Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in den Niederlanden
Arbeitszeitverkürzung (Kurzarbeit) in Zusammenhang mit dem Coronavirus in den Niederlanden
17.03.2020
Welche Möglichkeiten bietet das niederländische Recht, um den enormen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen zu kommen?
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com
In Bezug auf die Lohnkosten gibt es die Möglichkeit, bei dem niederländischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (Ministerie Sociale Zaken en Werkgelegenheid) eine Arbeitszeitverkürzung (werktijdverkorting) für die Mitarbeiter zu beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die vernünftigerweise nicht als normales Geschäftsrisiko eingestuft werden können, und
- für mindestens 2 Wochen, jedoch für maximal 24 Wochen, können mindestens 20% der dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Arbeitskapazität nicht genutzt werden.
Das Ministerium für Soziales und Beschäftigung hat das Coronavirus bereits als "außergewöhnlichen Umstand" in diesem Sinne bezeichnet.
Die Arbeitszeitverkürzung wird für einen Zeitraum von zunächst maximal 6 Wochen gewährt. Der Arbeitgeber kann drei Mal eine Verlängerung beantragen, so dass die maximale Dauer 24 Wochen ab dem Datum des ersten Antrags beträgt. Ein Antrag auf Arbeitszeitverkürzung für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht möglich. Der Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit erfolgt über ein Online-Formular, welches das Ministerium zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Das Formular ist nur in niederländischer Sprache verfügbar.
Nach Erteilung der Erlaubnis durch das Ministerium, kann der Arbeitgeber diese beim UWV (einer mit der Arbeitsagentur in Deutschland vergleichbaren Einrichtung) melden. Sobald der Zeitraum, für den die Erlaubnis gewährt wurde, verstrichen ist (also bei einer Erlaubnis für 6 Wochen ab der 7. Woche) kann der Arbeitgeber für sein Personal beim UWV einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Der Antrag ist für jeden Arbeitnehmer gesondert auszufüllen, und sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen den Antrag unterschreiben. Das UWV überweist dann das Arbeitslosengeld an den Arbeitgeber für die Stunden, in denen die Arbeitnehmer während des Erlaubniszeitraums nicht gearbeitet haben. Das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474