Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus
Am 1. März 2021 tritt das neue belarussische Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft
09.02.2021
Auswirkungen für ausländische Arbeitnehmer in Belarus
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru
Am 1. März 2021 tritt in Belarus das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeit (im Folgenden: belarussisches OWiG) in Kraft. Einige seiner Regelungen betreffen direkt ausländische Arbeitnehmer, die für belarussische Arbeitgeber tätig sind. Insbesondere sind im neuen belarussischen OWiG Normen enthalten, die die Haftung sowohl von Arbeitgebern als auch von ausländischen Arbeitnehmern bzw. ihren Vertragspartnern vorsehen, mit denen ausländische Staatsbürger zivilrechtliche Verträge (z.B. Dienstleistungsverträge) abgeschlossen haben.
Nachfolgend einige Beispiele:
- Nimmt ein Unternehmen in Belarus die Arbeit eines ausländischen Staatsbür-gers oder von ihm erbrachte Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten unter Verstoß gegen geltende Verfahrensvorschriften in Anspruch, kann dies mit ei-ner Geldbuße von bis zu 50 Grundeinheiten (ca. 450 Euro) geahndet werden.
Als Verstoß gegen bestehende Verfahrensvorschriften gilt in diesem Fall, dass eine Arbeitsgenehmigung bzw. Aufenthaltsgenehmigung fehlt oder abgelaufen ist. - Sollte ein Unternehmen in Belarus (als Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Staatsbürger beenden, führt dies dazu, dass auch die Arbeitsgenehmigung des ausländischen Staatsbürgers erlischt. Somit verliert der ausländische Staatsbürger sowohl das Recht auf legale Arbeit in Belarus, als auch auf Erhalt bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Sollte das Unternehmen es versäumen, die zuständige Behörde (normalerweise ist das eine örtliche Abteilung für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten) fristgerecht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staatsbürger zu benachrichtigen, stellt dies eine Verletzung des belarussischen Arbeitsrechts hinsichtlich ausländischer Arbeitnehmer dar. Gegen den Arbeitgeber kann dafür ein Bußgeld von bis zu 20 Grundeinheiten (ca. 180 Euro) verhängt werden.
- Sorgt ein Unternehmen, das die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung eines ausländischen Staatsbürgers in Belarus beantragt hatte (in der Regel – ein Direktor/eine Direktorin), nicht für die fristgerechte Anmeldung seines ausländischen Arbeitnehmers, die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung oder der „Genehmigung des vorübergehenden Aufenthalts“ in Belarus, so kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 20 Grundeinheiten (ca. 180 Euro) geahndet werden.
- Es sei betont, dass eine im Laufe eines Jahres wiederholte Verletzung der o.g. Vorschriften mit einer höheren Geldbuße von bis zu 100 Grundeinheiten (ca. 900 Euro) geahndet werden kann.
Gegen die ausländischen Arbeitnehmer selbst kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Grundeinheiten (ca. 180 Euro) verhängt werden, wenn diese keine Arbeitsgenehmigung für die Arbeit in Belarus haben und (oder) einen Arbeitsvertrag ohne gültige Arbeitsgenehmigung abgeschlossen haben.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17