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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Änderungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Serbien

17.12.2019

Im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses hat die Republik Serbien die nationalen Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums an die europäische Gesetzgebung angepasst.

Änderungen und Ergänzungen

(„Amtsblatt der RS“, Nr. 66/2019)

Die Nationalversammlung der Republik Serbien hat das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes („Amtsblatt der RS“, Nr. 66/2019) beschlossen.

Die Gesetzesänderungen haben eine zusätzliche Verbesserung des nationalen Schutzsystems der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte zum Ziel. Wichtigste Neuerungen sind beispielsweise die Förderung der kollektiven Geltendmachung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechten, die Verlängerung der Dauer des Vermögensrechtschutzes der Interpreten und Hersteller von Phonogrammen sowie die Stärkung der Mechanismen zum Zivilrechtsschutz.

Die Gesetzesänderungen stellen gleichzeitig die Fortsetzung einer allumfassenden Anpassung der nationalen Vorschriften im Bereich des geistigen Eigentums an die EU-Gesetzgebung dar.

Der zivilrechtliche Urheberschutz schafft neue Regeln für eine effizientere Bekämpfung verschiedener Urheberrechtsverletzungen und bietet effektivere Entschädigungsmöglichkeiten.

Dementsprechend wurde der Kreis der klageberechtigten Personen erweitert. Neben Urhebern, Rechtstägern, Erwerbern einer ausschlieβlichen Lizenz usw. können nunmehr auch bestimmte Organisationen zur kollektiven Geltendmachung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Klage erheben.

Die Möglichkeiten der Klageerhebung bestehen nicht nur nach begangener Rechtsverletzung, sondern auch, wenn eine unmittelbare Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung verwandter Schutzrechte droht.

Das Gesetz, das in Zeiten der Digitalisierung eine Notwendigkeit darstellt, bezieht sich in weiten Teilen auf die europäische Regelung. In der Präambel der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) wurde folgendes klar erläutert: „Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der in diesem Netz die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk überträgt.“

Auch bei der einstweiligen Verfügung und den Beweissicherungsmaβnahmen gibt es Neuerungen für einen besseren und rechtzeitigen Schutz, damit die Durchsetzung der Rechte und Interessen der Rechtsinhaber nicht an prozessualen Voraussetzungen scheitert. Das Gesetz schreibt nunmehr explizit vor, dass Gerichte einstweilige Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen können. Insbesondere soll hiermit vermieden werden, dass es aufgrund von Zeitverzögerungen zu irreversiblen Schäden kommt.

Angelehnt an europäische Maβstäbe sieht das Gesetz vor, dass die Gerichte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Schadensersatzhöhe bestimmen. So werden zum Beispiel negative ökonomische Auswirkungen, einschlieβlich des entgangenen Gewinns, aber auch immaterielle Schäden miteinbezogen. Dem Geschädigten kann statt eines Schadensersatzes eine Pauschalvergütung zugesprochen werden. Der Höhe nach darf diese nicht niedriger sein als eine gewöhnliche Vergütung für die Nutzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts.

Das Gesetz ist am 26. September 2019 in Kraft getreten.