Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

BGH: Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf Übersetzung der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags

17.12.2018

In seinem Beschluss vom 03. Juli 2018 (Az. VIII ZR 229/17) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug klar.

Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wer zuständiger Adressat eines Prozesskostenhilfeantrags ist und ob die durch den Prozesskostenhilfeantrag kausal ausgelösten Übersetzungskosten ebenfalls von der Prozesskostenhilfe umfasst werden.

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen lebt und dort eine Bäckerei betreibt, verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über – nach seiner Behauptung mangelhafte – Backöfen. Die prozessuale Geltendmachung dieses Anspruchs erfolgt vor deutschen Gerichten. Im Berufungsverfahren (OLG Dresden, Az. 9 U 858/15) beantragte der Kläger die Bewilligung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und zugleich Aufschub hinsichtlich der Vorschusszahlung für ein Sachverständigengutachten bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Die Antragsstellung erfolgte zunächst am Berufungsgericht, nach dessen Hinweis, dass es sich als für den Prozesskostenhilfeantrag unzuständig sehe, später auch am nach polnischem Recht zuständigen Bezirksgericht. Den Anträgen jeweils beigefügt waren die in deutscher Sprache ausgefüllten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie Anlagen in deutscher und polnischer Sprache. Das Berufungsgericht sah den Prozesskostenhilfeantrag als nicht den Voraussetzungen des § 1078 ZPO entsprechend an, da nicht alle Anlagen in deutscher Sprache übersetzt worden seien. Es wies wegen Beweisfälligkeit die Berufung des Klägers zurück und lies die Revision nicht zu (Urteil vom 11. Mai 2017), und lehnte auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Beschluss vom 12. Mai 2017).

Der sodann angerufene BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Es lägen zwei Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor: Zum einen durch Unterlassen der Beweiserhebung aufgrund der Verkennung der Voraussetzungen des § 1078 BGB und zum anderen durch Zurückweisung der Berufung vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.

Der BGH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass ein Fall der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union im Sinne der § 114 Abs. 1 S. 2, §§ 1076ff. ZPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn bei einer Streitsache in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat.

Weiter stellte der BGH fest, dass § 1078 Abs. 1 S. 2 ZPO zwar vorsehe, dass eingehende Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in deutscher Sprache auszufüllen seien und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssten. Diese Vorschrift sei aber anhand der Richtlinie 2003/8/EG dahingehend auszulegen, dass die antragstellende Partei in einem solchen Fall nicht verpflichtet sei, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag, vorzulegen. Aus dem Ziel der Richtlinie nach Art. 1 Abs. 1, der Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, wie auch aus dem in der Richtlinie in Bezug genommenen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährleistet, ergebe sich, dass die Prozesskostenhilfe die unmittelbar mit dem grenzüberschreitendenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken sollte. Aus Art. 7 der Richtlinie ergebe sich, dass die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe unter anderem unmittelbar die mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten umfasse, nämlich die Dolmetscherleistung sowie die Übersetzung der vom Gericht oder von der Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind. Die mittellose Prozesspartei sei mithin nicht verpflichtet, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

Was die Frage nach dem zuständigen Adressaten des Prozesskostenhilfeantrags betreffe, so könnten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe entweder bei der Übermittlungsbehörde im Wohnsitzland bzw. Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder bei der Empfangsbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat/Mitgliedstaat des Gerichtsstands gestellt werden. Auch § 1078 Abs. 1 S. 1 ZPO sei dementsprechend richtlinienkonform auszulegen.

Der BGH schließt sich damit dem EuGH, Urteil vom 26.07.2017, Rs. C-670/15 (Šalplachta), an. Das Arbeitsgericht Zwickau hatte die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die – von der Prozesskostenhilfe beantragenden Prozesspartei verauslagte – Übersetzung der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Das sodann angerufene Bundesarbeitsgericht legte dem Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob die nach Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG geregelte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst. Dies bejahte der EuGH.