Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus
Mögliche Einschränkungen in Belarus von Finanztransaktionen für Gesellschafter/Aktionäre belarussischer Unternehmen aus "unfreundlichen" Ländern
04.10.2023
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru
Anfang 2023 wurden in Belarus mehrere Gesetze verabschiedet, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung ausländischer Investoren aus sogenannten "unfreundlichen" Staaten haben können.
Im Rahmen diese Gesetzgebung kann Belarus Finanztransaktionen für Gesellschafter/Aktionäre von belarussischen Unternehmen aus "unfreundlichen" Ländern einschränken.
Mit dem Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 285 vom 13. September 2023 "Über Sonderkonten" wurde die Verordnung über die Funktionsweise laufender Bankkonten (Verrechnungskonten) mit einem besonderen Funktionsregime genehmigt. Diese Verordnung wird in Kraft treten, wenn in Belarus eine besonders restriktive Maßnahme wie die „Beschränkung der Finanztransaktionen bei der Erzielung von Gewinnen und (oder) Ausschüttung von Dividenden durch ausländische Gesellschafter/Aktionäre belarussischer Unternehmen“ eingeführt wird.
Die o.g. Maßnahme ist noch nicht eingeführt worden, kann aber sowohl gegen "unfreundliche" Staaten als auch gegen Einzelpersonen aus diesen Staaten getroffen werden.
Gemäß dem Erlass Nr. 285 sind die gesperrten belarussischen Unternehmen und ihre ausländischen Gesellschafter/Aktionäre verpflichtet, Sonderkonten in belarussischen Rubeln bei belarussischen Banken zu eröffnen.
Damit ist gemeint, dass zu diesem Zweck zwei getrennte Sonderkonten eröffnet werden müssen:
- das belarussische Unternehmen muss ein Konto eröffnen, auf welches Dividenden und ausgeschüttete (berechnete/ermittelte) Gewinne für ausländische Gesellschafter/Aktionäre zu überweisen sind, wobei die dort eingehenden Beträge zweckgebunden sind.
- das andere Konto muss direkt von dem ausländischen Gesellschafter/Aktionär des belarussischen Unternehmens eröffnet werden.
Nur auf das letztgenannte Konto dürfen belarussische Unternehmen ausgeschüttete (berechnete/ermittelte) Gewinne und (oder) Dividenden ihrer ausländischen Gesellschafter/Aktionäre überweisen. Darüber hinaus dürfen die ausländischen Gesellschafter/Aktionäre nur ein einziges Sonderkonto eröffnen. Die Geldmittel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragstellung vom Sonderkonto des belarussischen Unternehmens auf das Sonderkonto des ausländischen Gesellschafters/Aktionärs überwiesen werden.
Ausländische Gesellschafter/Aktionäre dürfen Gewinne oder Dividenden von ihren Sonderkonten in Belarus nur für folgende Zwecke ausgeben:
- zur Finanzierung von Investitionsprojekten in Belarus;
- zur Rückzahlung von Krediten der Entwicklungsbank und von Geschäftsbanken;
- für den Kauf von Staatsanleihen der belarussischen Regierung;
- für unwiderrufliche Einlagen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr bei der Bank, bei der das Sonderkonto eröffnet wurde;
- für andere Zwecke, die ausdrücklich mit der belarussischen Regierung vereinbart wurden.
Sie haben Fragen zu den möglichen Einschränkungen von Finanztransaktionen für Gesellschafter /Aktionäre belarussischer Unternehmen? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17