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CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo, Rio de Janeiro

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Alternativen für die Umstrukturierung von Intercompany-Schulden brasilianischer Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen aufgrund von Währungsschwankungen

02.11.2020

Die kontinuierliche Abwertung des Reals, vor allem im Vergleich zum US-Dollar und zum Euro, hat die Verschuldung brasilianischer Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen in ausländischer Währung erhöht. Deshalb suchen Tochtergesellschaften in dieser Situation nach Formen der Umstrukturierung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Mutterhaus.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in São Paulo, Herrn Gustavo Stüssi Neves, Advogado, stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12www.stussi-neves.com

Die Abwertung kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, mit Auswirkungen auf die Ergebnisse des Unternehmens und eventuell die Bezahlbarkeit der Verbindlichkeiten.

In den letzten Jahren gab es sehr hohe Schwankungen beim Umtauschkurs zwischen US-Dollar und Real. Im Jahr 2015 betrug der Durchschnittskurs des Dollar zum Real annähernd R$ 3,34 und im 2020 waren es bis zum 31. Juli 2020 R$ 4,981, derzeit liegt der Kurs bei über R$ 5,60. Angesichts dieses Szenarios ist zu prüfen, welche Mechanismen für die Umstrukturierung von Intercompany-Schulden in ausländischer Währung mit dem Ziel der Reduzierung der Risiken und negativen Auswirkungen in Bezug auf die Währungsschwankungen für die brasilianischen Tochtergesellschaften nach brasilianischem Recht zulässig sind.

Für die Analyse solcher Mechanismen unterteilen wir die Vebindlichkeiten in drei Kategorien: Darlehen, Importe und sonstige Vebindlichkeiten.

Bei der ersten Gruppe, den Darlehen in ausländischer Währung, besteht die Möglichkeit, Hauptbetrag und Zinsen in Direktinvestitionen umzuwandeln. Dabei wird der Betrag durch den Eintritt in die Gesellschaft oder eine Kapitalerhöhung der brasilianischen Gesellschaft in Anteile oder Aktien der brasilianischen Gesellschaft (Schuldnerin) umgewandelt. Dabei ist zu beachten, dass auf Darlehen, die in weniger als 180 Tagen ab Eingang der Finanzmittel in Brasilien in Direktinvestitionen umgewandelt werden, die Steuer auf Finanzoperationen (IOF - imposto sobre operações financeiras) mit einem Steuersatz von 6% anfallen, zuzüglich Bußgeld und Zinsen ab dem Eingang der Divisen in Brasilien. Auf die nach dieser Frist umgewandelten Darlehen hingegen fällt gemäß Artikel 15-B, Punkte XI und XII der Verordnung Nr. 6.306/07 IOF ein Steuersatz von null Prozent an.

Der Steuersatz der IOF gilt für alle symbolischen Währungsumtauschoperationen, unabhängig davon, ob es sich um die hier behandelten, um andere in der Gesetzgebung beschriebene oder die unten genannten Operationen handelt, für die gemäß Artikel 15-B, XVIII der Verordnung Nr. 6.306/07 ebenfalls ein auf null reduzierter Steuersatz gilt und nicht der übliche Steuersatz von 0,38%.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf die in Kapital umgewandelten Zinsen, sofern einschlägig, eine Quelleneinkommensteuer mit einem Satz von 15% anfällt, da die Umwandlung als eine Form der Zahlung der Verbindlichkeit betrachtet wird.

Ist die Umwandlung in Kapital bei den Darlehen keine durchführbare Alternative, soll jedoch das Risiko von Währungsschwankungen gleichwohl beseitigt werden, besteht die Möglichkeit der Änderung der auf das Darlehen anwendbaren ausländischen Währung in brasilianische Real.

In Bezug auf die Umschuldung von Verbindlichkeiten in ausländischer Währung gibt es ferner die Importe. Diese können, vorzugsweise mit der Ersetzung der ausländischen Währung durch den Real, in Darlehen oder aber in eine Direktinvestition umgewandelt werden.

Für die Umwandlung der Importschulden in Darlehen in nationaler Währung bedarf es der Manifestation des Interesses in Form einer Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Währung des Darlehens der Real sein soll. Der genaue Betrag in Real wird dann im Moment der symbolischen Währungsumtauschoperationen berechnet. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch hier dem Anfall der IOF gewidmet werden. D. h., es sollte bei der Umwandlung eine Zahlungsfrist von mindestens 181 Tagen vorgesehen werden, da für diese ein Steuersatz von null gilt.

Die Umwandlung von Importforderungen in Direktinvestitionen kann nach entsprechender Manifestation des Gläubigers und der Annahme durch den Schuldner jederzeit mit gleichzeitigen Operationen eines symbolischen Währungsumtauschs durchgeführt werden.

Die übrigen nicht näher spezifizierten Auslandskredite können, -wie die Importforderungen-, in Darlehen oder Direktinvestitionen umgewandelt werden. Jegliche Verbindlichkeit, die zu einer Zahlung ins Ausland führt, kann umgewandelt werden. Dafür genügt eine entsprechende Manifestation des Gläubigers. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auf bestimmte Kreditoperationen, je nach deren Art und Gegenstand, Steuern anfallen können, weshalb deren Umwandlung einer spezifischen Prüfung bedarf. Bei dieser Prüfung ist stets zu berücksichtigen, dass bei der Umwandlung der Umtauschkurs der ausländischen Währung (Verkauf) - erster Teil der symbolischen Operation - dieselbe Wirkung wie die tatsächliche Zahlung hat.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in den oben genannten Fällen die Beträge, die aus den Umwandlungen resultieren, nach den Tageskursen der für die Umwandlung durchgeführten symbolischen Operationen und nicht nach dem historischen Betrag der Schulden zu berechnet sind.

Was die nach der Devisengesetzgebung nicht registrierbaren Kredite angeht, die gemäß Gesetz Nr. 11.371/06 deswegen auch nicht Gegenstand symbolischer Operationen für die Umwandlung sein können, so besteht auch hier die Möglichkeit der Umwandlung in eine Direktinvestition mit der entsprechenden Registrierung des Kapitals (sog. "kontaminiertes Kapital"). Diese Operationen sind zwar durchführbar, sollten aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Bei jeglicher Umstrukturierung von Schulden in ausländischer Währung ist zu prüfen, ob die in bei der brasilianischen Zentralbank registrierten Informationen auf dem neuesten Stand sind und welche der Alternativen aus dem Blickwinkel der Struktur der Gruppe die beste Option darstellt.

1 Berechnet gemäß täglichem Freiem Wechselkurs US-Dollar (Verkauf), zur Verfügung gestellt im SGS der brasilianischen Zentralbank (SGS - Sistema Gerenciador de Séries Temporais do Banco Central do Brasil).

Sie wünschen Beratung zu den Alternativen bei Umstrukturierung von Intercompany-Schulden in Brasilien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Gustavo Stüssi Neves und sein Team in São Paulo stehen Ihnen gerne zur Verfügung: stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12