aus 2020 vom 26.06.2020 verwiesen. Die genannten Dekrete würden die Versammlungs- und Bewegungsfreiheiten der Bürger im ganzen Land erheblich einschränken und seien ausreichend, um die Aussetzung der geplanten Wahl zu rechtfertigen.

Am 28. Juni 2020 entschied das ägyptische Verwaltungsgericht in erster Instanz, dass das neuartige Coronavirus (COVID-19) eine Pandemie und deshalb als Ereignis höherer Gewalt einzustufen sei, welches die Aussetzung der Wahl rechtfertige. Sinngemäß befand das Gericht:

"In Bezug auf den aktuellen Rechtsstreit und angesichts des Ereignisses höherer Gewalt, welches den Globus erfasst hat, hat die Weltgesundheitsorganisation bekannt gegeben, dass das neuartige Coronavirus (COVID-19) als Pandemie einzustufen ist, und da der (ägyptische) Staat präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger ergriffen hat, sind alle Aktivitäten, die Massenversammlungen von Bürgern verursachen oder eine Massenbewegung von einem Gouvernorat zum anderen bedingen (wie bei Konzerten, kulturellen Veranstaltungen, Geburtstagen, Events und Festivals), bis auf weiteres - vorübergehend - auszusetzen...".

Das Gericht befasste sich auch mit den Auswirkungen der Schari‘a auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19:

"...da menschliches Leben das Wertvollste ist, was Regierungen, Nationen, Organisationen und Vereinigungen schützen können, ist es selbstverständlich, dass der Schutz des Lebens nach der Shari‘a eine beispielhafte Priorität hat, da ohne menschliches Leben die Welt nicht obsiegt, und wie es in der Shari‘a heißt, wer ein einzelnes Leben rettet, handelt, als ob er alles menschliche Leben gerettet hätte...und obwohl es eine Grundlage des demokratischen Lebens ist, Wahlen wie geplant stattfinden zu lassen, kann kein Grund die Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens übertrumpfen.“

Die Staaten des „ägyptischen Rechtskreises“ gehören der Rechtsfamilie des Civil Law (im Gegensatz zum anglo-sächsischen Common Law) an und wenden im Allgemeinen die gleichen Auslegungsmethoden grundlegender zivilrechtlicher Rechtsprinzipien an, und dies gilt auch im Zusammenhang mit Höherer Gewalt.

Während dieser Pandemie, genauer gesagt seit Mai 2020, haben sich arabische Anwälte und Gerichte an der französischen Rechtsprechung orientiert: In einem Beschluss vom 22. Mai 2020 sprach das Handelsgericht von Paris einem Restaurantbetreiber Ansprüche aus einer Betriebsausfallversicherung in Folge pandemiebedingter Betriebsschließungen zu. Das Pariser Handelsgericht befand, dass COVID-19 nicht vernünftigerweise vorhersehbar gewesen sein konnte und als ein Ereignis höherer Gewalt qualifiziert werden kann - ein Urteil, das weit verbreitet und diskutiert wurde und auf das man sich überregional stützte, da arabische Gerichtsbarkeiten die Gemeinsamkeiten mit Frankreich als zivilrechtliche Gerichtsbarkeiten teilen.

Nun können sich Unternehmen mit Geschäften im Nahen und Mittleren Osten, die gegenüber ihrem Geschäftspartner oder vor Gericht argumentieren, dass COVID-19 ein Ereignis „höherer Gewalt“ ist, und sich von allen unmöglich gewordenen vertraglichen Verpflichtungen befreien wollen, auf eine weitere Rechtsprechung berufen, aber mit engerem geographischen Bezug: nämlich Ägypten.

Das Urteil ist schließlich auch deshalb von Bedeutung, weil es sich auf die von der WHO vorgenommene Einstufung von COVID-19 als Pandemie stützt, sich aber zusätzlich zu den restriktiven Anordnungen der ägyptischen Regierung noch eingehender mit den Prinzipien der Schari‘a zum Schutz des menschlichen Lebens befasst.

Sie haben Fragen zu den Auswirkungen von COVID-19 als "Höhere Gewalt" in Ägypten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44