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CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Anerkennung ausländischer Urteile gegen Unternehmen in gerichtlichen Sanierungsverfahren in Brasilien

02.03.2020

Mit den Worten des amerikanischen Politikers und Redners Robert Green Ingersoll (1833- 1899), „ist der Handel der große Zivilisierer. Wenn wir Stoffe tauschen, tauschen wir Ideen aus”. Die zunehmende Intensität des internationalen Handels führt zu immer komplexeren Verträgen, in denen von den Parteien auch Regelungen über die Art der Konfliktlösung und des anwendbaren Rechts aufgenommen werden.

von Luiz Adolfo Salioni Mello und Charles Wowk, Anwalt und Partner der Zivilrechtsabteilung São Paulo, luiz.adolfo@stussinevessp.com.br und charles.wowk@stussinevessp.com.br

Es ist beispielsweise möglich, dass die Parteien den Gerichtsstand, einschließlich des Landes, in dem dieser liegt, sowie die Frage, ob eine eventuelle Streitigkeit von den ordentlichen oder den Schiedsgerichten entschieden werden soll, frei aushandeln.

Wird im Ausland eine Entscheidung gefällt (unabhängig davon, ob dies durch die ordentlichen Gerichte oder Schiedsgerichte erfolgt), in der festgestellt wird, dass ein brasilianisches Unternehmen Schuldner eines ausländischen Unternehmens ist, bedarf die betreffende Entscheidung für ihre Wirksamkeit in Brasilien der Anerkennung („Homologação“) durch den STJ (entspricht dem deutschen BGH).

Nach der Anerkennung kann das ausländische Unternehmen sein Recht gegen das brasilianische Unternehmen dann durch eine eigene gerichtliche Klage geltend machen.

Solange die im Ausland verkündete Entscheidung nicht formal anerkannt ist, besteht das Recht des ausländischen Unternehmens in Brasilien nicht, es sei denn, das Bestehen der Forderung wird vom Schuldner anerkannt.

Der Hauptzweck des Anerkennungsverfahrens besteht in der Überprüfung formaler Aspekte der ausländischen Entscheidung, insbesondere der Überprüfung der Frage, (i) ob diese von der zuständigen Behörde gefällt wurde, (ii) ob den Parteien im Ursprungsprozess wirksam zugestellt wurde, (iii) ob die Entscheidung in dem Land, in dem sie verkündet wurde, wirksam und endgültig ist, (iv) ob keine rechtskräftige Entscheidung in Brasilien verletzt wird und (v) ob kein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Entscheidung vom STJ anerkannt.

In jüngster Zeit wurde darüber diskutiert, ob es zulässig ist, eine Entscheidung gegen ein Unternehmen anzuerkennen, das sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befindet.

Ausgangspunkt dieser Diskussion sind zwei Vorschriften des Gesetzes über die gesetzliche Sanierung, deren erste vorsieht, dass alle Klagen gegen den Schuldner auszusetzen sind. Die zweite regelt, dass in der gerichtlichen Sanierung nur Forderungen berücksichtigt werden, die am Tag der Antragstellung existieren.

Sollte die Regel der Aussetzung aller Klagen gegen den Schuldner auch für die Anerkennung ausländischer Urteile gelten, stellt sich die Frage, wie der Gläubiger, ohne dass das Bestehen seiner Forderung rechtlich festgestellt wurde, am gerichtlichen Sanierungsverfahren teilnehmen kann.

Das waren die Fragen in einem Prozess, in dem unsere Kanzlei als Anwälte eines ausländischen Mandanten beteiligt war. In dem erwähnten Prozess hat der STJ das Thema befriedet, indem es die Möglichkeit der Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen ein Unternehmen im gerichtlichen Sanierungsverfahren bestätigt hat, da das Gericht der Auffassung war, dass die Homologierung rechtsbegründend ist und der Gläubiger nicht daran gehindert werden darf, die Wirksamkeit seiner Forderung in Brasilien durchzusetzen.

In seinem Votum hob der Berichterstatter hervor, dass die Anerkennung die logische Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils und nicht mit dem Vollstreckungsprozess selbst zu verwechseln ist, der, sofern zutreffend, erst danach durchgeführt wird.

Die oben genannte Entscheidung ist für den Gläubiger fundamental, um sicherzustellen, dass seine Forderung in Brasilien anerkannt und im gerichtlichen Sanierungsverfahren des brasilianischen Unternehmens berücksichtigt wird.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Gustavo Stüssi Neves und sein Team in São Paulo stehen Ihnen gerne zur Verfügung: stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 00