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CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo

Aktuelles zum japanischen Wirtschaftsrecht

Arbeitsrecht in Japan: Erhöhung der Zuschläge für Überstunden

24.04.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp


Die Regelungen für Überstundenabgeltung werden in Japan weiter verschärft. Zum 1. April 2023 wurde der Zuschlag für Überstunden (Mehrarbeit), die 60 Stunden pro Monat überschreiten, von 25 % auf 50 % erhöht (Artikel 37 Absatz 1 des Labour Standards Act). Bisher gab es eine Übergangsregelung für Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die jetzt am 31. März 2023 ausgelaufen ist.

Für alle Überstunden unter dieser Grenze gelten nach wie vor der Zuschlag von 25 %, wobei es möglich ist, in Arbeitsverträgen das Gesamtgehalt aufzuteilen in ein Basisgehalt und einen Überstundenzuschlag für pauschal bis zu 45 Std. im Monat. Defacto ist damit eine Mitvergütung von Überstunden mit dem Monatsgehalt möglich, unabhängig davon, ob Überstunden tatsächlich anfallen.

Bei Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern in Japan ist dringend darauf zu achten, dass Arbeitsstunden genau protokolliert werden. Dies ist Arbeitgeberpflicht und dieser ist im Zweifel für eine genaue Erfassung auch beweispflichtig. Wenn der Überstundenausgleich nicht ordnungsgemäß geleistet wird, kann der Arbeitnehmer bei Vertragsende aufgrund der entsprechenden Gesetzesänderung von 2020 rückwirkend für fünf Jahre entsprechende Nachzahlungen verlangen (für eine noch nicht festgelegte Übergangszeit gilt derzeit aber noch eine Beschränkung auf drei Jahre).

Zu beachten sind nach japanischem Arbeitsrecht zudem die Sonderzuschläge für Arbeit an Sonntagen bzw. gesetzlich arbeitsfreien Tagen sowie im Falle von Nachtarbeit (22.00 Uhr bis 5 Uhr morgens).

Personen in Führungs- oder Managementpositionen unterliegen nach japanischem Recht nicht den Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und freien Tagen. Überstunden sind mit vergütet, wenn das Gehalt entsprechend höher angesetzt ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss aufgrund der tatsächlich übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Vertragsgestaltung rechtlich genau geprüft werden, damit es nicht bei Vertragsbeendigung zu Überraschungen kommt und Nachzahlungen für Mehrarbeit fällig werden. Die Zuschläge für Nachtarbeit werden aber in jedem Fall fällig, so dass auch bei entsprechender Festlegung einer Führungsposition im Arbeitsvertrag, die Arbeitszeiten genau erfasst werden sollten, damit keine (unnötige) zuschlagspflichtige Nachtarbeit erfolgt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, berät Sie gerne: mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61