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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona

Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht

Änderung der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruches in Spanien durch Gerichtsentscheidungen

02.06.2021

Während der Kundenstammausgleich des Handelsvertreters gesetzlich geregelt ist, existieren keine gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Ausgleichsanspruchs.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Das Gesetz sieht nur eine Deckelung bei einer Jahresprovision berechnet aus dem Durchschnitt der zurückliegenden 5 Jahre vor. Wenn das Vertragsverhältnis jedoch kürzer gedauert hat, orientierte man sich bisher an der von der Rechtsprechung entwickelten Regel, wonach die Höhe des Ausgleichsanspruchs auf Grundlage des gesetzlich vorgesehenen und von den Parteien gutachterlich nachgewiesenen Höchstbetrages (1 Jahresprovision) ermittelt wurde. Von diesem wurde dann ein „Korrekturabschlag“ vorgenommen, der durch Heranziehen verschiedener Kriterien (z.B. Bekanntheit der Marke, wesentliche Unterstützung bei der Bewerbung der Vertragsprodukte, etc.) berechnet wurde.

Diese allgemein anerkannte Regel wurde nun seitens des spanischen Tribunal Supremo in zwei Entscheidungen vom 1. Juni und 14. Oktober 2020 für unvereinbar mit dem Handelsvertretervertragsgesetz erklärt: Die „Korrekturabschläge“ seinen nicht von den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes vorgesehen. Die vorgenommenen Reduzierungen der Ausgleichsansprüche sind daher nicht gesetzeskonform.

Diese neue Rechtsprechung kann Grundlage für eine automatische Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages von 1 Jahresprovision sein, was wiederum zu einer Besserstellung des Handelsvertreters führt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://lex.ahk.es/de/aktuelles-recht/spanien-tribunal-supremo-aendert-ueberraschend-seine-rechtsprechung-zur-berechnung-des-handelsvertreterausgleichsanspruches

Sie haben weitere Fragen zur Berechnung des Handelsvertretersausgleichsanspruchs in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team in Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86