Aktuelles zum argentinischen Wirtschaftsrecht
Corona-Maßnahmen in Argentinien: Neues Gesetz zur Regulierung der Fernarbeit/Telearbeit
09.09.2020, Argentinien
Das am 14.08.2020 im Bundesanzeiger der Republik Argentinien veröffentlichte Gesetz 27.555, welches neunzig (90) Kalendertage nach Beendigung der sozialen, vorbeugenden Pflichtisolierung in Kraft treten wird, legt die rechtlichen Mindestvoraussetzungen zur Regulierung der Fernarbeit für diejenigen Tätigkeiten fest, die es aufgrund ihrer Natur und besonderen Merkmale gestatten.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt Herrn Martin Dietl, Argentinischer Rechtsanwalt, dietl@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650, www.leodi.com.ar
Gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die in Argentinien im Rahmen der Vereinbarung von coronabedingter Fernarbeit/Telearbeit zu beachten sind:
Die spezifischen Aspekte sind im Rahmen der Tarifabkommen zu vereinbaren.
Gleiche Rechte
Es werden gleiche Rechte und Pflichten für Präsenz- und Fernarbeit garantiert.
Arbeitstag
Er ist im Voraus schriftlich im Arbeitsvertrag im Einklang mit den geltenden Gesetzen und der Tarifabkommen zu vereinbaren. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Stundenzahl als auch in Bezug auf Zielvereinbarungen.
Recht auf digitale Abschaltung
Es wird das Recht garantiert, außerhalb der Arbeitszeit und während der Urlaubszeiten nicht kontaktiert zu werden und die elektronische Verbindung abzuschalten.
Die für die spezifischen Zwecke der Fernarbeit vom Arbeitgeber eingesetzten Plattformen und/oder die Software, sind im Einklang mit dem festgelegten Arbeitstag zu entwickeln und müssen elektronische Verbindungen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten verhindern.
Kinderbetreuungspflichten oder Pflegetätigkeit
Arbeitnehmer, die in Telearbeit tätig sind und nachweisen, alleine oder gemeinsam mit anderen die Betreuungspflicht für Minderjährige unter dreizehn (13) Jahren, Behinderte oder Senioren zu haben, die mit der arbeitenden Person zusammenleben und eines besonderen Beistands bedürfen, haben Anrecht auf Arbeitszeiten, die mit den Betreuungs- und Pflegetätigkeiten unter ihrer Verantwortung vereinbar sind, oder auf Unterbrechung des Arbeitstages. Mittels Tarifverhandlung können spezifische Richtlinien zur Ausübung dieses Rechts festgelegt werden.
Freiwilligkeit
Mit Ausnahme von Fällen rechtmäßig nachgewiesener höherer Gewalt, hat die Fernarbeit/Telearbeit freiwillig und mit schriftlichem Einverständnis des Arbeitnehmers zu erfolgen.
Fortbildung
Durch eine angemessene Fortbildung in den neuen Technologien (Angebot von Kursen und Hilfsmitteln) muss gewährleistet werden, dass sich die Parteien besser an dies Fern- und Telearbeitsform anpassen können.
Hygiene und Arbeitssicherheit
Zum Schutz der Arbeitnehmer ist der Erlass von Richtlinien zur Hygiene und Arbeitssicherheit vorgesehen.
Widerrufsrecht
Es sei denn, es ist aus begründeten Ursachen unmöglich, kann das Einverständnis der Person, die in einer Präsenzstelle arbeitet, auf Fernarbeit überzugehen, von dieser jederzeit widerrufen werden.
Bei Verträgen, in denen Fernarbeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, erfolgt ein evtl. Übergang auf Präsenzarbeit gem. der tarifvertraglichvereinbarten Richtlinien.
Arbeitsplatzausstattung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsgeräte und die notwendige Unterstützung zur Erledigung der Tätigkeiten bereitzustellen. Er muss die betreffenden Kosten übernehmen oder einen Ausgleich für die Verwendung der eigenen Geräte des Arbeitnehmers leisten.
Der Ausgleich erfolgt gem. den im Tarifabkommen festzulegenden Richtlinien.
Der Arbeitnehmer ist für die korrekte Verwendung und die Instandhaltung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsgeräte verantwortlich; er hat darauf zu achten, dass diese nicht von dritten Personen verwendet werden.
Spesenausgleich
Das Recht auf Ausgleich höherer Spesen für Anschluss und/oder Verbrauchskosten wird garantiert. Dieser Ausgleich erfolgt gem. den in der Tarifverhandlung festzulegenden Richtlinien und ist von der Einkommensteuer befreit.
Gewerkschaftliche Rechte
Die Ausübung aller gewerkschaftlichen Rechte wird garantiert. Für die Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung werden die Fernarbeiter dem Teil der Belegschaft zugerechnet, der Präsenzarbeit leistet.
Kontrollsystem und Anrecht auf Intimsphäre
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, besonders im Zusammenhang mit der Software, um den Schutz der von dem Fernarbeiter für berufliche Zwecke verwendeten und verarbeiteten Daten zu garantieren, wobei er keine Überwachungssoftware einsetzen darf, welche die Intimsphäre des Arbeitnehmers verletzt. Die Mitwirkung der Gewerkschaft ist vorgesehen, um diese Pflicht zu regeln.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Auf den betreffenden Arbeitsvertrag kommt das Gesetz des Erfüllungsortes der Tätigkeiten oder das Gesetz des Sitzes des Arbeitgebers zur Anwendung, je nachdem welches für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Verträge mit Ausländern, die keinen Wohnsitz im Land haben, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Anwendungsbehörde.
Registrierung undAufsicht
Unternehmen, welche ihre Mitarbeiter in Fern-/Telearbeit beschäftigen, haben sich beim Arbeitsministerium einzutragen und die Auflistung und die verwendeten Systeme einzureichen. Diese Informationen werden an die zuständige Gewerkschaft weitergeleitet.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Martin Dietl in Buenos Aires berät Sie gerne: dietl@cbbl-lawyers.de Tel. +54 - 11 3221 9650