Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus
Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Investoren aus „unfreundlichen“ Staaten in Belarus
28.03.2024
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru
Mit Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 164 vom 7. März 2024 werden die steuerlichen Rahmenbedingungen in Belarus für Investoren aus sogenannten „unfreundlichen" Staaten wesentlich geändert.
So wird für Gesellschafter weißrussischer Unternehmen aus „unfreundlichen" Staaten ein Quellensteuersatz in Höhe von 25% in Bezug auf Dividenden festgelegt. Dieser Satz gilt zunächst vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2026. Er gilt nicht für ausländische Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Belarus verfügen.
Der aktuelle Dividendenquellensteuersatz beträgt 15%.
Da die meisten ausländischen Unternehmen keine Betriebsstätte in Belarus unterhalten, werden ab dem 1. April 2024 ihre Dividenden mit einem Steuersatz von 25% besteuert.
Mit der Verordnung Nr. 164 wurden auch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 10, 11 und 13 DBA mit Deutschland, Österreich und der Schweiz) für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt.
Das bedeutet, dass die vorgenannten Einkünfte von Investoren aus „unfreundlichen" Staaten mit den neuen in den belarussischen Steuergesetzen festgelegten Steuersätzen besteuert werden.
Gemäß den Änderungen des belarussischen Steuergesetzes wird der neue Einkommensteuersatz auf 25% für alle einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte natürlicher Personen festgelegt, die als Steuerzahler aus belarussischen Quellen angesehen werden. Zu solchen Einkünften zählen demnächst Dividenden, Löhne, Zahlungen aus Arbeitsverträgen sowie zivilrechtlichen Verträgen, deren Gegenstand die Ausführung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen und die Schaffung von geistigem Eigentum sind, und deren Höhe über BYN 200.000 (ca. EUR 56.000) für einen Steuerzeitraum beträgt.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17