Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht
Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Serbien in Kraft getreten
28.08.2023
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Teodora Veruovic, veruovic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs
Die Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Serbien sind in Kraft getreten. Folgende Änderungen wurden verabschiedet:
1. Elektronische Antragstellung in Serbien
Es ist nun möglich, Anträge für befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen elektronisch einzureichen. Das Innenministerium der Republik Serbien (MUP RS) entscheidet über diese Anträge innerhalb von 15 Tagen.
2. Einheitliche Arbeitserlaubnis in Serbien
Es ist vorgesehen, dass das Innenministerium der Republik Serbien eine einheitliche befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um den gleichen Zeitraum erteilt. Antragsberechtigt sind neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber.
3. Zusammenführung der Verfahren in Serbien
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden die bisher getrennten Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst, das ausschließlich vor dem Innenministerium (MUP) durchgeführt wird.
4. Frist für die Beantragung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Serbien
Die Antragsfrist bezieht sich auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ab dem Datum der Einreise. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass Ausländer, denen ein Daueraufenthalt in Serbien gewährt wurde, die Möglichkeit haben, frei zu arbeiten, ohne eine persönliche Arbeitserlaubnis zu benötigen.
5. Vereinfachtes Verfahren für bestimmte Gruppen von Ausländern in Serbien
Die Änderungen sehen ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Kategorien von Ausländern vor, die einen befristeten Aufenthalt beantragen, wie z.B. Studenten, Wissenschaftsforscher, Volontäre und andere. Sie müssen für die Dauer ihres Aufenthalts in Serbien keine Einkünfte und keine Krankenversicherung nachweisen.
6. Recht auf Arbeit ohne Arbeitserlaubnis in Serbien
Die Gesetzesänderungen legen eindeutig fest, dass bestimmte Kategorien von Ausländern in Serbien ohne spezielle Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen, einschließlich derjenigen, denen ein befristeter Aufenthalt auf der Grundlage von Immobilienbesitz oder Familienzusammenführung mit einem serbischen Staatsbürger gewährt wurde.
Nähere Informationen zu den genannten Gesetzesänderungen finden Sie im TSG Newsletter Nr. 131, verfasst von unserer Kollegin Teodora Veruović.
Sie haben weitere Fragen zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern in Serbien? Sprechen Sie uns an!
Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27