Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Hong Kong
CBBL Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany) Stefan Schmierer, Kanzlei Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District
Stefan Schmierer
Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany), Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Hong Kong

Aufhebung eines Mahnbescheids auf der Grundlage einer vertraglichen Schiedsvereinbarung in Hong Kong

04.10.2019

Im But Ka Chon v. Interactive Broker LLC. Fall vom 2. 8. 2019, entschied das Hong Konger Gericht, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid aufgrund unbezahlter vertraglicher Forderungen auch dann nicht aufgehoben werden kann, wenn aufgrund einer zugrundeliegenden Schiedsklausel vereinbart wurde, dass derartige Streitigkeiten außergerichtlichen Verfahren vorbehalten sein sollen.

Konkret ging um folgenden Sachverhalt:

Der langjährige und erfahrende Trader But Ka Chon, schloss am 18. 6. 2012 mit dem online Trading Unternehmen Interactive Brokers LLC, einen Kundenvertrag ab und eröffnete dann auf deren Internetseite einen Margen Account.

Auf diesem handelte er mit Euro/schweizerischen Franken.

Dabei würde er immer dann profitieren, wenn der Wert des Euros im Vergleich zu dem des schweizer Franken steigt und im umgekehrten Fall, würde er dann immer Verluste machen.

Am 15. 1. 2015 hob die Schweizer Nationalbank (SNB) dann unerwarteterweise Ihren im September 2011 eingeführten Mindestkurs von 1.20 Schweizer Franken pro Euro auf.

Dadurch stieg der Wert des Schweizerischen Franken gegenüber dem Euro in Rekordhöhe an.

Für Herrn But Ka Chon hatte dies letztlich zur Folge, dass sein Konto am 16. 1. 2015 einen Negativwert von $ 73,888,802 HKD vorwies, worüber Herr But Ka Chon dann auch per Email von Interactive Brokers LLC. benachrichtigt wurde.

Daraufhin liquidierte Interactive Brokers LLC. den Online Account, da er unzureichend Kapital auf dem Account hatte, um seine Maintenance Margin decken zu können.

Am 23. 11. 2016 veranlasste Interactive Brokers LLC, dann die Erteilung eines gerichtlichen Mahnbescheids gegen But Ka Chon für die ausstehenden $ 79,334,912.39 HKD plus Verzugszinsen.

Dagegen klagte Herr But Ka Chon. Er ist der Ansicht, dass der gerichtliche Mahnbescheid aufgehoben werden solle, weil die Parteien in dem Vertrag eine Schiedsklausel aufgenommen haben, die für solche Streitfälle, ein außergerichtliches Schiedsverfahren für zuständig erklärt.

In Ziffer 33 der Klausel heißt es, dass „But Ka Chon sich damit einverstanden erklärt, dass alle Kontroversen, Streitigkeiten, Forderungen und Beschwerden resultierend aus der vertraglichen Beziehung zwischen But Ka Chon und Interactive Brokers LLC., im Rahmen eines Schiedsverfahrens beigelegt werden soll“.

I. Argumente von But Ka Chon:

1. Im Richtlinien- und Pflichtenbereich auf der Internetseite von Interactive Brokers LLC. seien Falschaussagen zum Risikomanagement getätigt worden. Danach sei dort behauptet worden, dass Interactive Brokers ohne vorherigen Margin Call (Aufforderung zum Nachschießen von Guthaben) oder andere Art von Benachrichtigung, Konten von Tradern liquidieren würden, sobald der Gesamtwert des Accounts unter den vorgesehenen maintenance margin-Wert fällt. But Ka Chon habe sich auf diese Aussage verlassen und sei nur deswegen den Vertrag eingegangen. Hätte Interactive Brokers LLC tatsächlich nach Ihren Richtlinen eine automatische Liquidierung von But Ka Chons Account vorgenommen, so wären ihm die nun ausstehenden Verbindlichkeiten erspart geblieben. Mithin erfülle But Ka Chon die Voraussetzungen des Paragraphen 48(5)(a) und (b) der Bankruptcy Rules, Cap 6A, bei dem das Gericht dem Antrag auf Aufhebung des gerichtlichen Mahnbescheids stattgeben kann, wenn der Antragssteller einen Gegenanspruch hat, welcher gleichwertig mit der Hauptforderung des Antragsgegners ist. Dies sei hier der Fall, da But Ka Chon den Vertrag nicht eingegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass Interactive Brokers LLC keine automatischen Liquidierungen vornimmt. Die Verbindlichkeiten in Höhe von $ 79,334,912.39 HKD wären somit nicht entstanden.

2. Als weiteres und auch Hauptargument nannte Herr But Ka Chon die Schiedsvereinbarung – konkret Klausel 33B – und nahm dabei insbesondere Bezug auf das am 2. 3. 2018 entschiedene „Lasmos“-Urteil (Lasmos Ltd v. Southwest Pacific Bauxite (HK) Ltd).

