Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes bringt strengere Prüfung von Investitionen

04.11.2020

Das „Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze“ ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten und bringt bedeutende Änderungen der im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelten Investitionskontrolle mit sich.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Einer der Auslöser der jetzigen Novelle war die Übernahme des Augsburger Roboter-Herstellers Kuka durch einen chinesischen Investor. Alle Bemühungen, die Übernahme zu verhindern, scheiterten – letztlich auch aufgrund der bisherigen Regelungen des Außenwirtschaftsrechts.

Im Rahmen eines EU-weiten Kooperationsmechanismus beschloss die Bundesregierung am 07. Oktober 2020 die 16. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Im Einklang mit der EU-Screening-Verordnung wird die durch die erste Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes geänderte Gesetzeslage damit verordnungsrechtlich vollzogen. Zusammen mit der Außenwirtschaftsverordnung stellt das Außenwirtschaftsgesetz die rechtliche Grundlage für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in Deutschland dar.

Gemäß den Kooperationsmechanismen der EU-Screening-Verordnung wird zunächst eine nationale Kontaktstelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eingerichtet, die den EU-weiten Informationsaustausch und die koordinierte Zusammenarbeit aller Mitglied-staaten und der EU-Kommission fördern soll, um so Transparenz und einen angemessenen Schutz vor kritischen Firmenübernahmen zu gewährleisten.

Die bedeutendste Änderung, die der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren erfahren hat, betrifft die Prüffristen. Der Bundestag hat sich dazu entschlossen, die unterschiedlichen Fristenregime der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Investitionskontrolle zu verein-heitlichen und auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Das BMWi muss nunmehr statt der ursprünglichen Vorprüffrist von drei Monaten stets innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis über den schuldrechtlichen Erwerbsvertrag über die Eröffnung eines Prüfverfahrens entscheiden. Die Hauptprüffrist, innerhalb derer Beschränkungen oder Handlungspflichten angeordnet werden können, beträgt nun einheitlich vier Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

Mit der Verschärfung der Investitionsprüfung soll die nationale Prüfung ausländischer Investitionen an aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen angepasst werden. Durch die Neuregelungen soll es daher bei der Prüfung ausländischer Neuinvestitionen nicht mehr auf eine „tatsächliche Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ankommen, sondern bereits eine existierende „voraussichtliche Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit soll maßgeblicher Prüfungsmaßstab sein. Damit rücken neben den Auswirkungen eines Erwerbs in Deutschland nun auch Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedstaaten sowie auf EU-Programme stärker in den Fokus. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einem europaweiten level-playing-field bei der Prüfung von Direktinvestitionen, da kritische Unternehmenserwerbe somit vorausschauender geprüft werden können.

Künftig soll zudem jeder meldepflichtige Unternehmenserwerb innerhalb der Investitionsprüfungsdauer „schwebend unwirksam“ sein. Damit besteht fortan für alle meldepflichtigen Erwerbe für die Dauer einer Investitionsprüfung ein Vollzugsverbot. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ausländische Investoren während der Investitionsprüfung vollendete Tatsachen schaffen, wie etwa den Abfluss von Technologien und Informationen, um so den Zweck der Prüfung letztlich zu untergraben. Bisher war dies nur im Rüstungssektor möglich, sodass damit eine Regelungs- und Verfolgungslücke geschlossen wird.

Flankiert wird diese zivilrechtliche Unwirksamkeit durch spezifische straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich bewehrte Verbote bestimmter Handlungen, durch die das Risiko eines faktischen Vollzugs etwa in Form eines frühzeitigen Abflusses sensibler Technologie oder kritischen Know-hows während eines Prüfverfahrens effektiv reduziert werden soll.

In der nun als 17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung geplanten Änderungsverordnung soll es insbesondere darum gehen, kritische Technologien zu bestimmen, die im Rahmen der nationalen Investitionsprüfung besondere (Sicherheits-)Relevanz haben und daher bereits ab einem Anteilserwerb von 10 %, statt den bisherigen 25 %, prüfbar und meldepflichtig sein sollen. Neben den bisher bekannten Aspekten der Sicherheit, öffentlichen Versorgung und der kritischen Infrastrukturen sollen in diesem Zuge auch kritische Technologien wie künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energiespeicherung, Quanten- und Nukleartechnologien und Nano- und Biotechnologien stärker in den Fokus rücken. Dies bringt letztlich auch eine Neuinterpretation des Begriffs der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich.

Wie diese geplante Änderung in den betroffenen Wirtschaftskreisen ankommt, wird sich zeigen. Diese werden so früh wie möglich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, da den Rückmeldungen aus der Wirtschaft angesichts der technischen Komplexität der zu regelnden Aspekte besondere Bedeutung zugemessen wird.

Sie haben weitere Fragen zu den strengeren Prüfungen von Investitionen gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de