Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus
Belarus: Enteignung von Auslandsinvestitionen
21.03.2022
Nach den aktuellen Ereignissen in der Ukraine sind viele ausländische Unternehmen, die in Belarus investieren, darum besorgt, ob ihre Investitionen in Belarus verstaatlicht werden könnten.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru
1. Rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz von ausländischen Investitionen in Belarus
Belarus gehört zu den wenigen Staaten, in denen Investitionstätigkeiten durch besondere Gesetze geregelt sind. Von 2001 bis 2013 war in Belarus ein Investitionsgesetzbuch in Kraft, das 2013 durch das Gesetz der Republik Belarus "Über Investitionen" ersetzt wurde. Mit einem Gesetz vom 05. Januar 2022 wurde dieses geändert. Die Änderungen treten am 11. Juli 2022 in Kraft (siehe unsere CBBL-Rechtsnews "Belarus: Änderungen zum Investitionsgesetz").
Darüber hinaus hat Belarus 63 bilaterale Investitionsschutzabkommen bzw. Investitionsschutzverträge abgeschlossen.
Unter anderem wurde ein solches Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen (ratifiziert durch die Verordnung des Obersten Sowjets der Republik Belarus vom 24. Februar 1994 Nr. 2810-XII) („Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ (im Folgenden: Investitionsschutzvertrag mit Deutschland).
Auch zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus ist ein entsprechendes Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen geschlossen worden (ratifiziert durch das Gesetz der Republik Belarus vom 4. Dezember 2001 Nr. 70-З - im Folgenden: Investitionsschutzabkommen mit Österreich).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des belarussischen Gesetzes über Rechtsakte erkennt Belarus den Vorrang der völkerrechtlichen Normen an und gewährleistet die Konformität des belarussischen Rechts mit diesen Normen.
Die Problematik einer möglichen Enteignung ausländischer Investitionen ist daher vor dem Hintergrund der oben genannten internationalen Abkommen zu betrachten.
2. Investitionsgarantien der Republik Belarus
a. Durch den Investitionsschutzvertrag mit Deutschland wird deutschen Investitionen voller Schutz und volle Sicherheit garantiert (Art. 4 Abs. 1 des Investitionsschutzvertrags).
Jedoch dürfen auch deutsche Investitionen in Belarus verstaatlicht werden, wenn dies zum allgemeinen Wohl notwendig ist. Jede Enteignung, Verstaatlichung oder andere Maßnahme, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommt darf nur gegen Entschädigung erfolgen.
Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Investition entsprechen, den diese unmittelbar vor dem Zeitpunkt hatte, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde.
Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen Bankzinssatz zu verzinsen. Zudem muss sie tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nicht genau ersichtlich ist, welcher Zinssatz hier gemeint ist. Wahrscheinlich handelt es sich um den Refinanzierungssatz (Leitzinssatz) der belarussischen Nationalbank, der seit dem 01. März 2022 auf 12% p.a. festgelegt wurde.
Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
Ein solches Verfahren kann von der Behörde festgelegt werden, die die Entscheidung zur Enteignung getroffen hat.
Auf Antrag des deutschen Investors müssen die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden. (Art. 4 Abs. 2 des belarussisch-deutschen Investitionsschutzvertrags).
Näheres zum Verfahren bei Streitbeilegung zwischen einem ausländischen Investor und dem belarussischen Staat erörtern wir unten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Garantien von grundlegender Bedeutung sind, da sie ausländischen Investoren Rechtssicherheit für den Investitionsschutz vor unrechtmäßigen Eingriffen durch den Gaststaat bieten.
b. Ähnliche Bestimmungen enthält das Investitionsschutzabkommen mit Österreich
Im Gegensatz zum Investitionsschutzvertrag mit Deutschland enthält das Investitionsschutzabkommen mit Österreich ein detaillierteres Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung.
