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CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus

Änderungen des belarussischen Urheberrechtsgesetzes 2020

08.06.2020

Am 27. Mai 2020 traten die Änderungen des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ (im Folgenden „Urheberrechtsgesetz“ genannt) in Kraft.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

Am 27. Mai 2020 traten die Änderungen des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ (im Folgenden „Urheberrechtsgesetz“ genannt) in Kraft. Einige dieser Änderungen betreffen in direkt solche Firmen, die im IT-Bereich tätig sind, da die belarussische Gesetzgebung den Bereich der Computerprogramme auch dem Thema Urheberrecht zuordnet. (Im Folgenden werden Computerprogramme und Datenbanken als Urheberschutzobjekte bezeichnet.)

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Gesetzesänderungen für Sie zusammengetragen:

Verträge über die Nutzung von Urheberschutzobjekten in Belarus:

Die Regelungen des belarussischen Urheberrechtsgesetzes, welche sich auf Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit der Herstellung und der Veräußerung von Urheberschutzobjekten beziehen, , wurden weitgehend überarbeitet.

1. Lizenzvertrag nach belarussischem Recht

In dem neuen Gesetz sind die Regelungen über Urheberrechtsvereinbarung (Urheberrechtsverträge) nicht mehr enthalten, die zuvor als eine Art der Lizenzvereinbarung/des Urheberrechtsvertrages angesehen wurden.

Nunmehr sind die Urheberrechts- und die Lizenzvereinbarung im Rahmen einer Vertragskonstruktion zusammengefasst.

Fehlt in einem mit dem Urheber geschlossenen Lizenzvertrag eine Bestimmung über die Vertragsdauer (zeitliche Beschränkung), so bedeutet das nicht, dass der Vertrag als nicht abgeschlossen angesehen wird. Vielmehr wird in einem solchen Fall davon ausgegangen, dass der Vertrag für eine Dauer von drei Jahren geschlossen wurde.

Fehlt in einem Vertrag/einer Vereinbarung eine Bestimmung über den Anwendungsort (räumliche Beschränkung), in welchem die Verwertung des Urheberschutzobjekts zulässig ist, berührt dies ebenfalls nicht die Gültigkeit des Vertrags. In diesem Fall wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Vertrag als Geltungsbereich auf das Staatsgebiet von Belarus beschränkt ist.

In der Neufassung des Gesetzes wird überdies vorgesehen, dass ein durch den Urheber geschlossener Lizenzvertrag, in dem ein bestimmter Geltungszeitraum vereinbart wurde, automatisch nach 3 Jahren endet.

2. Offene Lizenz nach belarussischem Recht

Durch dieses Gesetz wird in die belarussische Rechtspraxis ein für die Gesetzgebung in Belarus grundlegend neues, aber seit langem weltweit angewendetes Konzept, eingeführt und definiert. Die Rede ist von einer offenen Lizenz.

Eine offene Lizenz stellt ein vereinfachtes Verfahren zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung/eines Lizenzvertrages dar, das sich hauptsächlich auf Vertragsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Urheberrechten im Internet (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) konzentriert.

Eine offene Lizenz stellt einen Adhäsionsvertrag dar, der es dem Urheber, der ein öffentliches Angebot unterbreitet hat, ermöglicht, Vertragsbeziehungen mit einer unbegrenzten Anzahl von Dritten einzugehen.

Wenn eine dritte Person das Urheberschutzobjekt nutzt, gilt dies als Zustimmung zur Annahme der angegebenen Bedingungen für die Verwertung dieses Werkes.

Es wird angenommen, dass Lizenzverträge, die im Rahmen einer offenen Lizenz geschlossen werden, unentgeltlich sind. Die vorgebliche Unentgeltlichkeit einer offenen Lizenz kann aufgehoben werden, indem die Bestimmungen über die Entgeltung in die Lizenzvereinbarung aufgenommen werden.

Handelt es sich um eine offene Lizenz, sollten dabei einige Grundregeln beachtet werden:

  • eine offene Lizenz setzt ein öffentliches Angebot voraus.Notwendig ist, dass alle vom Rechtsinhaber im Lizenzvertrag festgelegten und veröffentlichen Bedingungen einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind, und zwar so, dass potenzielle Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Sinngehalts des Lizenzvertrags erhalten, bevor sie das entsprechende Urheberschutzobjekt zu nutzen beginnen. Als Beispiel für ein solches öffentliches Angebot kann die öffentliche Zugänglichmachung der Bedingungen einer Lizenzvereinbarung/eines Lizenzvertrages auf der Website sein (somit wird das Recht eingeräumt, ein Urheberschutzobjekt/ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zur Abrufung bereitzuhalten);
  • die Annahme einer offenen Lizenz impliziert den Beginn der Nutzung des Urheberschutzobjektes, soweit in der Lizenzvereinbarung/dem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist;
  • sollte in einer offenen Lizenz keine Geltungsdauer für Computerprogramme und Datenbanken vorgesehen sein, so gilt die Lizenzvereinbarung/der Lizenzvertrag für die gesamte Dauer des ausschließlichen Rechts als abgeschlossen;
  • sollte in einer offenen Lizenz ausdrücklich kein Anwendungsgebiet/kein Territorium bestimmt sein, in welchem das Urheberschutzobjekt genutzt werden darf, so gilt die Lizenzvereinbarung/der Lizenzvertrag weltweit.

3. Urheberrechtsvertrag / Nutzungsrechtsvertrag nach belarussischem Recht

Gemäß der neuen Gesetzesfassung übernimmt der Urheber im Rahmen eines Urheberrechtsvertrages / Nutzungsrechtsvertrages die Verpflichtung, ein Urheberschutzobjekt gemäß den Anforderungen des Kunden (des Bestellers) innerhalb der im Vertrag festgesetzten Zeit zu erstellen bzw. zu schaffen und dem Kunden (Besteller) das ausschließliche Recht an diesem Objekt zu übertragen oder dem Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der Umfang solcher Nutzungsrechte wird durch den geschlossenen Vertrag festgelegt.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung des Vertragsgegenstandes zwei mögliche Optionen haben, auf welche Weise und in welchem Umfang sie über das ausschließliche Recht an einem auf Bestellung entwickelten Computerprogramms verfügen können:

  • Abtretung des ausschließlichen Rechts an den Kunden oder
  • Einräumung von Nutzungsrechten an einem Computerprogramm im Rahmen einer Lizenzvereinbarung/eines Lizenzvertrages.

Die neue Gesetzesfassung bestimmt Folgendes: Nimmt der Kunde (Besteller) ein vom Urheber entwickeltes Computerprogramm so an, wie dies vertraglich festgelegt wurde, so wird dem Kunden (Besteller) ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesem Computerprogramm übertragen. Andernfalls erhält der Kunde (Besteller) für dieses Computerprogramm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, in dem die Parameter für eine Verwendung definiert wurden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17