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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

AGB-Kontrolle im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

30.01.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Das am 01. Januar 2023 in Kraft getretene LkSG beschäftigt weiterhin zahlreiche Unternehmen intensiv. Ziel des Gesetzes ist es, Menschenrechte und Umweltstandards entlang der Lieferkette eines Unternehmens zu sichern. Dabei ist der Wirkungskreis des LkSG nicht zu unterschätzen.

Wen verpflichtet das LkSG?

Seit dem 01.01.2024 sind nicht nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland zur Umsetzung des LkSG verpflichtet, sondern auch solche mit mindestens 1.000 Mitarbeitern, was eine erhebliche Ausweitung bedeutet.

Weiteren Unternehmen droht eine gesetzliche Pflicht, Menschenrechts- und Umweltstandards durchzusetzen. Denn das Europäische Parlament und der Rat konnten Ende des letzten Jahres eine vorläufige Einigung zur Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) erzielen. Die förmliche Annahme der Richtlinie steht noch aus. Sollte sie wie geplant in Kraft treten, müsste das LkSG entsprechend angepasst werden und würde grundsätzlich bereits für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR gelten.

Und wie sieht es mit den Zulieferern verpflichteter Unternehmen aus?

Hinzu kommt, dass die Pflichten aus dem LkSG vermehrt an Zulieferer der Unternehmen vertraglich weitergegeben werden, die das LkSG nicht selbst in die Pflicht nimmt.

Warum ist die AGB-Kontrolle im Kontext des LkSG so bedeutsam?

Im Rahmen der vertraglichen Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG arbeiten die gesetzlich verpflichteten Unternehmen in den wenigsten Fällen einen individualisierten Vertrag mit ihren (zahlreichen) Zulieferern aus. Die Verträge stellen im Regelfall Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar.

Für die Einordnung als AGB ist die Bezeichnung des zu unterzeichnenden Dokuments irrelevant. So wird anstelle der AGB auch gerne von einem „Code of Conduct“ gesprochen. Somit ist vor allem die Vorschrift des § 307 BGB interessant, welche Regelungen zur inhaltlichen Unwirksamkeit von AGB-Klauseln enthält. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. In der Praxis trifft man häufig auf AGB, die dem Grundgedanken des LkSG widersprechen – und deshalb unwirksam sind.

Zwar sieht § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG für den Fall eines festgestellten relevanten menschen-rechts- oder umweltbezogenen Risikos bei einem unmittelbaren Zulieferer als mögliche Präventionsmaßnahme vor, dass dieser vertraglich zusichert, die menschenrechtsbezogenen Erwartungen des Einkaufsunternehmens einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren. Auch ist im Gesetz angelegt, dass gesetzlich verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem LkSG mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten. Praktisch gehen die vertraglichen Forderungen aber häufig weit darüber hinaus. So hat der Zulieferer nicht selten einseitig zu versichern, dass es keinerlei Menschenrechtsverletzungen innerhalb seiner gesamten Lieferkette gibt.

Auch verpflichten viele Verträge die Zulieferer zur Durchführung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Dies entspricht aber gerade nicht dem Grundgedanken des LkSG. Der Gesetzgeber hat bewusst die Entscheidung getroffen, dass nur bestimmte große Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Auch die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), hat klargestellt, dass eine pauschale Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig ist. Die gesetzlich verpflichteten großen Unternehmen müssen ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten selbst erfüllen.

Wichtiger Praxistipp

In der Praxis kann die AGB-Kontrolle folglich einen möglichen Ansatzpunkt für den Umgang mit überzogenen Forderungen im Zusammenhang mit dem LkSG darstellen. Zulieferer sollten im Zweifel genau überprüfen, ob die Regelungen den Maßstäben der AGB-Kontrolle genügen. Dies gilt umso mehr, als dass AGB nicht selten Regelungen zu Schadensersatz oder Vertragsstrafen enthalten. Aber auch Unternehmen, die unmittelbar aus dem LkSG verpflichtet sind, sollten sicherstellen, dass die vertraglichen Forderungen, die sie ihren Zulieferern stellen, einer AGB-Kontrolle standhalten und ihre Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de