Die Entschädigung für die Enteignung von Investitionen österreichischer Unternehmen hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung bzw. vor öffentlicher Bekanntwerden der drohenden Enteignung zu entsprechen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Entschädigungsbetrag muss Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung auf der Basis des LIBOR-Satzes oder eines äquivalenten Wertes enthalten, umgehend geleistet werden sowie tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Derartige Transfers sind ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, zu leisten. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung sollen in geeigneter Weise und nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung erfolgen (Art. 4 Abs. 1 des Investitionsschutzabkommens mit Österreich).
Diese Regel gilt auch für die Enteignung von Vermögenswerten einer Gesellschaft mit österreichischer Kapitalbeteiligung.
Dem österreichischen Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständige belarussische Behörde, welche die Enteignung beschlossen hat, überprüfen zu lassen.
Dem österreichischen Investor steht auch das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen belarussischen Behörden, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
3. Streitbeilegung
Die beiden vorgenannten Investitionsschutzabkommen sehen eine 6-monatige Frist zur außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Dieselbe Frist sieht auch das belarussische Gesetz vor.
Die in den Investitionsschutzabkommen mit Deutschland und Österreich vorgesehenen Gerichtsstände sind unterschiedlich.
a. Gerichtsstand im Investitionsschutzvertrag mit Deutschland
Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem deutschen Investor und der Republik Belarus nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geldendmachung durch eine der beiden Streitparteien beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des deutschen Investors einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsverfahren im Rahmen des ICSID-Übereinkommens vom 18. März 1965 unterworfen (Art. 11 Abs. 2 des Investitionsschutzvertrags mit Deutschland).
Das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for the Settlement of Investment Disputes – ICSID) schlichtet Investitionsstreitigkeiten zwischen Regierungen und ausländischen Investoren.
Die meisten ICSID-Schiedsgerichtsverfahren finden am Sitz der ICSID in Washington statt. Ein anderer Schiedsort außerhalb von eigenen Niederlassungen der Weltbank muss von der ICSID genehmigt werden. Gemäß Artikel 63a der ICSID-Konvention können außerdem ohne Einzelgenehmigung Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren am Sitz von privaten oder öffentlichen Einrichtungen stattfinden, mit der das ICSID ein entsprechendes Abkommen getroffen hat, wenn die Parteien dies wünschen. Weltweit gibt es bislang ICSID-Kooperationsvereinbarungen mit 7 Schiedsgerichtsorganisationen. Im Dezember 2005 hat das ICSID einen Vertrag mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geschlossen, nachdem ICSID-Verfahren auch in dem Frankfurt International Arbitration Center durchgeführt werden können.
Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den im genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach belarussischem Recht vollstreckt (Art. 11 Abs. 3 des Investitionsschutzvertrags mit Deutschland).
b. Gerichtsstand im Investitionsschutzabkommen mit Österreich
Der Streit zwischen österreichischen Investoren und der Republik Belarus kann entweder nach dem ICSID-Verfahren oder nach dem UNCITRAL-Verfahren beigelegt werden.
Die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ist eine umfassende Verfahrensordnung für Schiedsverfahren. Die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung bietet den Interessierten eine Basis für das Verfahren vor einem frei wählbaren Schiedsgericht mit oder ohne die Unterstützung einer Schiedsinstitution. Die Regeln können von den Parteien weitgehend frei abgeändert und den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden (Art. 1 Abs. 1 UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung 1976).
Fazit
Es kann festgehalten werden, dass ausländische Investitionen in Belarus verstaatlicht werden können. Jedoch kann dies nur im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung durchgeführt werden.
Das gleiche gilt auch für die Beschlagnahme.
Eine Beschlagnahme ist die Entziehung des Eigentums eines ausländischen Investors im Falle von Naturkatastrophen, Unfällen, Epidemien, Tierseuchen und anderen die öffentlichen Interessen betreffenden Notfällen durch Entscheidung der Behörden (Art.12 Abs.4 des Investitionsgesetzes).
Bei Streitigkeiten über die Entschädigungshöhe werden diese, sofern sie nicht außergerichtlich beigelegt werden, von einem internationalen Schiedsgericht verhandelt. Das ist für den ausländischen Investor günstig.
Sie haben Fragen zur möglichen Enteignung von Auslandsinvestitionen in Belarus/Weißrussland? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17