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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Befristeter Krisenrahmen der EU zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise und deutsche Umsetzung

29.06.2022

Nach der Corona-Krise setzen nun auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekriegs sowie der daraufhin von der EU verhängten Sanktionen und der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen viele, vor allem mittelständische Unternehmen erneut finanziell unter Druck. Insbesondere der massive Anstieg der Erdgas- und Strompreise sowie die Einschränkungen in der Lieferkette führen zu großen Belastungen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

In Reaktion hierauf hat die Europäische Kommission am 23.03.2022 einen befristeten Sonderrahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der europäischen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Invasion der Ukraine durch Russland beschlossen (C (2022) 1890 final) (im Nachfolgenden „EU-Beihilferahmen“). Dieser enthält Kriterien, nach denen die Kommission Zuwendungen der Mitgliedstaaten als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens i.S.d. Art. 107 Abs. 3 lit b.) AEUV einstuft.

Der EU-Beihilferahmen versetzt die Mitgliedstaaten in die Lage, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen zu stützen. Zudem sorgt er für ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Beihilfegewährung. So können Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Mit solchen Instrumenten operierte die Kommission bereits im Jahr 2020, als sie den Befristeten Rahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Nachteile durch die Covid-19-Pandemie erließ. Dieser wurde in seinem Anwendungsbereich mehrfach erweitert und verlängert und ist nun zum 30.06.2022 ausgelaufen.

Der neue EU-Beihilferahmen bezweckt die Unterstützung von Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen, vorausgesetzt sie sind von den Folgen des Ukrainekriegs betroffen. Dies ist bei einer Betroffenheit durch die in Folge des Krieges gestörten Lieferketten, Nachfragerückgänge, Liquiditätsengpässe oder Unterbrechung bestehender Projekte oder einer starken Belastung durch gestiegene Energiepreise der Fall. Die Kommission erachtet hierbei Maßnahmen zugunsten gewerblicher und nichtgewerblicher Energieverbraucher nicht als genehmigungsbedürftige staatliche Beihilfen, sofern sie sich nicht selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig begünstigen. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Auf der Grundlage des EU-Beihilferahmens hat die Bundesrepublik zum einen die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen geschaffen, der von der EU-Kommission am 19. April 2022 genehmigt wurde. Hierfür sollen bis zu 20 Mrd. Euro bereitgestellt werden. Je betroffenem Unternehmen kann ein auf 400.000 Euro – brutto – begrenzter Beihilfebetrag zugewendet werden. Möglich sind Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, Eigenkapital oder mezzaninen Finanzierungen. Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt. Die Gewährung von solchen Beihilfen ist bis zum 31.12.2022 befristet.

Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung bzw. Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, ist die zu gewährende Gesamtbeihilfe auf den Wert von 35.000 Euro je Unternehmen begrenzt. Bei in der Verarbeitung und Vermarktung tätigen Unternehmen ist sicherzustellen, dass sie die Beihilfen nicht an die Primärproduzenten weiterleiten.

Ebenfalls auf der Basis des EU-Beihilferahmens hat Deutschland am 12.07.2022 die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm für energieintensive Industrien“) erlassen. Diese wurde am 14.07.2022 von der Europäischen Kommission genehmigt. Das Programm dient der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen. Diese können hiernach einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Mrd. Euro. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das Programm zudem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor.

Explizit von jeglicher Unterstützung ausgenommen werden Personen, Unternehmen oder Wirtschaftszweige, gegen die die EU Wirtschaftssanktionen verhängt hat. Es besteht zudem ein Umgehungsverbot dahingehend, dass die gewährten Beihilfen nicht dazu verwendet werden dürfen, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu unterlaufen. Daher müssen die Beihilfen mit den einschlägigen Vorschriften zu den verhängten Sanktionen vereinbar sein. Es soll verhindert werden, dass sanktionierte natürliche Personen oder Organisationen direkt oder auch nur indirekt von den Beihilfen profitieren. Soweit also beispielsweise ein Unternehmen in einem Wirtschaftszweig tätig ist, gegen den die EU Sanktionen verhängt hat, ist zu prüfen, inwieweit durch die Beihilfegewährung die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

Die Beihilfen nach dem EU-Beihilferahmen dürfen grundsätzlich (a) miteinander, (b) mit Beihilfen, die unter den Befristeten Covid-19 Rahmen fallen, sowie (c) mit Beihilfen, die nach den allgemeinen sekundärrechtlichen Verordnungen (De-Minimis-Verordnung, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) von der Anmeldepflicht freigestellt sind, kumuliert werden.

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