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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

BKartA: Kartellrechtliche Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen

21.02.2022

Das Bundeskartellamt hat in mehreren Verfahren Unternehmenskooperationen im Bereich Nachhaltigkeit auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit untersucht. Die daraus folgenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes sind beispielhaft für zulässige und unzulässige Kooperationen auf dem Lebensmittelmarkt.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Insgesamt steht zu erwarten, dass das kartellrechtliche Compliance bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen durch den kürzlich in Kraft getretenen Art. 210a GMO, der zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten vorsieht, erhöhte praktische Bedeutung erhält.

Für zulässig erachtet das Bundeskartellamt eine Initiative für existenzsichernde Löhne im Bananensektor des deutschen Einzelhandels und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die freiwillige Kooperation soll vor dem Hintergrund des 2023 in Kraft tretenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes schrittweise das Handelsvolumen von Bananen erhöhen, die zu existenzsichernden Löhnen produziert werden.

Die Branchenkooperation, und dies ist aus kartellrechtlicher Sicht relevant, beschränkt sich dabei auf gemeinsame Standards und strategische Ziele. Die Unternehmen tauschen sich nicht zu Einkaufspreisen, weiteren Kosten, Produktionsmengen oder Margen aus, was mit ziemlicher Sicherheit zu einer deutlich kritischeren Begutachtung durch das Bundeskartellamt geführt hätte. Weiterhin gibt es keine verpflichtenden Mindestpreise oder Preisaufschläge.

In diesem weiteren Kontext war die bereits seit 2014 existierende Initiative Tierwohl im Zuge der ab 2022 geplanten Erweiterung um die Rindermast Ziel einer Prüfung durch das Bundeskartellamt. Im Bereich der Schweine- und Geflügelmast sieht die Initiative bislang feste Preisaufschläge pro Mastschwein und pro Kilogramm Geflügel vor. Aufgrund des Pioniercharakters, den die Initiative innehatte, wurde der erhobene einheitliche Aufpreis bislang durch das Bundeskartellamt toleriert. Für die Zukunft fordert das Bundeskartellamt jedoch mehr wettbewerbliche Elemente, wie beispielsweise eine Empfehlung zur Vergütung von Tierwohlkosten im Bereich der Kälber statt starrer Aufschläge auf die Preise.

Für unzulässig erachtete das Bundeskartellamt nun eine Initiative der Milchwirtschaft. Konkret planten die Erzeuger die branchenweite Ermittlung von durchschnittlichen Produktionskosten und entsprechende Aufschläge auf die Milchgrundpreise. Aufgrund der branchenweit geplanten Geltung hätte das Modell zu einer marktweiten Preissteigerung für die Verbraucher geführt. Dies ist nach Ansicht des Bundeskartellamts kartellrechtlich nicht zulässig. Siehe die zugehörige Pressemitteilung hier.

Auch die zuvor angesprochenen neuen Kooperationsmöglichkeiten für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind nur solchen Initiativen zugänglich, die tatsächlich höhere Nachhaltigkeitsstandards erreichen beziehungsweise durchsetzen wollen. Zum einen zählen jedoch feste Preisabsprachen definitiv nicht dazu, zum anderen sah das Konzept des Agrardialogs Milch keine geplanten Nachhaltigkeitsziele vor.

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