In diesem ging es um einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem Lasmos Ltd. einen Antrag an das Gericht auf die Liquidierung von Southwest Pacific Bauxite Ltd. wegen eines nicht bezahlten Mahnbescheids stellte. Auch hier bestand eine Schiedsklausel, welche derartige Streitigkeiten deckte. Dabei entschied sich der zuständige Richter, für die Aufhebung des Mahnbescheids und die Ablehnung des Antrages auf die Liquidierung des Unternehmens. Seiner Ansicht nach, solle ein Liquidierungsantrag wegen Insolvenz grundsätzlich immer abgelehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller geltend gemachte Hauptforderung zuvor angefochten.

b) In dem zwischen den Parteien zugrundeliegendem Vertrag ist eine Schiedsklausel enthalten, welche derartige Streitigkeiten an außergerichtliche Schiedsverfahren verweist.

c) Der Antragsgegner hat gemäß der Schiedsklausel bereits die notwendigen Schritte zur Schlichtung in die Wege geleitet. Hierzu gehört evtl. auch Mediation.

Des Weiteren muss im Sinne des R. 32 der Companies (Winding-up) Rules, Cap 32H, Bestätigungsdokumente eingereicht werden, um zu beweisen, dass der Antragsgegner auch tatsächlich Schritte zur Schlichtung vorgenommen hat („Arbitration steps“).

Herr But Ka Chon war der Ansicht, dass er alle drei Voraussetzungen erfüllt habe und das Gericht deshalb den Mahnbescheid gegen ihn aufheben solle.

II. Urteilsbegründung des Gerichts in erster Instanz:

1. Der Vorwurf zu fehlerhaften Darstellung

Den Vorwurf auf die fehlerhafte Darstellung des Risikomanagements im Richtlinien- und Pflichtenbereich der Interactive Brokers Internetseite wies das Gericht in erster Instanz zurück.

Der Gedanke, dass ein online Trading Unternehmen ohne vorherigen Margin Call oder andere Benachrichtigung das Konto des Traders liquidieren würde, sei abwegig.

Insbesondere ein langjähriger und erfahrender Trader wie Herr But Ka Chon hätte dies wissen müssen. Insbesondere war dies in dem Gesamtkontext des Richtlinien- und Pflichten bereich auf der Internetseite auch nicht anders zu verstehen. Ein gewissenhafter und durchschnittlicher Trader hätte dies – nach Ansicht des Gerichts – auch nicht anders verstehen dürfen.

Darüber hinaus beinhaltete der Vertrag unter Klausel 11 die eindeutige Aussage, dass es allein im Ermessen von Interactive Brokers LLC steht, die Trader über Änderungen des Kontostandes zu benachrichtigen oder nicht.

2. Schritte zur Einleitung der Schlichtung

Herr But Ka Chon habe laut dem Gericht, keine vorherigen Maßnahmen bzw. Schritte gemäß der Schiedsvereinbarungen in die Wege geleitet, um die Forderungen von Interactive Brokers LLC. im Wege einer außergerichtlichen Lösung zu schlichten. Zudem habe er auch kein Bestätigungsschreiben eingereicht.

3. Ungeachtet der Fragestellung, ob der „Lasmos“ Grundsatz auf diesen Fall angewendet werden solle oder nicht, lehnte das Gericht in erster Instanz den Antrag von Herrn But Ka Chon zur Aufhebung des Mahnbescheids ab.

III. Urteilsbegründung des Gerichts in zweiter Instanz:

a) Das Gericht in zweiter Instanz hielt die Argumente des Gerichts in erster Instanz für überzeugend und stimmte Ihrer Begründung zu und hielt das Urteil aufrecht. Insbesondere wurde die dritte Voraussetzung zur Ablehnung des Liquiditonsantrages nicht erfüllt, denn der Beklagte hatte keine Schritte in die Wege geleitet, um die Streitigkeit in einem Schiedsverfahren zu schlichten. Es mache schlichtweg keinen Sinn, einzig und allein aufgrund einer vertraglichen Schiedsvereinbarung, den Insolvenzantrag der Klägerseite abzulehnen, wenn der Schuldner kein aufrichtiges Interesse zur außergerichtlichen Schlichtung verfolge.

b) Zudem wurde in zweiter Instanz klargestellt, dass die Fragestellung, ob man nun den Lasmos Ansatz im Falle der Aufhebung des Mahnbescheids verfolge oder nicht, irrelevant sei, schließlich seien die Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt worden. Insbesondere bestünde der angebliche Gegenanspruch von Herrn But Ka Chon nicht, da die Bestimmungen bezüglich des Riskmanagements sich nicht als Falschaussagen erwiesen, so wie es Herrn But Ka Chon anprangerte.

c) Mithin war das Gericht in zweiter Instanz derselben Auffassung wie der der Instanz.

