Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Dänemark
Änderung des dänischen Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb
30.09.2024
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advokat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk
Das dänische Parlament hat eine Reihe von Änderungen des Wettbewerbsgesetzes beschlossen. Die Änderungen umfassen: 1) Einführung einer Call-in-Option, bei der für bestimmte Fusionen unterhalb den derzeit geltenden Um-satzschwellen eine Anmeldung verlangt werden kann. 2) Einführung eines neuen Marktuntersuchungsinstruments. 3) Änderung der Grundsätze zur Berechnung von Geldbußen für Unternehmen und natürliche Personen. In diesem Zusammenhang wird zunächst nur die Änderungen der Grundsätze zur Berechnung von Geldbußen erwähnt:
Nach den früher geltenden Grundsätzen für die Bußgeldbemessung wurden Bußgelder für materielle Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln unter anderem anhand fester Grundbetragsintervalle festgelegt, abhängig davon, ob der Verstoß als weniger schwerwiegend, schwerwiegend oder sehr schwerwiegend eingestuft wurde.
Mit der Gesetzesänderung werden die Grundsätze der Bußgeldbemessung in Dänemark geändert, da der Gesetzgeber das Bußgeldniveau anheben möchte, um es an das Niveau der Europäischen Kommission anzupassen, das bisher deutlich höher war als in Dänemark. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass anstelle fester Grundbetragsintervalle unter anderem der Umsatz der beteiligten Unternehmen mit Waren und Dienstleistungen, die direkt oder indirekt mit dem Verstoß verbunden sind, berücksichtigt wird.
Künftig wird das Bußgeld in Dänemark auf der Grundlage eines Grundbetrags festgelegt, der maximal 30 % des Umsatzes mit Waren oder Dienstleistungen beträgt, die direkt oder indirekt mit dem Verstoß verbunden sind. Der Grundbetrag hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Darüber hinaus werden unter anderem die Dauer des Verstoßes, erschwerende und mildernde Umstände sowie der Umsatz des Unternehmens berücksichtigt. Ausnahmsweise kann die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden.
Die Änderung bedeutet daher, dass Unternehmen mit einem hohen relevanten Umsatz in Dänemark künftig erheblich höhere Bußgelder riskieren als bisher.
Das Bußgeldmaximum bleibt weiterhin bei 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Was die Bußgeldbemessung für natürliche Personen betrifft, die an einem Verstoß eines Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln mitgewirkt haben, werden die dänischen Gerichte künftig eine konkrete Bewertung aller Umstände vornehmen, einschließlich der Schwere und Dauer des Verstoßes.
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