Der Antrag von Herrn But Ka Chon auf die Aufhebung seines Mahnbescheids wegen nicht bezahlter Margenforderungen, wurde somit abgelehnt.

IV. Der „Lasmos“-Ansatz

Der oben angesprochene „Lasmos“-Ansatz ist von grundlegender Bedeutung für gleichgelagerte Fälle, unter anderem deswegen, weil die Entscheidung sich von bisherigen Urteilen deutlich unterschied.

Deshalb darf der „Lasmos“-Ansatz auch nicht unbeachtet bleiben.

Die Richterin in zweiter Instanz, stellte hierfür einige Obiter dicta-Ansätze dar, welche im folgenden dargestellt werden sollen:

a) Im Schiedsverfahrensrecht existiert keine vorgeschriebene oder automatische Regelung zur Verfahrensaussetzung. Auch dann nicht, wenn eine vertragliche Schiedsvereinbarung zwischen den streitenden Parteien die Streitsache einem Schiedsgericht zuweist. Die Entscheidung des Gerichts, einen Antrag zur Aufhebung eines Mahnbescheids stattzugeben oder abzulehnen, liegt allein im Ermessen des Gerichts.

b) Im Lasmos-Fall, entschied das Berfufungsgericht zudem, dass die Ermessensentscheidung nur in folgender Weise ausgeübt werden darf: Der Antrag solle zwar grundsätzlich abgelehnt werden, allerdings müssten die von dem Richter aufgestellten Voraussetzungen (siehe oben), zwangsweise erfüllt sein.

c) Zudem stehe der Lasmos-Ansatz im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung in Hong Kong. Den Antrag an das Gericht zu stellen, um ein Unternehmen oder eine andere Partei im Falle der Insolvenz zu liquidieren oder für Bankrott zu erklären, stellt ein geschriebenes Recht dar. Der Lasmos-Ansatz schränkt dieses substanzielle Recht des Kreditgebers/Gläubigers jedoch erheblich ein.

d) Das Berufungsgericht räumt ein, dass eine vertragliche Schiedsvereinbarung, eine beträchtliche Berücksichtigung finden sollte, wenn Gerichte ihr Ermessensrecht ausüben. Möglicherweise wurde im Lasmos-Fall, der Schiedsvereinbarung, unzureichend Gewicht beigemessen. Das Gericht betonte, dass Gerichte nicht machtlos sein dürfen, wenn Kreditgeber unzulässigen Druck ausüben. Gleichzeitig dürfen Ermessensentscheidungen aber auch nicht ausnahmslos zugunsten der Kreditgeber ausgeübt werden, insbesondere dann nicht, wenn keine bona fide-Streitigkeit vorliegt oder ernstlichen Gründe gegeben sind, Schlichtungsverfahren auszusetzen.

V. Die Bedeutung solcher Fälle in der Praxis

Es stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle in der Praxis behandelt werden und welche Schritte man als Betroffener einleiten sollte.

1. Für Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzexperten macht dieser Fall zunächst einmal deutlich, dass die Hongkonger Gerichte auch sehr aktuelle Richterentscheidungen in Ihren Urteilen in Betracht ziehen. Dabei werden zudem auch Querverweise zu anderen Insolvenz- oder Bankrottsfällen gezogen, sowie zu anderen Rechtsprechungen anderer Common Law-Ländern wie z.B. Großbritannien & Wales und die British Virgin Islands.

2. Die Meinung des Berufungsgerichts deckt sich mit der im pre-Lasmos-Fall, nämlich, dass der Antragssteller dem Gericht seine bona fide-Forderung glaubwürdig darstellt, wenn der Streitfall bzgl. der ausstehenden Schulden bzw. Forderung durch die Schiedsvereinbarung im Vertrag gedeckt ist.

3. Aufgrund der Obiter Kommentierung im Court of Appeal über den Lasmos-Ansatz ist für zukünftige Rechtsprechungen noch nicht sicher, wie gleichrangige Fälle im Lichte dieses Ansatzes behandelt werden sollten. Schuldner sollten in solchen Fällen jedoch einen Rechtsanwalt konsultieren, um:

a) Sicherzustellen, dass der Antragssteller seinen Antrag tatsächlich auf Grundlage eines bona fide-Argumentes und einer substanziellen Basis stellt, oder ob die ganze Streitigkeit nicht doch vielleicht durch die vertragliche Schiedsvereinbarung gedeckt ist und außergerichtlich geschlichtet werden kann.

b) Sicherzugehen, dass auch tatsächlich Schlichtungsverfahren in die Wege geleitet werden, um dem Gericht überzeugend darzustellen, dass man als Schuldner auch wirklich an einer außergerichtlichen Schlichtung im Rahmen eines Schiedsverfahrens interessiert ist.